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Christel Aschmoneit-Lücke zur Landesbeschaffungsordnung
F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1 Christian Albrecht Pressesprecher V.i.S.d.P. F.D.P. Fraktion im Nr. 137/2000 Schleswig- Holsteinischen Landtag Landeshaus, 24171 Kiel Kiel, Donnerstag, 13. Juli 2000 Postfach 7121 Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497 Sperrfrist: Redebeginn E - Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!Christel Aschmoneit-Lücke: Verwaltungsmodernisierung nach Art der Landesregierung – in Teilen rechtswidrigIn ihrer Rede zu Top 21 (Beschaffungsordnung) sagte die wirtschafts- politische Sprecherin der F.D.P.-Landtagsfraktion, Christel Aschmoneit- Lücke: Presseinformation „Wenn es noch eines Beweises bedurft hätte, dass die Verwaltungs- modernisierung in Schleswig-Holstein nur in der Fantasie der Landes- regierung voran kommt, dann ist es diese Landesbeschaffungsordnung.Im Jahr 1997, die älteren unter uns werden sich noch erinnern, hat die F.D.P. vorgeschlagen, die Beschaffungsstelle im Innenministerium in eine zentrale Beschaffungsstelle umzuwandeln und eine Landes- beschaffungsordnung zu erlassen. Damals hieß es, der Innenminister sei natürlich schon viel weiter als die F.D.P. und habe bereits Pläne in der Tasche, die schon bald umgesetzt würden.Die Pläne der Landesregierung wurden so rasant umgesetzt, dass das Land inzwischen einen neuen Innenminister, aber noch immer keine anständige Beschaffungsordnung hat. Durch die Überfrachtung mit vergabefremden Kriterien ist sie unpraktikabel, bürokratisch und in Teilen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.Frauenförderung ist eine allgemein anerkannte Querschnittaufgabe der Politik. Was aber die Festschreibung in einer Landesbeschaffungs- ordnung bringen soll, ist mir nicht klar geworden.Sie schreiben die Existenz eines Frauenförderplans in Unternehmen ab einem Beschaffungsvolumen von 20 000 DM oder bei einem Unter- nehmen mit mehr als 20 Beschäftigten zwingend als Vertragsbestandteil vor.Das ist der ultimative Mittelstandskiller. 20 000 DM. Das ist bei dem Bedarf, der durch eine zentrale Beschaffungsstelle beschafft wird, ein Klacks. Haben sie eigentlich überprüft, wie viele der mittelständischen Unternehmen im Land einen Frauenförderplan haben? Wahrscheinlich nicht, denn sonst hätten sie auf eine solche Regelung verzichtet. 2 Und wie wollen sie deren Einhaltung eigentlich überprüfen? Sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GMSH mal kurz bei den Unternehmen vorbeischauen und die Umsetzung der Frauenfördermaßnahmen überprüfen? Auf welcher Rechtsbasis soll denn eine Überprüfung erfolgen? Die GMSH ist schließlich keine Dependance der Polizei. Und haben sie sich gefragt, was passiert, wenn sie keinen Anbieter finden, der einen Vertrag mit der zwingenden Klausel, einen Frauenförderplan aufzustellen, akzeptiert. Ich denke etwa an die Firmen, die Sonderbedarfe decken oder an diejenige, die die Gerüste hier am Landeshaus aufgebaut hat. Wir alle hatten ja ausreichend und lange Gelegenheit, dem Tun dieser Firma zuzuschauen. Der Frauenanteil schien mir sehr gering, was angesichts der schweren körperlichen Belastung bei dieser Tätigkeit auch nicht weiter verwundert. Was machen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GMSH in dieser Situation? Vergeben sie einen Auftrag ohne die Frauenförderklausel? Dann handeln sie vorschriftswidrig. Oder bestehen sie darauf, dann ist die Klausel eben doch nur ein weiteres Kapitel der traurigen rot- grünen Symbolpolitik, weil sie dann, um im Beispiel zu bleiben, die Gerüste selbst aufbauen dürfen.Zum zweiten ist diese Verordnung zu Teilen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.§ 106 Absatz 4 Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26. August 1998 schreibt vor, dass bei öffentlichen Aufträgen andere Anforderungen, also sogenannte vergabefremde Kriterien, an Auftragnehmer nur dann gestellt werden dürfen, wenn diese durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen sind. Außerdem, so die herrschende Meinung im Schrifttum, müssen die vergabefremden Kriterien im Einklang mit den Vorgaben des europäischen Rechts stehen.Regelungen durch bloße Verwaltungsvorschriften sind allenfalls für diejenigen Aufträge zulässig, die die Schwellenwerte der EU-Richtlinie nicht erreichen und daher nach § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht unter den vierten Teil dieses Gesetzes fallen. Das sind nach Auskunft des wissenschaftlichen Dienstes des Landtages Beschaffungen unterhalb von 20 000 DM Gesamtumfang. Für solche Aufträge ist eine Regelung in der untergesetzlichen Beschaffungsordnung ausreichend.Für die Beschaffungsordnung hat dies zweierlei zur Folge.Zum einen ist fraglich, ob die Regelung des § 3 Absatz 4 Nr. 2 im GMSH-Gesetz auf Grund ihrer unpräzisen sprachlichen Formulierung ausreicht, um als rechtliche Grundlage für die nachrangige Beschaffungsordnung und den Beschaffungsvertrag zu gelten. Europarechtlich sind sie nicht zu beanstanden, da Frauenförderung auch in den Europäischen Verträgen als Politikziel definiert ist.Europarechtskonform ist aus den gleichen Gründen die Regelung zur Berücksichtigung ökologischer Belange. Sie ist aber trotzdem nichtig, da sie auf keiner gesetzlichen Grundlage beruht. Zu diesem Ergebnis kommt auch der wissenschaftliche Dienst des Landtages.Liebe Kolleginnen und Kollegen, drei Jahre hat es gedauert, bis die neue Beschaffungsordnung endlich in Kraft gesetzt wurde. Aber anscheinend reichen drei Jahre für diese Landesregierung nicht aus, rechtskonforme Regelungen auf den Weg zu bringen. Ich kann sie deshalb hier und heute nur auffordern: Ziehen sie diese Beschaffungsordnung und diesen Beschaffungsvertrag zurück und schaffen sie eine Neuregelung, die eine Vergabe für den günstigsten Anbieter vorsieht.Und sonst nichts.“