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18. Juni 2021 – Juni-Plenum

SSW will Strafrecht bei Bestechungen ändern

Nach der „Maskenaffäre“ sind härtere Strafen für Bestechung auf den Weg gebracht worden. Änderungen am Straftatbestand, wie sie der nun SSW vorgeschlagen hat, sorgen im Landtag für Diskussionen.

Korruption Geld Euro
Mit Blick auf Bestechlichkeit von Mandatsträgern will der SSW das Strafgesetzbuch noch schärfer umschreiben als geplant. Foto: dpa, Franziska Kraufmann

Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern soll künftig härter bestraft werden. Darin war sich der Landtag schon im Mai einig. Heute ging es in der Debatte um eine entsprechende Änderung des Straftatbestands im Strafgesetzbuch – eine Einigung gab es im Plenarsaal zunächst nicht. So stieß der Vorstoß des SSW, die Begriffe „im Auftrag oder auf Weisung“ aus Paragraf 108e zu streichen, um damit ohne den Nachweis eines Auftrages Korruption feststellen zu können, überwiegend auf Skepsis. Über Alternativen dazu wollen die Abgeordneten nun im Innen- und Rechtsausschuss weiter beraten.

Für den Antragsteller Lars Harms steht fest: Die bisherigen Regelungen zur Korruptionsbekämpfung reichen nicht aus. Der Straftatbestand müsse an die Lebenswelt angepasst werden. „Auch ohne den Nachweis eines Auftrages muss bereits das konkludente Handeln ausreichen, um Korruption feststellen zu können“, sagte der SSW-Abgeordnete. So könne auch das Problem der „Dankeschön-Spenden“ als nachträgliche Belohnungen beispielsweise für das „richtige Verhalten“ in einem Gesetzgebungsprozess beseitigt werden. „Wir müssen Korruption dort austrocknen, wo sie entsteht“, so Harms.

Minister sieht keinen Mehrwert

Lukas Kilian (CDU) warnte vor vermeintlich „simplen Lösungen“. Die Begriffe „im Auftrag“ oder „auf Weisung“, die nach dem Willen des SSW aus dem entsprechenden Paragrafen gestrichen werden sollen, gingen auf das Grundgesetz zurück und seien „deklaratorisch“ zu verstehen. Es sei notwendig, sich noch einmal „ernsthaft“ und „präzise“ mit dem Thema zu beschäftigen. Auch Burkhard Peters (Grüne) und Jan Marcus Rossa (FDP) bekundeten Sympathien für das Anliegen, sahen aber an unterschiedlichen Stellen weiteren Beratungsbedarf.

Thomas Rother (SPD) sprach sich ebenfalls für Nachbesserungen aus. Die SPD unterstütze den Vorschlag des SSW und deren Weiterentwicklung. Eine Streichung der Begriffe sei naheliegend, die müssten aber ersetzt werden, so Rother. Ein positives Signal kam von Claus Schaffer (AfD). „Sie haben die AfD an ihrer Seite“, sagte er. Justizminister Claus Christian Clausen (CDU) sah hingegen „keinen Mehrwert“ in dem Vorstoß.

Bundestag beschließt Änderung

Der Bundestag hat unterdessen am vergangenen Freitag einen gemeinsamen Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD, Grünen und Linken beschlossen, der Strafen bei Bestechung verschärft, die Annahme von Geldern verbietet und die Pflichten zur Offenlegung von Nebeneinkünften ausweitet.

Mit der Reform wird im Strafgesetzbuch das Strafmaß für Abgeordnete, die sich bestechen lassen oder Personen, die Abgeordnete bestechen, auf mindestens ein Jahr hochgesetzt. Damit gilt Abgeordnetenbestechung künftig als Verbrechen. Auch das war Teil der Forderungen im SSW-Antrag.

Das Gesetz sieht zudem vor, dass Abgeordnete Nebeneinkünfte ab 1000 Euro im Monat oder 3000 Euro im Jahr dem Bundestagspräsidenten melden müssen. Bisher liegt die Jahresgrenze bei 10.000 Euro. Verboten wird außerdem von Dritten bezahlte Lobbytätigkeit von Bundestagsabgeordneten gegenüber der Bundesregierung oder dem Bundestag. 

Der Landtag hatte sich im Mai bereits dafür ausgesprochen, als Konsequenz aus den „Maskenaffären“ vor einigen Monaten Transparenz- und Korruptionsregelungen im Abgeordnetengesetz zu überprüfen – jetzt prescht der SSW vor und will das Strafgesetzbuch noch schärfer umschreiben als geplant. Vorgesehen ist, Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern künftig als Verbrechen einzustufen und zudem den Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre Haft zu erhöhen. Der SSW will darüber hinaus die Formulierung „im Auftrag oder auf Weisung“ aus dem Paragrafen 108e streichen. „Erst wenn der Tatbestand dergestalt gefasst wird, dass nicht mehr nur ein konkret nachweisbarer Auftrag oder eine konkret nachweisbare Weisung für die Erfüllung des Tatbestandes notwendig ist, sondern die Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung reicht, greift der § 108 e umfassender“, heißt es in dem Antrag.

Nach Ansicht des SSW soll der Tatbestand künftig auch dann gelten, wenn Abgeordnete beispielsweise Abstimmungen fernbleiben, um im Interesse von Lobbygruppen andere Mehrheiten zu ermöglichen. „Damit wollen wir erreichen, dass auch Taten, die in der Vergangenheit liegen, und für die es erst nachträglich eine Gegenleistung gibt, strafbar sind“, sagte der Vorsitzende des SSW im Landtag, Lars Harms, am 25. Mai bei Vorlage des Antrages. „So wie es schon heute für Amtsträger gilt.“ Die Landesregierung soll für eine Neuregelung des StGB eine entsprechende Bundesratsinitiative starten.

In den vergangenen Monaten waren diverse Fälle publik geworden, in denen Politiker durch die Vermittlung lukrativer Lieferungen von Corona-Schutzmasken hohe Geldbeträge erhalten hatten, was sie in der Regel das Mandat kostete.

(Stand: 14. Juni 2021)

Vorherige Debatte zum Thema:
Mai 2021

Antrag

§ 108 e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) verschärfen
Antrag der Abgeordneten des SSW – Drucksache 19/3037