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13.12.00 , 17:22 Uhr
FDP

Günther Hildebrand zur Änderung des Kommunalen Finanzausgleichs: Inhaltlich unbegründet, rechtlich bedenklich und Ausdruck eines schlechten Stils

F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1 Christian Albrecht Pressesprecher
V.i.S.d.P.


F.D.P. Fraktion im Schleswig- Holsteinischen Landtag Nr. 301/2000 Landeshaus, 24171 Kiel Postfach 7121 Kiel, Mittwoch, 13. Dezember 2000 Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497 Sperrfrist: Redebeginn E - Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!
Redebeitrag des innenpolitischen Sprechers der F.D.P.-Landtagsfraktion, Günther Hildebrand zu TOP 10 (Änderung des kommunalen Finanzausgleichs)
„Der vorliegende Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen ist fachlich unbegründet, steht rechtlich auf äußerst tönernen Füßen und demonstriert,



Presseinformation welches Verhältnis die rot/grüne Koalition zur Kommunalpolitik hat – nämlich gar keines.
Der gesamte Ablauf des Komplexes FAG-Änderung ist bis zum heutigen Tag eine Ansammlung von Merkwürdigkeiten, unkooperativem Verhalten, schlechtem Stil und purer Arroganz:
- Die Beschlussempfehlung des Sonderausschusses Kommunales wurde ohne jede Erörterung verabschiedet und hat nichts mit den vorhergegangenen Beratungen zu tun. - Der Bericht der Landesregierung zur Beschlussempfehlung und der Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen wurden zeitgleich vorgelegt und gleichen sich zum Teil bis aufs Wort. - Es gab keine auch nur ansatzweise erkennbare Begründung geschweige denn Diskussion des Gesetzentwurfs in der Enquete-Kommission oder im Innen- und Rechtsausschuss. - Die kommunalen Spitzenverbände wurden und werden brüskiert. Sie übten herbe Kritik und sprachen sich einheitlich strikt gegen die Änderungen aus. Genutzt hat es nichts. Rot-grün hat sich augenscheinlich wieder einmal gegen alle Vernunft entschieden, dieses Vorhaben durchzuziehen.
Wer immer sich diesen Gesetzentwurf ausgedacht hat, muss in der Nacht davor einen verdammt schlechten Traum gehabt haben; die Gemeinden und Städte haben dafür einen Alptraum vor sich.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Inhalte des Gesetzentwurfs sind nicht nachvollziehbar. Zu allem Überfluss steht er auch verfassungsrechtlich auf ganz schwachen Beinen.
Am 11. November 1999 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil über den Länderfinanzausgleich gesprochen. Dabei hat es Grundsätze aufgestellt, die nach Rechtsauffassung der F.D.P. auch für den Kommunalen Finanzausgleich von Belang sind.
Ich möchte an dieser Stelle nur die Leitsätze der Entscheidung zitieren. 2 1. Die Finanzverfassung verpflichtet den Gesetzgeber, das verfassungsrechtlich nur in unbestimmten Begriffen festgelegte Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem durch anwendbare, allgemeine, ihn selbst bindende Maßstäbe gesetzlich zu konkretisieren und zu ergänzen. 2. Mit auf langfristige Geltung angelegten, fortschreibungsfähigen Maßstäben stellt der Gesetzgeber sicher, dass der Bund und alle Länder die verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausgangstatbestände in gleicher Weise interpretieren, ihnen dieselben Indikatoren zugrunde legen, die haushaltswirtschaftliche Planbarkeit und Voraussehbarkeit der finanzwirtschaftlichen Grundlagen gewährleisten und die Mittelverteilung transparent machen. 3. Die Finanzverfassung verlangt eine gesetzliche Maßstabgebung, die den rechtsstaatlichen Auftrag eines gesetzlichen Vorgriffs in die Zukunft in der Weise erfüllt, dass die Maßstäbe der Steuerzuteilung und des Finanzausgleichs bereits gebildet sind, bevor deren spätere Wirkungen konkret bekannt werden.
Ein weiteres rechtliches Erfordernis an eine Finanzausgleichsregelung ist die Sicherstellung der Beibehaltung der Reihung der Finanzkraft. Dieser Grundsatz ist allgemein anerkannt und wird auch im Urteil des Bundesverfassungsgerichts unter den Randnummern 292 oder auch 325 noch einmal bekräftigt.
Verbindet man nun die Leitsätze des Bundesverfassungsgericht, die hohe Anforderungen an Transparenz, Planbarkeit und Vorhersehbarkeit der rechtlichen Regelungen des Finanzausgleichs stellen, mit dem Verbot der Veränderung der Finanzkraftreihung, ergeben sich für den vorliegenden Gesetzentwurf massive rechtliche Bedenken.
