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13.02.01 , 11:26 Uhr
FDP

Heiner Garg: "Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung gefährlicher Hunde nicht EU-Rechtskonform"

F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1 Christian Albrecht Pressesprecher
V.i.S.d.P.


F.D.P. Fraktion im Schleswig- Holsteinischen Landtag Landeshaus, 24171 Kiel Nr. 45/2001 Postfach 7121 Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497 Kiel, Dienstag, 13. Februar 2001 E - Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Innenpolitik/Gefährliche Hunde
Heiner Garg: „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung gefährlicher Hunde nicht EU-Rechts- konform“
„Der im Vermittlungsausschuss in Berlin seitens der Bundesregierung



Presseinformation vorgelegte und am 09.02.2001 im Bundestag gegen die Stimmen der F.D.P.-Fraktion beschlossene Gesetzentwurf zur Bekämpfung gefährlicher Hunde verstößt gegen EU-Recht und ist ein weiterer Beitrag von Innenminister Schily zum Überwachungsstaat“, sagte der F.D.P.- Landtagsabgeordnete Dr. Heiner Garg heute in Kiel.
„Das im Gesetzentwurf enthaltene Zucht- und Einfuhrverbot verstößt gegen Art. 28 EG-Vertrag. Diese Vorschrift verbietet es „Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten vorzunehmen“. Bei der nun beschlossenen Einfuhrbeschränkung werden aber innereuropäische Züchter daran gehindert, die „Ware“ Hund nach Deutschland zu exportieren bzw. deutsche Züchter bestimmter Hunderassen gehindert, bestimmte Hunderassen ins innereuropäische Ausland zu exportieren. Nach gängiger Rechtsprechung des EuGH ist eine Einschränkung dieses Grundsatzes nur zulässig, wenn es sich um Maßnahmen zur wirksamen steuerlichen Kontrolle, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, dem Verbraucherschutz, der Lauterkeit des Handelsverkehrs, des Umweltschutzes und der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt dient. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
Auch eine Rechtfertigung nach Art. 30 EGV besteht nicht. Eine hier zulässige Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit kann nur zugunsten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorgenommen werden, wenn hierdurch schwere Gefährdungen wesentlicher staatlicher Interessen verhindert werden sollen. Wenn nun also im Vermittlungsausschuss der seitens des Bundes vorgelegte Entwurf beschlossen wird, dann ist mit einer Vielzahl von Klagen zu rechnen, die durchaus Aussicht auf Erfolg haben.
Darüber hinaus wird durch den vorgelegten Gesetzesentwurf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung weiter eingeschränkt. Dies ist unverhältnismäßig. Soweit der Gesetzgeber Hundehaltung unter Strafe stellt, können Wohnungsdurchsuchungen sowieso auf Grund 2 strafprozessualer Vorschriften vorgenommen werden. Hier wird völlig willkürlich mit den Grundrechten umgegangen.
Dieser Gesetzentwurf ist ein weiterer Beitrag dazu, dass neue, schärfere Gesetze, die rechtlich auf tönernen Füssen stehen und in der Praxis aber nicht umzusetzen sind, lediglich das Sicherheitsgefühl der Menschen befriedigen sollen“, stellte Garg fest.
„Ich bin gespannt, wie der von Innenminister Klaus Buß geplante Entwurf eines Landesgesetzes „Zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren“, der bereits für Dezember 2000 angekündigt war, gerade mit diesen verfassungsrechtlichen Bedenken umgeht.“

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