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11.05.00 , 17:12 Uhr
FDP

Wolfgang Kubicki zur Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren

F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1 Christian Albrecht Pressesprecher
V.i.S.d.P.


F . D . P . F r a k t i on i m Nr. 71/2000 Schleswig-Holsteinischen Landtag Landeshaus, 24171 Kiel Kiel, Donnerstag, 11. Mai 2000 Postfach 7121 Telefon: 0431/9881488 Sperrfrist: Redebeginn Telefax: 0431/9881497 E-Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!
In seinem Redebeitrag TOP 15 (Prozesskostenhilfe im Insolvenz- verfahren) sagte der Vorsitzende der F.D.P.-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:
„Als zum 1. Januar 1999 die neue Insolvenzordnung in Kraft trat, sollte eigentlich alles besser und einfacher werden. Erstmals sollte auch



Presseinformation überschuldeten Haushalten die Chance auf einen wirtschaftlichen Neubeginn verschafft werden, indem sie die Möglichkeit für eine sogenannte Restschuldbefreiung erhielten. Alle politischen Seiten haben dieses Ziel unterstützt.
Doch die sozialpolitisch wünschenswerte Neuregelung hat einen wesentlichen Haken: Sie ist kaum finanzierbar. Nicht zufällig haben sich deshalb sowohl der Bund als auch das Land in seinem Ausführungsgesetz um jegliche Regelung zur Kostenfrage herumgedrückt. So bleibt das neue Insolvenzrecht für die meisten überschuldeten Haushalte im wesentlichen Theorie.
Bereits in der Debatte über den Gesetzentwurf zur Ausführung der Insolvenzordnung im Dezember 1998 habe ich für die F.D.P.-Fraktion dargelegt, dass es ein wesentlicher Schwachpunkt des Gesetzentwurfs ist, dass er keinerlei Aussagen enthält, wer die Kosten für die Insolvenzverfahren übernimmt.
Zwar hat das Land mit der Schaffung von dreizehn neuen Insolvenzgerichten und der Bereitstellung von insgesamt 55 zusätzlichen Personalstellen durchaus günstige Rahmenbedingungen geschaffen, um überschuldeten Haushalten zur Durchführung der Insolvenzverfahren zu verhelfen.
Doch meistens kommt es gar nicht bis zu diesen Verfahren. Sie werden ganz wesentlich durch die fehlende Prozesskostenhilfe verwehrt. Bereits im Oktober 1999 war Presseberichten (KN, 15.10.1999) zu entnehmen, dass es in Schleswig-Holstein keinen Gerichtsbezirk mehr gibt, der den Betroffenen die notwendige Prozesskostenhilfe gewährt. Bundesweit tendieren mittlerweile zwei Drittel aller Gerichte dazu, die Prozesskostenhilfe im Verbraucherinsolvenzverfahren abzulehnen. 2 Aus guten Gründen raten die Schuldnerberatungen deshalb von einem Verfahren ab, wenn zu erwarten ist, dass es ohne Prozesskostenhilfe sowieso nicht weitergeht, auch wenn sich bei ihnen inzwischen die Anträge stauen.
Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des SSW nachvollziehbar.
Gleichwohl ist es mit der Forderung nach einer einheitlichen Regelung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren nicht getan. Es sind sich ja alle einig, dass die Versäumnisse in puncto Kostenregelung im neuen Insolvenzrecht nachgebessert und insbesondere Regelungen zur Prozesskostenhilfe gefunden werden müssen. Dabei richten sich die von rot/grün erhobenen Vorwürfe gegen die Versäumnisse der alten Bundesregierung inzwischen ebenso gegen die jetzige: Rot/grün in Berlin hat bis heute ebenfalls nichts unternommen, um hier wirksam Abhilfe zu schaffen.
Die F.D.P. erkennt aber an, dass auf der 70. Justizministerkonferenz im Sommer letzten Jahres zumindest eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden ist, die nach Möglichkeiten sucht, ob und wie die Probleme der praktischen Anwendung mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren behoben werden können. Die angespannte Finanzlage der Länder lässt hier jedoch zugegebenermaßen wenig Spielraum.
Leider lässt der SSW-Antrag diesen Aspekt vollkommen unberücksichtigt. Auch im Bereich der Verbraucherinsolvenzen lässt sich die Realität jedoch nicht ausblenden. Wir müssen anerkennen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe immer auch bezahlbar sein muss. Bei Kosten in zweistelliger Millionenhöhe ist das sicherlich kein leichtes Unterfangen.
Und wir sollten uns bei allem Verständnis dafür, zumindest möglichst vielen, die – unverschuldet oder verschuldet – in finanzielle Nöte geraten sind, einen Neuanfang zu ermöglichen, noch eines klar machen: Es kann nicht Aufgabe der Gesellschaft sein, im Zweifel für die Beseitigung der Verschuldung Dritter Sorge tragen zu müssen. Die Schuldner brauchen eine Chance, aber ich möchte auch nicht, dass hier eine Schieflage entsteht, die sich auf die bisherige Anerkennung für das neue Insolvenzrecht nachteilig auswirkt. Wir sollten daher auch diesen Aspekt im Ausschuss näher erörtern.“

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