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SSW: Reform des Zivilprozesses
PRESSEINFORMATION Kiel, d. 18.10.2000 Silke Hinrichsen Es gilt das gesprochene WortTOP 26 Zivilprozessordnung (Drs. 15/229)Auch beim näheren Hinschauen hat sich unser grundlegendes Vor-Urteil bestätigt, das wirschon in der Mai-Sitzung gefällt haben: Der Referentenentwurf der Bundesjustizministerinenthielt einige gute Ziele, hätte aber in der Umsetzung viele, teilweise grundlegende Fehl-entwicklungen befördert. Durch den Vorschlag der Bundesregierung ist jetzt nachgebessertworden.Der Bericht der Landesregierung liegt auch vor und ist zum Teil überholt. Auch weil derneue Entwurf der Bundesregierung jetzt vorliegt. Hier hat die Justizministerin bereits münd-lich ergänzt. Außerdem haben die Regierungsfraktionen in Berlin einen eigenen Entwurf inden Bundestag eingebracht, was die Übersichtlichkeit nicht verbessert. Ich möchte mich da-her vorwiegend an einige allgemeine Punkte und die Stellungnahme der Landesregierunghalten, denn die ist heute und hier das Thema.Ein zentraler Punkt ist die Vorgabe, dass erstinstanzliche Gerichtsverhandlungen beimLandgericht zukünftig nur grundsätzlich noch von Einzelrichtern entschieden werden soll . 2Der Streitpunkt „ Streitwert“ ist entfernt. Im Regierungsentwurf ist jetzt auch den BedenkenRechnung getragen worden, die u.a. von der Landesministerin geteilt wurden. Allerdingsgehen diese Änderungen nicht weit genug. Wir lehnen die grundsätzliche Entscheidung fürden originären Einzelrichter weiterhin ab. Sie könnte zur Qualitätsverschlechterung führen,da bei schwierigen Sachverhalten eine Kammerentscheidung sinnvoll ist , hier aber der Ein-zelrichter entscheiden muss, ob eine Kammer zuständig ist. . Dieses gilt umso mehr, als inSchleswig-Holstein das Prinzip der Übertragung an den Einzelrichter - im Gegensatz zu an-deren Bundesländern - bereits weitgehend genutzt wird. Die jetzige Regelung läuft dochhier, dies ergibt auch der Bericht der Landesregierung, warum also eine Änderung.Der Entwurf der Regierungskoalition in Berlin nimmt auf die vorgebrachte Kritik zumindestinsoweit Rücksicht, als er vorgibt, dass über die Geschäftsverteilung bei bestimmtenRechtsgebieten das Kammerprinzip beibehalten bleiben soll. Für uns ist es aber immer nochnicht vertretbar, die bestehende gesetzliche Regelung abzuändern – zumal hierfür keinGrund ersichtlich ist. Es empfiehlt sich vielmehr, die anderen Länder auf die Praxis inSchleswig- Holstein hinzuweisen. Die Entscheidung ob ein Einzelrichter oder eine Kammerentscheidet muss weiterhin dieser, der Kammer, vorbehalten sein.Anschließen können wir uns auch der Bewertung der Landesregierung bezüglich der Be-schränkung des Prüfungsumfangs des Berufungsverfahrens. Es war vorgeschlagen, dass dieBerufung eine Instanz der Fehlerkontrolle und -beseitigung ist. Wie dies dem Rechtsuchen-den erklärt werden kann, ist nicht ersichtlich. Für den Einzelnen hat die eigene Berufung imZweifelsfall immer Aussicht auf Erfolg und es werden immer Grundsatzfragen nach derenVerständnis aufgeworfen. 3Das hatte auch die Landesregierung erkannt und eine Öffnung für neue Tatsachenfeststel-lungen nach dem erstinstanzlichen Verfahren vorgeschlagen. Diesem wird neuerdings auchdurch den rot-grünen Gesetzesentwurf in Berlin Rechnung getragen.Allerdings gehen diese Vorschläge nicht weit genug, unsere Kritik bleibt weiterhin beste-hen. Es ist dem einzelnen Rechtssuchenden kaum zu erklären, warum das erstinstanzlicheVerfahren so überfrachtet wird, und dass er gegen eine Entscheidung nur eingeschränkteRechtsmittel hat. So wünschenswert die Verfahrensbeschleunigung auch ist, sie darf nichtauf dem Rücken der Rechtssuchenden ausgeübt werden.Die vorgeschlagene Neuregelung der Güteverhandlung – wie bei den Verfahren vor der demArbeitsgericht- und die Erweiterung der Hinweispflichten der Richter der 1. Instanz dürftedazu führen, dass die Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile abnehmen wird. Dies sindsinnvolle Maßnahmen, aber sie können die erstinstanzlichen Verfahren sehr stark belasten.Das Hauptziel, das mit der Reform der Zivilprozessordnung angestrebt wird, ist eine Ent-lastung der Gerichte und eine finanzielle Entlastung des Staates. Wir teilen die Auffassungder Landesregierung, dass eine solche Entlastung durch die vorgeschlagene Reform nicht er-folgt, weil eine Erhöhung der Zahl der Richterinnen und Richterinnen für die erste Instanzfür eine effektive Umsetzung notwendig ist. Eine Entlastung ist deshalb nicht zu sehen, siewird im Gegenteil die derzeitige Überlastung durch zusätzliche Anforderungen verschärfen.Ein weiteres Problem besteht für die Flächenländer wie Schleswig-Holstein darin, dass dieBeschränkung der Berufung auf die Oberlandesgerichte die Distanz der Rechtssuchenden zuden Gerichten erhöht. Der Bericht weist daher folgerichtig darauf hin, dass es in Schleswig-Holstein notwendig wäre, ein weiteres Oberlandesgericht einzurichten oder zumindest meh- 4rere Dependancen zu errichten. Wo hier die Entlastung sein soll, kann uns wohl keiner er-klären. Dies wurde zwar von der Bundesregierung gesehen, aber nicht berücksichtigt . Eswird vielmehr auf die Mobilität der Menschen verwiesen. Diese Mobilität haben in Schles-wig- Holstein nur Autofahrer und -fahrerinnen. Die Anbindung an öffentliche Verkehrsmit-tel haben längst nicht alle im Lande. Ich denke, es ist eine Tagesreise von Winnert in Nord-friesland mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Schleswig zu gelangen. Es ist höchst be-dauerlich, dass das Bundesjustizministerium und die Berliner Fraktionen offensichtlich nichtin der Lage sind, die fatalen Auswirkungen für die Flächenländer zu erkennen.Eine Verbesserung und die angestrebte Kostenersparnis der Bundesregierung wird inSchleswig-Holstein durch eine Änderung der ZPO auch nicht erfolgen.Unser Fazit lautet also: Diese Reform erhöht weder die Effektivität oder die Effizienz. Dervon den Fraktionen SPD und B 90/Grünen eingebrachte Entwurf und der Entwurf der Bun-desregierung stellen zwar eine Verbesserung dar, aber auch sie nehmen nicht alle Kritik-punkte auf, die von allen Seiten gegen den Referentenentwurf vorgebracht wurden.Das Ergebnis dieser Reform dürfte eine Justizentlastung ohne eine Kostenersparnis sein.Eine Verbesserung für den Rechtssuchenden ist weiterhin nicht erkennbar.