Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

20. November 2025 - November-Plenum

Automaten-Supermärkte: Noch viele offene Fragen 

Automatisierte Dorfläden sollen künftig auch sonntags öffnen dürfen. Mit einer Änderung des Ladenöffnungsgesetzes will die Landesregierung die Versorgung im ländlichen Raum stärken – ohne die verfassungsrechtlich geschützte Sonntagsruhe anzutasten.

Bild
Wirtschaftsminister Claus Ruhe Madsen (CDU): „Die Schließung am Sonntag ist für viele nicht mehr zeitgemäß.“
© Foto: Landtag, Sönke Ehlers

Automaten-Supermärkte auf dem Dorf sollen auch am Sonntag öffnen dürfen. Das sieht eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vor, die Wirtschaftsminister Claus Ruhe Madsen (CDU) im Landtag vorgestellt hat. Das Land mache klare, rechtssichere Vorgaben – die Sonntagsruhe werde nicht gestört. Es handele sich um einen Kompromiss, so Ruhe Madsen: Einigen gehe er zu weit, anderen nicht weit genug. Die Opposition stimmte im Grundsatz zu, hielt aber die geplanten Vorgaben für nicht praxistauglich. Nun berät der Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss. 

Das Gesetz soll für Geschäfte mit bis zu 350 Quadratmetern in Orten mit maximal 2.500 Einwohnern gelten. Ist der Laden an einen „Markttreff“ angeschlossen, ist 400 Quadratmeter Fläche erlaubt. Dort dürfen laut Gesetzentwurf „bis zu drei größere Warenautomaten“ stehen mit jeweils bis zu sieben Kubikmeter Volumen. Es darf aber an Sonn- und Feiertagen kein Personal zum Nachfüllen eingesetzt werden, das gilt auch für die Geschäftsinhaber. Laut dem Entwurf sollen auch Hofläden am Sonntag öffnen können, und dies sogar mit Personal, wenn sie eigene Waren anbieten.  

Charakter des Sonntags bleibt unangetastet

 

Bild
Rasmus Vöge (CDU): „Ein klares Bekenntnis zu lebendigen ländlichen Räumen.“
© Foto: Landtag, Sönke Ehlers

„Die Schließung am Sonntag ist für viele nicht mehr zeitgemäß, und da habe ich viel Verständnis für“, so der Minister. Mit der Neuregelung solle die Versorgung der Bevölkerung gesichert und der ländliche Raum attraktiver gemacht werden. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe werde respektiert: „Wir haben Kirchen und Gewerkschaften eng eingebunden.“

Rasmus Vöge (CDU) sprach von einem „klaren Bekenntnis zu lebendigen ländlichen Räumen“. Es handele sich um kleine Verkaufsflächen mit begrenztem Sortiment, die Kundenströme blieben überschaubar, und damit bleibe auch „der Charakter des Sonntags unangetastet“. Diesen Punkt unterstrich Lasse Petersdotter (Grüne): „Automaten gehen nicht in die Kirche, und sie müssen am Sonntag auch nicht bei der Familie sein.“ Er könne sich eine ähnliche Regelung auch für größere Orte vorstellen. 

Kritik an Obergrenze von 350 Quadratmetern

„Wir wollen, dass die Öffnung der Geschäfte unter strengen Limitierungen erlaubt wird“, stimmte Kianusch Stender (SPD) mit der Zielrichtung überein. Es müsse aber noch geklärt werden: „Wie kommen die Grenzen zustande?“ Bernd Buchholz (FDP) verwies auf ein Beispiel aus Heidgraben (Kreis Pinneberg). Der Ort habe 2.800 Einwohner – der dort ansässige Markt müsse laut dem Regierungsentwurf künftig sonntags geschlossen bleiben. „Ich hätte mir mehr Mut gewünscht“, so Buchholz an die Adresse der Landesregierung.

Die Obergrenze von 350 Quadratmetern hielt Sybilla Nitsch (SSW) für „nicht ganz verständlich“. Es gebe im nordfriesischen Schwabstedt einen Automatenladen in den Räumen eines ehemaligen Edeka-Markts mit einer größeren Grundfläche. Auch dieses Unternehmen sei nun bedroht. Thomas Hölck (SPD) wies darauf hin, dass auch in einem Automatengeschäft menschliches Personal gebraucht werde. So müsse ein Monteur anrücken, wenn die Gefriertruhe ausfällt.

 

Bild
Kianusch Stender (SPD) will noch klären, wie bei der Regelung die Grenzen gesetzt werden sollten.
© Foto: Landtag, Sönke Ehlers

Automaten-Supermärkte auf dem Dorf sollen auch am Sonntag öffnen dürfen. Das sieht eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vor, die das Wirtschaftsministerium in den Landtag einbringt. Es soll klare Vorgaben geben – die Sonntagsruhe werde nicht gestört.

Die neue Regelung soll für Geschäfte mit bis zu 350 Quadratmetern in Orten mit maximal 2.500 Einwohnern gelten. Ist der Laden an einen „Markttreff“ angeschlossen, ist 400 Quadratmeter Fläche erlaubt. Dort dürfen „bis zu drei größere Warenautomaten“ stehen. Es darf aber an Sonn- und Feiertagen kein Personal zum Nachfüllen eingesetzt werden. Damit soll die Versorgung der Bevölkerung gesichert und der ländliche Raum attraktiver gemacht werden, heißt es zur Begründung. Zudem gebe es neue Vermarktungschancen für regionale Lebensmittelproduzenten. Die grundgesetzlich garantierte Sonntagsruhe werde respektiert. So sei wegen der neuen Einkaufsmöglichkeiten nur mit einem geringen Verkehrsaufkommen zu rechnen.

Klarstellung wegen Gerichtsurteilen und früheren FDP-Vorstößen

Die gesetzliche Klarstellung ist laut Ministerium auch mit Blick auf zwei Gerichtsurteile aus dem laufenden Jahr erforderlich. Die Richter haben festgestellt, dass Warenautomaten derzeit nicht vom Ladenöffnungsgesetz erfasst werden. Im Mai 2024 hatte die FDP im Landtag bereits einen ähnlichen Vorschlag eingebracht. Er sei „der festen Überzeugung“, so der FDP-Abgeordnete Bernd Buchholz in der damaligen Debatte, „dass es mit der Feiertagsruhe absolut vereinbar ist, wenn zumindest die Gegenstände des täglichen Bedarfs in einem vollautomatisierten Geschäft gekauft werden dürfen“. Im Parlament hatte es grundsätzlichen Zuspruch gegeben, Lukas Kilian (CDU) hatte aber auf einen „breiten gesellschaftlichen Konsens“ mit Gewerkschaften und Kirchen gepocht. 

Bezahlen an der Selbstbedienungskasse ist seit Jahren ein deutschlandweiter Trend. Inzwischen gibt es ganze Märkte, die ohne Personal auskommen. Die ersten dieser automatischen Läden in Schleswig-Holstein stehen in Hemmingstedt (Kreis Dithmarschen), Brekendorf (Kreis Rendsburg-Eckernförde), Glasau (Kreis Segeberg), Gülzow (Kreis Herzogtum Lauenburg) und Mohrkirch (Kreis Schleswig-Flensburg). Weitere sind in Planung.  

Top 10:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ladenöffnungszeitengesetzes:

– Drucksache 20/3750