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Christel Happach-Kasan: "Der Gesetzentwurf des SSW schadet der Westküste"
F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1 Christian Albrecht Pressesprecher V.i.S.d.P. F.D.P. Fraktion im Nr. 146/2001 Schleswig- Holsteinischen Landtag Landeshaus, 24171 Kiel Kiel, Mittwoch, 9. Mai 2001 Postfach 7121 Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497 Sperrfrist: Redebeginn E - Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!Christel Happach-Kasan: „Der Gesetzentwurf des SSW schadet der Westküste“In ihrem heutigen Redebeitrag zu TOP 4 (Landesnaturschutzgesetz) erklärte die umweltpolitische Sprecherin der F.D.P.-Landtagsfraktion, Dr. Christel Happach-Kasan: Presseinformation „Der uns vorliegende Gesetzentwurf des SSW dient nicht dem Küstenschutz, sondern bedeutet mehr Bürokratie. Er ist absolut überflüssig. Auch, wenn es erstaunen mag: Die F.D.P. teilt die Auffassung der Landesregierung und wird den uns hier vorliegenden Gesetzentwurf des SSW ablehnen.Angeblich will der SSW mit der Streichung des Begriffs des Küstenschutzes aus der Positivliste des Paragraphen 7 Absatz 2 Nummer 6 des Landesnaturschutzgesetzes erreichen, dass Küstenschutzmaßnahmen nicht mehr als Eingriff in die Natur und Landschaft gewertet werden.Eine solche Änderung des Landesnaturschutzgesetzes hat jedoch nur zur Folge, dass die zuständige Behörde jede Küstenschutzmaßnahme einer Einzelfallprüfung unterziehen muss. Diese stellt dann fest, dass ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt und Ausgleichsmaßnahmen geleistet werden müssen.Wenn Sie jetzt argumentieren, durch die Änderung des Gesetzes den Küstenschutz unter die sogenannte Landwirtschaftsklausel stellen zu wollen, so ist festzustellen, dass das Bundesnaturschutzgesetz als nationales Rahmengesetz dies nicht gestattet.Bei genauer Betrachtung ist der Gesetzesentwurf des SSW sogar schädlich für die Region. Baumaßnahmen des Küstenschutzes werden fast immer an auswärtige Firmen vergeben. Die Ausgleichsmaßnahmen, die europäisch und national gefördert werden, werden aber gerade von Firmen aus der Region durchgeführt. Im Endeffekt gefährdet der SSW wichtige Arbeitsplätze in einer strukturschwachen Region. Einen ähnlich negativen Effekt hat der Gesetzentwurf für den Fremdenverkehr. Ausgleichsmaßnahmen sollen den Eingriff in die Natur ausgleichen und dienen daher dem Naturschutz. Dadurch wird die Region auch für den 2 Tourismus wertvoll. Kein Mensch kommt nach Dithmarschen, um dort den Kohl wachsen zu sehen. Die Menschen wollen dort Erholung und die wundervolle Natur sehen. Der Tourismusstandort Westküste wird also auch durch die Ausgleichsmaßnahmen vor Ort gestärkt.Der Vorschlag des SSW ist somit offensichtlich unsinnig, er bewirkt keine tatsächliche Änderung der Rechtslage und es bleibt nur die Frage, warum der SSW uns mit dieser Initiative behelligt. Die Antwort kennt jeder. Sie tun so, als nähmen Sie die Sorgen der Menschen an der Westküste ernst, tatsächlich aber führen Sie sie in die Irre.Im übrigen will ich darauf hinweisen, dass im Nationalparkgesetz aufgeführt wird: „Maßnahmen des Küstenschutzes einschließlich der Vorlandsicherung und Vorlandgewinnung sowie der Binnenentwässerung werden nicht eingeschränkt. Soweit es der Küstenschutz erfordert, bleiben die Schafgräsung und die Klei- und Sandentnahme zulässig.“ Ein Blick ins Gesetz hätte genügt, um das festzustellen. Die Sandvorspülung vor Sylt ist zum Beispiel kein erheblicher Eingriff in die Natur, weil die Nordsee hier für den Ausgleich der Entnahme sorgt und dem Meer kein Körnchen Sand wirklich entnommen wird.Der Gesetzentwurf des SSW kündigt gleichzeitig die Zustimmung des SSW zum Landesnaturschutzgesetz auf. Der SSW verabschiedet sich damit von der von Karl Otto Meyer vorgegebenen Linie. Während die Kritik von Karl Otto Meyer sich wesentlich gegen die Informationsgebote des Gesetzes richtete und damit Anstöße zu einer wirklichen Änderung