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24.01.01 , 16:44 Uhr
SPD

Helmut Jacobs zu TOP 4: Landeswassergesetz

Sozialdemokratischer Informationsbrief


Landtag Kiel, 24.01.01
aktuell Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn



Helmut Jacobs zu TOP 4:

Landeswassergesetz

Vor genau einem Jahr hat der Landtag die Novelle des Landeswassergesetzes verab- schiedet. Das Gesetz trat am 1. März 2000 in Kraft und ist im Lande überwiegend positiv aufgenommen worden, weil Genehmigungspflichten zurückge- führt, Verwaltungsverfahren vereinfacht und Teile der Funktionalreform eingearbeitet worden sind. Es wurden aus dem Gesetz Verfahrensregelungen von Ausgleichsan- sprüchen bei Wasserschutzgebietsausweisungen herausgenommen. Seit 1999 sind 15 Wasserschutzgebietsverordnungen zum Schutz der Trinkwasserver- sorgung unserer Bevölkerung erlassen worden. Fast alle diese Verordnungen enthal- ten Vorschriften, die eine Bewirtschaftung der Flächen in den Schutzgebieten durch Landwirte einschränken, um eine Verschmutzung des Grundwassers durch Pflanzen- schutzmittel oder Nitrat zu verhindern. Die Landwirte haben einen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die ihnen aus diesen Be- stimmungen erwachsen. Bisherige Regelungen haben sich als umständlich erwiesen und dauerten sehr lange, weil hohe Beweisanforderungen gestellt werden mussten. Um die Akzeptanz der Wasserschutzgebietsverordnungen bei den Landwirten zu er- höhen, sollte das Verfahren zur Abwicklung der Ausgleichsansprüche vereinfacht wer- den. Mit dem Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes und des Ausführungsge- setzes zum Wasserverbandsgesetz wurde dem Umweltministerium die Ermächtigung erteilt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Ausgleichsansprüche Schleswig- Holstein

Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-



schlank und zügig abwickeln lassen. Des Weiteren wurde im Änderungsgesetz gere- gelt, dass die wesentlichen derzeit geltenden landesrechtlichen Vorschriften für das Ausgleichsverfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2001 außer Kraft treten. Es sollte zur Neuregelung des Ausgleichsverfahrens in Schleswig-Holstein noch im Jahre 2000 eine Verordnung erlassen werden.

Durch die im August 2000 auf den Weg gebrachte Verordnung wird ein pauschales Ausgleichsverfahren eingeführt, Beweisanforderungen an Anspruchsberechtigte wer- den im Pauschalverfahren verringert, und eine Öffnungs- und Experimentierklausel soll eingeführt werden, um von den Verfahrensbeteiligten einvernehmlich gewünschte wei- tere Optimierungen zu ermöglichen. Nach der Verbandsanhörung musste der Entwurf der Landesverordnung der Europäischen Kommission zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Da das sogenannte Notifizierungsverfahren noch nicht abgeschlos- sen ist, bestehen seit dem 1. Januar 2001 keine gesetzlichen Regelungen, an denen sich die Verfahrensbeteiligten, also die Wasserversorger als Zahlungspflichtige und die Landwirte als Anspruchsberechtigte, bei der Abwicklung des Ausgleichsverfahrens ori- entieren können. Als problematisch kommt hinzu, dass durch das Änderungsgesetz zum Landeswassergesetz eine Regelung eingeführt wurde, nach der die Ausgleichs- ansprüche erlöschen, wenn sie nicht bis zum 1. Febr. des Folgejahres geltend ge- macht worden sind. Um den damit verbundenen Ärger zu vermeiden und um keinen rechtsfreien Raum zu haben, muss eine Gesetzesänderung her, die es den An- spruchsberechtigten erlaubt, rechtzeitig ihre Ansprüche geltend zu machen. Es müsste vorübergehend die alte Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2001 wieder hergestellt werden. Das ist der Sinn dieser von uns eingebrachten Kleinstnovelle.

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