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Irene Fröhlich zur Videoüberwachung: Kein Anlass für eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen
PRESSEDIENST Fraktion im Landtag Schleswig-Holstein Pressesprecherin Es gilt das gesprochene Wort! Claudia Jacob Landeshaus Zu TOP 19, Videoüberwachung in öffentlichen Räumen, Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel erklärt Irene Fröhlich, innenpolitische Sprecherin der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Durchwahl: 0431/988-1503 Zentrale: 0431/988-1500 Telefax: 0431/988-1501 Mobil: 0172/541 83 53 E-Mail: presse@gruene.ltsh.de Kein Anlass Internet: www.gruene.ltsh.defür eine Änderung Nr. 124.00 / 08.06.2000 der gesetzlichen GrundlagenDas Thema Videoüberwachung verspricht zur Zeit spannende Debatten. Ich halte eine ernsthafte gesellschaftliche und auch parlamentarische Auseinandersetzung mit diesem Thema für äußerst wünschenswert. Umso mehr hat mich der Antrag der CDU ent- täuscht. Nicht wegen politischer Meinungsverschiedenheiten, sondern aufgrund der sprunghaften Meinungsänderungen und der auch in dem neuen Antrag enthaltenen Un- gereimtheiten und Widersprüchlichkeiten.Kriminalität umfasste in Ihrem ursprünglichen Antrag nicht nur die öffentliche Sicherheit als ganzes, sondern auch die öffentliche Ordnung, also – umgangssprachlich ausge- drückt – das sozialkonforme Verhalten. Dann ist Ihnen offenbar eingefallen, dass der Rechtsbegriff öffentliche Ordnung seit einigen Jahren in Schleswig-Holstein nicht mehr im Landesverwaltungsgesetz steht, und dass auch Ihr Anlauf aus der letzten Wahlperio- de, diese wieder einzuführen, uns nicht überzeugen konnte.Also ein neuer Antrag: Ziel ist nach wie vor die Ausweitung der Videoüberwachung. Und es finden sich nach wie vor ein paar äußerst interessante Punkte: So heißt es, auf Ver- änderungen im Kriminalitätsgeschehen müsse lagebildorientiert und flexibel „durch Ein- satz mobiler Überwachungsanlagen„ reagiert werden. Das ist nur folgerichtig. Die Vi- deoaufzeichnung an der einen Straßenecke vertreibt die Szene selbstverständlich an die nächste Straßenecke. Schon der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass sich wohl kaum jemand vor eine Videokamera stellt, um Stoff zu verkaufen oder Handta- schen zu plündern.Wenn aber mobile Überwachungskameras durch die Innenstädte rollen, dann sind wir de facto bei der flächendeckenden Überwachung, selbst wenn Sie versichern, dass Sie dafür keinen Bedarf sehen. Wir können aufgrund der Vorgeschichte aber hoffen, dass der Willensbildungsprozess bei Ihnen noch nicht ganz abgeschlossen ist. Ein weiterer wesentlicher Punkt Ihrer Forderungen ist die Ausweitung der Aufzeich- nungsmöglichkeit. Zur Zeit sind Aufnahmen zulässig, wenn Tatsachen für die zu erwar- tende Begehung einer Gruppe bestimmter schwerer Straftaten sprechen. Sie aber möchten die Zulässigkeit der Aufzeichnung jedoch zukünftig von den Geschehnissen der Vergangenheit abhängig machen.Das mag vielleicht in vielen Fällen zu ähnlichen Ergebnissen führen, der Ansatz jedoch ist haarsträubend: Die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur ordnungsrechtlichen Ab- wehr von Gefahren kann selbstverständlich nur auf einer Prognose für die Zukunft fu- ßen. Und nichts anderes als die Gefahrenabwehr ist im Landesverwaltungsgesetz gere- gelt.Wie Sie aus dem rot-grünen Antrag erkennen können, sehen wir, dass Videoüberwa- chung ein Mittel sein kann, das im Einzelfall geeignet ist, die polizeiliche Arbeit zu unter- stützen. Wer in das Landesverwaltungsgesetz schaut, der findet in Paragraf 184 Absatz 3 folgendes: Nach der derzeitigen Rechtslage ist die offene Videoüberwachung in all- gemein zugänglichen Räumen von drei Bedingungen abhängig:1. Sie muss im Einzelfall geeignet sein, um die konkrete Gefahr für die öffentliche Si- cherheit abzuwehren, dazu gehört bekanntermaßen gerade die Verhinderung von Straftaten. 2. Sie muss zweitens erforderlich sein, das heißt, es darf keine weniger beeinträchti- gende Maßnahme geben, und 3. muss die Beeinträchtigung in einem vernünftigen Verhältnis zu dem erwarteten Ge- winn für die Sicherheit stehen.Diese drei Punkte nennen die Verwaltungsjuristinnen und –juristen dann „Verhältnismä- ßigkeitsprüfung„. Unter diesen Voraussetzungen ist Videoüberwachung zur Zeit gesetz- lich möglich, daher sehen wir für eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen überhaupt keinen Anlass.Lassen Sie mich zum Schluss noch einmal einen anderen Aspekt ansprechen: Die An- schaffung einer geeigneten Videokamera kostet nach Angaben der Polizei einige zehn- tausend DM. Sie fordern Installation von Kameras und außerdem eine ständige Über- wachung der Liveübertragung der Bilder durch die Polizei. Haben Sie eigentlich ein Konzept erarbeitet, wie Sie dieses Personal erwirtschaften wollen? Und sollen die hohen Kosten für die Anschaffung der Kameras aus den Töpfen der Kriminalitätsprävention genommen werden? ***