der Informationspolitik gab, ist dieser Änderungsvorschlag des SSW eine bedeutungslose Marginalie mit ausschließlich populistischem Hintergrund.An den Paragraphen des Gesetzes, bei denen die Menschen im Land der Schuh drückt, wollen Sie gar nichts ändern. Eigentlich ist aber jede Debatte über solch marginale Änderungen des jetzigen Landesnaturschutzgesetz überflüssig.Die F.D.P. hat gemeinsam mit der CDU gegen dies Gesetz geklagt, weil es gegen die Verfassung verstößt. Ich will Ihnen aber gerne noch einmal einige Stichpunkte ins Gedächtnis rufen, die auch Ihnen klarmachen, dass das jetzige Landesnaturschutzgesetz in seiner Gänze überarbeitet werden muss.Gerade die Ausweisung von Vorrangflächen für den Naturschutz bei der Aufstellung von Landschaftsplänen kann eine kalte Enteignung bedeuten und widerspricht damit der Verfassung. Entsprechende Beispiele gab es insbesondere auch im Landesteil Schleswig, ohne dass der SSW von seiner Zustimmung zum Landesnaturschutzgesetz abgerückt wäre. Allein der damalige Kollege Dr. Hinz (SPD) räumte ein, dass das Gesetz novelliert werden müsse. Die Grünen haben dies verhindert. Die Grüne Ideologie liegt ihnen eben näher als die Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien.Es gibt einige absurde Beispiele:Nährstoffarmer Trockenrasen im Sinne von Paragraph 15 a) Landesnaturschutzgesetz kann durch diffusen Stickstoffeintrag in seinem charakteristischem Zustand verändert werden. Das Landesnaturschutzgesetz erlaubt, dass die Untere Naturschutzbehörde Wiederherstellungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten der Eigentümerin/ des Eigentümers von Dritten vornehmen lassen kann. Diese Zustandshaftung soll auch dann gelten, wenn die 3 Eigentümerin/ der Eigentümer, wenn sie oder er nicht Verursacherin oder Verursacher des ungenehmigten Eingriffs war. Somit entsteht selbst dann eine Haftung der Eigentümerin/ des Eigentümers, wenn nachteilige Veränderungen durch die Natur selbst verursacht werden. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hätte dann für die Wiederherstellung des vormaligen Zustandes zu sorgen. Dies genügt nicht den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts für die Zustandshaftung des Eigentümers aus Artikel 14 Grundgesetz. Darüber hinaus entspricht es auch nicht den Grundsätzen des gesunden Menschenverstandes.Was für ein Verständnis innerhalb der Landesregierung bezüglich der Beachtung der rechtstaatlichen Grundordnung herrscht, wenn es um die Durchsetzung der Parteiideologie geht, wird insbesondere aus der Vorschrift des Paragraphen 54 a) Absatz 2 Nummer 1 Landesnaturschutzgesetz klar. Diese Norm ordnet kurz an, dass Verletzungen der vorgegebenen Verfahrens- und Formvorschriften für den Erlass von Schutzverordnungen kurzerhand unbeachtlich sind. Verfahrens- und Formvorschriften sind jedoch in einem Rechtstaat ein unverzichtbares Mittel, um staatliche Entscheidungen für die Betroffenen vorhersehbar zu machen. Zugleich sind sie ein Mittel, das zur inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung beitragen soll. Es ist deshalb unzulässig, die Verfahrens- und Formvorschriften generell als unbeachtlich „links liegen zu lassen“. Insofern liegt auch hier ein Verstoß gegen das auch in der Landesverfassung geltende Rechtsstaatsprinzip vor. Diese Regelung mag die Umsetzung von Schutzverordnung für Sie praktisch leichter machen, juristisch ist sie Schrott und rechtsstaatlich ein Hohn im Umgang mit den Rechten der Bürgerinnen und Bürger.Ich will nicht verschweigen, dass es im Land Behörden gibt, die sich sehr angestrengt haben, einen verfassungskonformen Vollzug des Gesetzes zu erzielen. Eklatante Fehler und Schwächen des Gesetzes wurden so ausgebügelt. Aber das darf kein Grund sein, ein schlechtes Gesetz zu behalten aus Angst vor der Kritik der Naturschutzverbände.Die kommende Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes wird die längst fällige Änderung des Landesnaturschutzgesetzes nach sich ziehen.“