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Heiner Garg: Gut gemeint, aber folgenlos
F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1 Christian Albrecht Pressesprecher V.i.S.d.P. F.D.P. Fraktion im Nr. 149/2000 Schleswig- Holsteinischen Landtag Landeshaus, 24171 Kiel Kiel, Donnerstag, 10. Mai 2001 Postfach 7121 Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497 Sperrfrist: Redebeginn E - Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!Heiner Garg: Gut gemeint, aber folgenlosIn seinem Beitrag zu TOP 5 (Änderung des Gesetzes über die Notfallret- tung) erklärte der sozialpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Heiner Garg: Presseinformation „Der von der CDU vorgelegte Gesetzesentwurf zur Änderung des Ret- tungsdienstgesetzes erscheint mir etwas undifferenziert, Herr Kalinka, und ich habe meine Zweifel, ob er tatsächlich zum Ziel führt.Das von Ihnen skizzierte Problem zeigt, dass Urteile ganz besonders in- tensiv nachgelesen werden müssen.Zwei Punkte aus dem vom 23. Februar 2000 gefällten Urteil des Ober- verwaltungsgerichts werden nämlich von den Krankenkassen gerne ver- gessen:1. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass die Aufwendungen für sogenannte Fehleinsätze als betriebsbeding- te Aufwendungen einen gebührenpflichtigen Aufwand darstellen.Das heißt aber auch, dass sie generell als Kosten auch in Rechnung ge- stellt werden können.2. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt darüber hinaus, dass die Aufga- be des Rettungsdienstes umfassend zu sehen ist.Das bedeutet nach Ansicht des Gerichtes, dass – ich zitiere – „eine gebührenpflichtige Inanspruchnahme des Rettungsdienstes nicht erst dann vorliegt, wenn eine Transportleistung erbracht wird, sondern schon, wenn Rettungsmittel zum Zwecke der Sicherstellung eines be- darfsgerechten Tätigwerdens des Rettungsdienstes in Gang gesetzt werden“, also, wenn Einsatzfahrzeuge ausrücken.Dies kann aber nichts anderes bedeuten, dass die entstandenen Kosten sehr wohl den Krankenkassen in Rechnung gestellt werden dürfen.Richtig ist, dass das Oberverwaltungsgericht die zugrunde gelegte Be- rechnungsgrundlage angegriffen hat. Im Urteil des Oberverwaltungsge- 2 richt geht es also lediglich um die Kalkulationsgrundlage. Eine Mischkal- kulation – und somit die Berechnungsgrundlage - wie sie bisher prakti- ziert worden ist, wird also als nichtig erklärt. Das Gericht hat somit aus- drücklich die Gebührensatzung für nichtig erklärt, nicht aber die eben aufgeführten Kriterien.Ihr vorgelegter Entwurf, Herr Kalinka, wird – um die Krankenkassen in Anspruch nehmen zu können - deshalb diesbezüglich gar nichts ändern.Fehleinsätze sind ansatzfähige Kosten. Dies hat das Oberverwaltungs- gericht ausdrücklich festgestellt. Der erste Halbsatz Ihres Gesetzesent- wurfes ist somit überflüssig.Der zweite Halbsatz des Entwurfes – so wie Sie ihn festschreiben wollen - würde aber in letzter Konsequenz auch bedeuten, dass diejenigen, die den Rettungsdienst mutwillig falsch alarmieren ebenfalls nicht mit den Kosten belastet werden könnten.Dies kann aber so nicht stehen bleiben: Wer wider besseren Wissens oder in besonders grob fahrlässiger Weise den Rettungsdienst in An- spruch nimmt, sollte auch – wie bisher – die Kosten dafür tragen.Die Schwierigkeiten, dass sich Krankenkassen weigern, die sogenannten Fehlfahrten zu bezahlen lassen sich bedauerlicherweise nicht mit der Änderung des Rettungsdienstgesetzes lösen.Um in bestimmten Fallkonstellationen, in denen sich eine konkrete Kasse nicht zuordnen lässt, dennoch zu einer Kostenübernahmeverpflichtung seitens der Krankenkassen zu kommen, muss dies – und das habe ich immer gesagt – im § 60 des fünften Sozialgesetzbuches festgeschrieben werden.Denn auch das Rettungsdienstgesetz kann nicht mehr fordern als das SGB V. Hier ist also auf einer anderen Ebene anzusetzen.Trotz der gegenwärtig ablehnenden Haltung der Bundesgesundheitsmi- nisterin ist Frau Moser dahingehend zu unterstützen, nicht locker zu las- sen, so dass eine Änderung des § 60 SGB V vorgenommen und für den Übergang ein Kompromiss gefunden wird.“