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Wolfgang Kubicki zur Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1 Christian Albrecht Pressesprecher V.i.S.d.P. F.D.P. Fraktion im Nr. 359/99 Schleswig- Holsteinischen Landtag Landeshaus, 24171 Kiel Kiel, Mittwoch, 15. Dezember 1999 Postfach 7121 Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497 Sperrfrist: Redebeginn E - Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!In seinem Debattenbeitrag zu TOP 2 (Änderung Mitbestimmungsgesetz) sagte der innenpolitische Sprecher der F.D.P.-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:„Die Änderung des Mitbestimmungsgesetzes wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 1995 notwendig. Das oberste deutsche Gericht hatte wie so oft gegen die schleswig-holsteinische Presseinformation Landesregierung entschieden und Teile des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt.Es ist bedauerlich, dass die Landesregierung das Urteil nur halbherzig genutzt hat.Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die umfassende Beteiligung der Personalvertretung, namentlich die Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle, im alten Mitbestimmungsgesetz weit über den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen hinaus ging. Die Aufnahme des abschließenden Katalogs von Maßnahmen in § 54 über die die Einigungsstelle verbindlich zu entscheiden hat, räumt den Hauptvorwurf des Bundes- verfassungsgerichts aus.Die weitreichende Mitwirkung der Beschäftigten ist nunmehr zutreffend auf die Regelung von Angelegenheiten beschränkt, die in ihrem Schwerpunkt die Beschäftigten in ihrem Beschäftigtenverhältnis betreffen, typischerweise aber nicht oder nur unerheblich die Wahrnehmung von Amtsaufgaben gegenüber dem Bürger berühren. Nur in diesem Bereich ist eine so weitreichende Mitbestimmung nach dem Demokratieprinzip zulässig.So weit ist die Novelle nicht zu beanstanden.Das Bundesverfassungsgericht hatte sich auch zu § 2 Absatz 4 und § 59 des Mitbestimmungsgesetzes geäußert.Diese Regelungen sind aufgrund zulässiger und mit der Verfassung zu vereinbarender Auslegungsmöglichkeiten vom Bundesverfassungsgericht im Ergebnis zwar nicht als verfassungswidrig beanstandet worden. Die Änderung des Gesetzes hätte aber die Möglichkeit geboten, unmittelbar im Gesetzestext für die erforderliche Klarheit zu sorgen, die jetzt nur über die Entscheidungsformel des Bundesverfassungsgerichts zu erhalten ist. 2 Das ist kein Beitrag zur besseren Verständlichkeit von Gesetzestexten.Besonders begeistert ist die F.D.P.-Fraktion über die Änderungen der Regierungsfraktionen zum Gesetzentwurf der Regierung in § 84. Es ist ja immerhin ein gutes Zeichen, dass Anhörungen ab und an auch bei den Regierungsfraktionen etwas bewirken können.Es ist einleuchtend, dass öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen im Wettbewerb mit Privatunternehmen gleich behandelt werden. Genau wie es keine Vorzugsbehandlung öffentlich- rechtlicher Unternehmen geben darf, ist eine willkürliche Besserstellung zu verhindern.Komisch ist, dass das Land Regelungen, die es als ganz offensichtlich schädlich für Unternehmen einschätzt, munter im eigenen Beritt der Landesverwaltung verabschieden möchte. Kurz gefasst heißt das doch, dass rot-grün eine Regelung verabschiedet, die für das Land, das von der Ministerpräsidentin so gerne als „Unternehmen Schleswig-Holstein“ bezeichnet wird, als wenig geeignet eingeschätzt wird.Herzlichen Glückwunsch, kann ich da nur sagen.Die F.D.P. wird sich bei der Abstimmung zu diesem Gesetz enthalten. Die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendigen Änderungen hat die Landesregierung in nicht optimaler, aber rechtlich zumindest vertretbarer Weise umgesetzt.Die grundsätzliche Frage, ob das Mitbestimmungsgesetz insgesamt überprüft werden muss, wurde von der Landesregierung überhaupt nicht in Betracht gezogen. Es kann aber auf Dauer nicht sein, dass wir uns im öffentlichen Dienst Sonderwege erlauben. Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig- Holstein muss überprüft werden und gegebenenfalls an die Regelungen im Bund und den anderen Ländern angepasst werden. Das ist der Regelungsumfang, den das Mitbestimmungsgesetz in Schleswig-Holstein haben sollte. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Diese Frage, die wir in der nächsten Legislaturperiode erneut diskutieren müssen, bedarf angesichts des föderalen Wettbewerbs bzw. des Wettbewerbsförderalismus einer neuen Antwort.“