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§ 49

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten ausgeschlossen werden. Der Antrag kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von achtzehn Abgeordneten oder einer Fraktion oder von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(2) Beschließt der Landtag den Ausschluß der Öffentlichkeit, so dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung sowie im Einzelfall von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugelassene Personen anwesend sein.

Kommentar

1. Öffentlichkeitsgrundsatz (Absatz 1 Satz 1)

Die Öffentlichkeit der Verhandlungen des Parlaments ist eine der wesentlichen Elemente der repräsentativen Demokratie und des Parlamentarismus (eingehend Schliesky, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 5 RN 35 ff.).

Dementsprechend verhandelt der Landtag nach Absatz 1 grundsätzlich öffentlich. Mit dieser Vorschrift nimmt die Geschäftsordnung Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 LV auf. Die öffentliche Verhandlung im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 LV umfasst sowohl die Sitzungsöffentlichkeit als auch die Berichterstattungsöffentlichkeit.

Die Sitzungsöffentlichkeit eröffnet nach herkömmlichem Verständnis jedermann den unmittelbaren räumlichen und willkürfreien Zugang zu den Verhandlungen des Landtages. Es muss also grundsätzlich jedermann möglich sein, den Verhandlungen unmittelbar vor Ort beizuwohnen. Naturgemäß setzen jedoch bei hohem Publikumsandrang die räumlichen Gegebenheiten, also die Größe der Tribüne des Plenarsaals, dem Zutrittsrecht der Öffentlichkeit im Einzelfall Grenzen. Zudem darf durch den Zutritt der Öffentlichkeit zu den Plenarsitzungen der ordnungsgemäße Ablauf der Landtagssitzungen nicht gestört werden.

Die Berichterstattungsöffentlichkeit garantiert die Berichterstattung über die Verhandlungen des Landtages. Zur Öffentlichkeit gehören daher auch die Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen. Aus dem Wortlaut von Artikel 21 LV ergibt sich zwar kein Anspruch, Ton- und Bildaufnahmen von den Verhandlungen des Landtags machen zu dürfen. In der Praxis des Landtages werden solche Aufnahmen jedoch regelmäßig von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugelassen. Der Zutritt zum Plenarsaal bestimmt sich insoweit nach der von der Landtagspräsidentin erlassenen Hausordnung. Aufgrund der unterschiedlichen Art der Berichterstattung können Bild- und Fernsehjournalistinnen und -journalisten einerseits und Pressejournalistinnen und -journalisten, die kein Bildmaterial von der Landtagssitzung benötigen, andererseits im Hinblick auf das Recht, den Plenarsaal zu betreten, ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz unterschiedlich behandelt werden.

2. Ausschluss der Öffentlichkeit (Absatz 1 Satz 2-4)

Der Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf nach Absatz 1 Satz 2, der Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 LV aufnimmt, eines mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Abgeordnetenzahl (vgl. § 60 Abs. 2) gefassten Beschlusses. Der Antrag, über den in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen ist (Absatz 1 Satz 3; Artikel 21 Abs. 1 Satz 3 LV), und der Beschluss selbst bedürfen keiner Begründung. Der Antrag kann nach Absatz 1 Satz 3 von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von achtzehn Abgeordneten oder einer Fraktion oder von der Landesregierung gestellt werden.

3. Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen (Absatz 2)

An einer nichtöffentlichen Sitzung dürfen grundsätzlich nur die Abgeordneten, die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte (vgl. Artikel 27 Abs. 2 Satz 1), also alle diejenigen teilnehmen, denen die Landesverfassung ein Teilnahmerecht gewährt.

Weitere Personen können gem. Absatz 2 im Einzelfall von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugelassen werden. In der 45. Sitzung der 5. Wahlperiode des Landtags hat Präsident Dr. Rohloff entsprechend ausdrücklich die von ihm bestimmten Beamten der Landtagsverwaltung, den Präsidenten des Landesrechnungshofs, eine Reihe von weiteren Landesbeamten und Journalisten sowie den Sicherheitsbeauftragten der Landesregierung zugelassen (PlenProt 5/45 vom 14. Juni 1965, S. 1522). Da es seit dieser Sitzung keine weitere nichtöffentliche Sitzung des Landtags mehr gegeben hat, hat sich aus dem Verfahren in der genannten Sitzung bislang keine parlamentarische Übung gebildet.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 5. Januar 2023

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