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18.10.00 , 16:21 Uhr
SSW

SSW: Reform des Zivilprozesses

PRESSEINFORMATION Kiel, d. 18.10.2000 Silke Hinrichsen Es gilt das gesprochene Wort


TOP 26 Zivilprozessordnung (Drs. 15/229)

Auch beim näheren Hinschauen hat sich unser grundlegendes Vor-Urteil bestätigt, das wir
schon in der Mai-Sitzung gefällt haben: Der Referentenentwurf der Bundesjustizministerin
enthielt einige gute Ziele, hätte aber in der Umsetzung viele, teilweise grundlegende Fehl-
entwicklungen befördert. Durch den Vorschlag der Bundesregierung ist jetzt nachgebessert
worden.

Der Bericht der Landesregierung liegt auch vor und ist zum Teil überholt. Auch weil der
neue Entwurf der Bundesregierung jetzt vorliegt. Hier hat die Justizministerin bereits münd-
lich ergänzt. Außerdem haben die Regierungsfraktionen in Berlin einen eigenen Entwurf in
den Bundestag eingebracht, was die Übersichtlichkeit nicht verbessert. Ich möchte mich da-
her vorwiegend an einige allgemeine Punkte und die Stellungnahme der Landesregierung
halten, denn die ist heute und hier das Thema.

Ein zentraler Punkt ist die Vorgabe, dass erstinstanzliche Gerichtsverhandlungen beim
Landgericht zukünftig nur grundsätzlich noch von Einzelrichtern entschieden werden soll . 2

Der Streitpunkt „ Streitwert“ ist entfernt. Im Regierungsentwurf ist jetzt auch den Bedenken
Rechnung getragen worden, die u.a. von der Landesministerin geteilt wurden. Allerdings
gehen diese Änderungen nicht weit genug. Wir lehnen die grundsätzliche Entscheidung für
den originären Einzelrichter weiterhin ab. Sie könnte zur Qualitätsverschlechterung führen,
da bei schwierigen Sachverhalten eine Kammerentscheidung sinnvoll ist , hier aber der Ein-
zelrichter entscheiden muss, ob eine Kammer zuständig ist. . Dieses gilt umso mehr, als in
Schleswig-Holstein das Prinzip der Übertragung an den Einzelrichter - im Gegensatz zu an-
deren Bundesländern - bereits weitgehend genutzt wird. Die jetzige Regelung läuft doch
hier, dies ergibt auch der Bericht der Landesregierung, warum also eine Änderung.

Der Entwurf der Regierungskoalition in Berlin nimmt auf die vorgebrachte Kritik zumindest
insoweit Rücksicht, als er vorgibt, dass über die Geschäftsverteilung bei bestimmten
Rechtsgebieten das Kammerprinzip beibehalten bleiben soll. Für uns ist es aber immer noch
nicht vertretbar, die bestehende gesetzliche Regelung abzuändern – zumal hierfür kein
Grund ersichtlich ist. Es empfiehlt sich vielmehr, die anderen Länder auf die Praxis in
Schleswig- Holstein hinzuweisen. Die Entscheidung ob ein Einzelrichter oder eine Kammer
entscheidet muss weiterhin dieser, der Kammer, vorbehalten sein.


Anschließen können wir uns auch der Bewertung der Landesregierung bezüglich der Be-
schränkung des Prüfungsumfangs des Berufungsverfahrens. Es war vorgeschlagen, dass die
Berufung eine Instanz der Fehlerkontrolle und -beseitigung ist. Wie dies dem Rechtsuchen-
den erklärt werden kann, ist nicht ersichtlich. Für den Einzelnen hat die eigene Berufung im
Zweifelsfall immer Aussicht auf Erfolg und es werden immer Grundsatzfragen nach deren
Verständnis aufgeworfen. 3

Das hatte auch die Landesregierung erkannt und eine Öffnung für neue Tatsachenfeststel-
lungen nach dem erstinstanzlichen Verfahren vorgeschlagen. Diesem wird neuerdings auch
durch den rot-grünen Gesetzesentwurf in Berlin Rechnung getragen.
Allerdings gehen diese Vorschläge nicht weit genug, unsere Kritik bleibt weiterhin beste-
hen. Es ist dem einzelnen Rechtssuchenden kaum zu erklären, warum das erstinstanzliche
Verfahren so überfrachtet wird, und dass er gegen eine Entscheidung nur eingeschränkte
Rechtsmittel hat. So wünschenswert die Verfahrensbeschleunigung auch ist, sie darf nicht
auf dem Rücken der Rechtssuchenden ausgeübt werden.

Die vorgeschlagene Neuregelung der Güteverhandlung – wie bei den Verfahren vor der dem
Arbeitsgericht- und die Erweiterung der Hinweispflichten der Richter der 1. Instanz dürfte
dazu führen, dass die Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile abnehmen wird. Dies sind
sinnvolle Maßnahmen, aber sie können die erstinstanzlichen Verfahren sehr stark belasten.


Das Hauptziel, das mit der Reform der Zivilprozessordnung angestrebt wird, ist eine Ent-
lastung der Gerichte und eine finanzielle Entlastung des Staates. Wir teilen die Auffassung
der Landesregierung, dass eine solche Entlastung durch die vorgeschlagene Reform nicht er-
folgt, weil eine Erhöhung der Zahl der Richterinnen und Richterinnen für die erste Instanz
für eine effektive Umsetzung notwendig ist. Eine Entlastung ist deshalb nicht zu sehen, sie
wird im Gegenteil die derzeitige Überlastung durch zusätzliche Anforderungen verschärfen.

Ein weiteres Problem besteht für die Flächenländer wie Schleswig-Holstein darin, dass die
Beschränkung der Berufung auf die Oberlandesgerichte die Distanz der Rechtssuchenden zu
den Gerichten erhöht. Der Bericht weist daher folgerichtig darauf hin, dass es in Schleswig-
Holstein notwendig wäre, ein weiteres Oberlandesgericht einzurichten oder zumindest meh- 4

rere Dependancen zu errichten. Wo hier die Entlastung sein soll, kann uns wohl keiner er-
klären. Dies wurde zwar von der Bundesregierung gesehen, aber nicht berücksichtigt . Es
wird vielmehr auf die Mobilität der Menschen verwiesen. Diese Mobilität haben in Schles-
wig- Holstein nur Autofahrer und -fahrerinnen. Die Anbindung an öffentliche Verkehrsmit-
tel haben längst nicht alle im Lande. Ich denke, es ist eine Tagesreise von Winnert in Nord-
friesland mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Schleswig zu gelangen. Es ist höchst be-
dauerlich, dass das Bundesjustizministerium und die Berliner Fraktionen offensichtlich nicht
in der Lage sind, die fatalen Auswirkungen für die Flächenländer zu erkennen.
Eine Verbesserung und die angestrebte Kostenersparnis der Bundesregierung wird in
Schleswig-Holstein durch eine Änderung der ZPO auch nicht erfolgen.


Unser Fazit lautet also: Diese Reform erhöht weder die Effektivität oder die Effizienz. Der
von den Fraktionen SPD und B 90/Grünen eingebrachte Entwurf und der Entwurf der Bun-
desregierung stellen zwar eine Verbesserung dar, aber auch sie nehmen nicht alle Kritik-
punkte auf, die von allen Seiten gegen den Referentenentwurf vorgebracht wurden.

Das Ergebnis dieser Reform dürfte eine Justizentlastung ohne eine Kostenersparnis sein.
Eine Verbesserung für den Rechtssuchenden ist weiterhin nicht erkennbar.

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