Die differenzierte Kreisumlage ermöglicht es den Kreisen, 6 verschiedene Basiszahlen für die Ermittlung der Höhe der Kreisumlage heranzuziehen. Weder die Regierungsfraktionen noch das zuständige Innenministerium haben Aussagen über die Verteilungswirkung treffen können. Damit sind die Ergebnisse des Ausgleichs intransparent, nicht planbar und nicht vorhersehbar.
Ich frage mich, was schlimmer ist. Dass sich niemand um die Frage der Finanzkraftreihung gekümmert hat oder dass sie das Problem einfach unter den Tisch kehren. In den Ausschussberatungen hat es sich die Landesregierung einfach gemacht. Auf meine Frage, wie es denn um die Erhaltung der Finanzkraftreihung bestellt sei, hat der Vertreter des Innenministeriums geantwortet, die Anwendung der differenzierten Kreisumlage liege in der Verantwortung der Kreise.
Ich habe zwar viel Verständnis, dass man den schwarzen Peter an die Kreise weitergeben möchte, aber so einfach ist es nicht. Das Bundesverfassungsgerichtsurteil wendet sich eindeutig an den Gesetzgeber, nicht an die Ausführenden.
Das Land kann sich aus rechtlicher Sicht nicht einfach aus seiner Verantwortung stehlen. - Damit nicht genug.
Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 10.5.1999 verfassungsrechtliche Ansprüche an ein Verfahren zur Änderung des Kommunalen Finanzausgleichs definiert.
Ausgangspunkt der Überlegungen des Gerichts war das Problem, dass die objektive Feststellung, wann die finanzielle Mindestausstattung der kommunalen Gebietskörperschaften durch den Finanzausgleich gewährleistet ist und wann nicht beziehungsweise nicht mehr, nur sehr schwer zu treffen ist.
Die nachträgliche materielle Kontrolle weist Defizite auf, da, so das Gericht, • ein einmal beschlossener Finanzausgleich für das laufende Ausgleichsjahr nicht mehr reversibel ist und • die fehlenden materiellen Maßstäbe einen sehr weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erlauben.
Das Gericht hat aus diesem Grund den bisherigen Weg der Rechtsprechung verlassen. 3
Nicht mehr die Überprüfung von Art und Umfang des Ausgleichs ist wichtig, sondern der Weg, wie die rechtliche Regelung entstanden ist.
Das Gericht hat ausgeführt:
„Sollte der Gesetzgeber sich auf einen offenen Dialog mit den an dem Finanzverbund Beteiligten beschränken, hätte dieser weit über die reine Anhörung nach Art. 71 Abs. 4 Landesverfassung hinauszugehen. Das Land müsste entsprechend den verfassungsrechtlichen Geboten der Transparenz und Publizität rechtzeitig vor anstehenden Entscheidungen zum kommunalen Finanzausgleich eine Land und Kommune umfassende Analyse der Entwicklung der Aufgaben- und Ausgabenlasten sowie der zu erwartenden Einnahmen und Möglichkeiten, diese mittels Hebe- und Umlagesätze zu verändern, vorlegen und diese im Benehmen mit den Beteiligten nachvollziehbar bewerten, gewichten und zum Ausgleich bringen.“
Von der Einhaltung dieser Prozess-Normen kann in Schleswig-Holstein keine Rede sein. Weder wurde eine Analyse der finanziellen Auswirkungen der differenzierten Kreisumlage oder der Zusatzumlage durchgeführt, noch wurde eine nachvollziehbare Bewertung der Maßnahmen geleistet.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, anstatt die Ergebnisse des von der Enquete-Kommission in Auftrag gegebenen Gutachtens und dessen Diskussion abzuwarten, haben die Regierungsfraktionen mit den vorgeschlagenen Änderungen des FAG einen Schnellschuss vorgelegt, von dem sie selbst nicht sagen können, was er eigentlich bringen soll.
Das einzige, was sich mit Sicherheit sagen lässt, ist, dass sie die Städte und Gemeinden zusätzlich belasten. Ich kann nur spekulieren, ob sie mit diesem Trick den Landkreistag zu einer zustimmenden Stellungnahme bewegen wollten.
Herr Erps hat dieser Versuchung dankenswerterweise widerstanden und gezeigt, dass die Kommunale Familie in der Ablehnung dieses Vorhabens mit einer Zunge spricht.
Inhaltlich nicht begründet und ohne ausreichende Faktenbasis werden die Regierungsfraktionen heute auf verfassungsrechtlich äußerst bedenklicher Grundlage dieses Gesetz verabschieden. Rot und grün sind eigentlich lange genug im Geschäft, um zu wissen, was sie da tun. Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens lässt bei der F.D.P. daran große Zweifel aufkommen.“

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