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Ende gut, alles gut: SSW-Zustimmung für Änderung des Kindertagesstättengesetzes
Südschleswigscher Wählerverband Schleswig-Holsteinischer Landtag im Schleswig-Holsteinischen Landtag Düsternbrooker Weg 70 D - 24105 Kiel Tel. (0431) 988 13 80 Fax (0431) 988 13 82 SSW-LandtagsvertretungPRESSEINFORMATION Norderstr. 74 D – 24939 Flensburg Tel. (0461) 14 40 83 00 Fax (0461) 14 40 83 05 Kiel, d. 12.07.2000 Silke Hinrichsen Es gilt das gesprochene WortTOP 6 Änderung des Kindertagesstättengesetzes (Drs. 15/205)Hoffentlich können wir am Freitag sagen „Ende gut, alles gut“, denn es mutet schon an wieeine Farce, was in den letzten Wochen in Sachen Kindertagesstättengesetz geschehen ist.Dabei waren wir uns im Sozialausschuss am Anfang eigentlich einig, dass bis zum 1. Augustetwas passieren muss. Damals waren zumindest die kommunalen Spitzenverbände einig, wassie wollten. Diese Einmütigkeit zerbrach aber genau so schnell, wie sie entstanden war. Erstdividierten sich Landkreistag, Städtetag und Gemeindetag auseinander, dann wollte dieOpposition etwas anderes als die Regierungsfraktionen und schließlich gerieten sich auchnoch SPD und Grüne in die Haare. Am Ende sah es so aus, als würden wir bis zum Augustgar nichts auf die Reihe kriegen.Dass wir heute doch noch zu Potte kommen, verdanken wir der CDU und der FDP. Das heißtnicht, dass wir deren Gesetzentwurf zustimmen können, aber ohne diesen wäre die Sachewohl erst nach den Sommerferien weitergegangen. Daher möchte ich ausdrücklich denKollegen Geerdts und Dr. Garg für ihren Einsatz danken. Es erscheint etwas seltsam, dassSPD und Grüne zuletzt einen Änderungsantrag zum CDU-FDP-Entwurf eingebracht haben,obwohl ihr eigener Gesetzentwurf noch im Ausschuss liegt. Trotzdem kommt dieser unserenVorstellung am ehesten entgegen. Daher findet er unsere Zustimmung. Internet: http://www.ssw-sh.de; e-mail:info@ssw-sh.de Für den SSW ist es von Anfang an entscheidend gewesen, dass die Finanzierung derKinderhorte abgesichert werden muss. Ein Problem dabei ist der Kostenausgleich, der gezahltwird, wenn ein Kind eine Einrichtung in einer anderen Kommune besucht. Der geltende § 25Abs. 4 Kindertagesstättengesetz begrenzt den Kostenausgleich auf Kinder im Kindergarten-alter. Kommunen sind somit nicht verpflichtet, zu zahlen, wenn ein bei ihnen wohnhaftesSchulkind in einer anderen Kommune ein Hort oder eine ähnliche Tageseinrichtung besucht.Kinder sind also generell davon betroffen, wenn an ihrem Wohnort keine entsprechendenAngebote vorgehalten werden. Außerdem trifft dieses besonders kleinere Träger wie dendänischen Schulverein oder freie Träger wie die Waldorf-Einrichtungen, weil diese nicht inallen Kommunen Horte vorhalten können. Sie müssen allein schon der wirtschaftlichenEffizienz wegen notwendigerweise mit zentralen Angeboten arbeiten. Daraus folgt, dass derKostenausgleich zwischen den Kommunen unbedingt auch für Kinder im schulpflichtigenAlter gelten muss. Die Betreuung von Schulkindern muss auch dann abgesichert sein, wennsie eine Einrichtung in einer anderen Gemeinde als ihrem Wohnort besuchen. Dafür habenwir uns bereits vor der Verabschiedung des KiTaG im Juni 1999 mit einem Änderungsantragstark gemacht. Der fand damals keine Mehrheit. Es ist schön, dass diese Mehrheit jetztoffensichtlich doch vorhanden ist.Ein Knackpunkt ist bis zuletzt die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Sozialstaffelgewesen. Ohne den Hinweis auf das Bundessozialhilfegesetz hätte das Kinder- undJugendhilfegesetz als Berechnungsgrundlage gedient. Die Folge wäre gewesen, dass Elternvöllig freigestellt gewesen wären, wenn sie weniger als das doppelte des Sozialhilfe-Regelsatzes verdienen. Erst ab dieser Obergrenze hätten sie gestaffelt Beiträge entrichtenmüssen. So sehr wir uns solche sozialpolitische Wohltaten wünschen, so sehr ist uns aberauch die aktuelle Haushaltslage des Landes und der Kommunen bewusst. Mit der gefundenenLösung können die Kommunen flexibel entscheiden, ob und wie viel sie die Staffelungoberhalb des Sozialhilfesatzes ansetzen. Internet: http://www.ssw-sh.de; e-mail:info@ssw-sh.de