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Wolfgang Kubicki zum Landesschlichtungsgesetz
F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1 Christian Albrecht Pressesprecher V.i.S.d.P. F.D.P. Fraktion im Nr. 180/2001 Schleswig- Holsteinischen Landtag Landeshaus, 24171 Kiel Kiel, Mittwoch, 30. Mai 2001 Postfach 7121 Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497 Sperrfrist: Redebeginn E - Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!In seinem Redebeitrag zu TOP 5 (Landesschlichtungsgesetz) sagte der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:„Es hat zwar fast eineinhalb Jahre gedauert, bis die Landesregierung ihren Gesetzentwurf für ein Landesschlichtungsgesetz endlich dem Presseinformation Landtag präsentiert – aber ich muss zugeben, im Vergleich zur ersten Unterrichtung hat sich dieses Warten gelohnt. Das heißt nicht, dass die FDP nicht noch einige Kritikpunkte und Verbesserungsvorschläge hätte, doch dazu komme ich gleich. Grundsätzlich unterstützen wir das Ziel der Landesregierung, auf der Grundlage der ZPO die obligatorische vorgerichtliche Streitschlichtung einzuführen. Es ist ein guter und wichtiger Ansatzpunkt zur Entlastung der Ziviljustiz, wenn künftig in Zivilprozessen mit einem Streitwert bis zu 1.500,-- DM, bei Nachbarstreitigkeiten, Beleidigungen oder ähnlichem vor Klageerhebung erst ein Streitschlichtungsverfahren zu durchlaufen ist. An ein solches Verfahren sind hohe Anforderungen zu stellen. Die FDP hat darauf bereits mehrfach hingewiesen. Ziel muss es sein, die Parteien außergerichtlich endgültig zu befrieden. Die vorgerichtliche Streitschlichtung darf keinesfalls nur eine zusätzliche „Verfahrenshürde“ darstellen, durch die sich der Weg der Rechtssuchenden unnötig verlängern oder sogar verteuern könnte. Bereits in unseren ersten Stellungnahmen haben wir daher darauf hingewiesen, wie wichtig es ist, die außergerichtliche Streitschlichtung so zu institutionalisieren, dass sie in der Bevölkerung akzeptiert wird. Ohne Akzeptanz in der Bevölkerung wird es keine nennenswerte Entlastung der Gerichte geben. Akzeptiert wird eine außergerichtliche Streitschlichtung nur dann, wenn sie qualitativ hochwertig, inhaltlich überzeugend, professionell ausgestaltet und in der Sache erfolgreich arbeitet. Das fängt mit der Akzeptanz der Schiedsmänner und –frauen an. 2 Hier freue ich mich besonders, dass die Landesregierung von ihrer ursprünglichen Idee abgewichen ist, allein die Schiedsleute bisheriger Prägung mit der obligatorischen Streitschlichtung zu betrauen. Die Einbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und insbesondere die Einbindung der bestehenden Schlichtungs- und Gütestellen beispielsweise bei den Architekten- und Ingenieurkammern, den Industrie- und Handelskammern oder den Verbraucherzentralen bieten eine gute Gewähr dafür, dass die Streitschlichtungsverfahren professionell und qualitativ hochwertig und damit letztlich erfolgreich durchgeführt werden können. Es ist zu überlegen, ob diese erfolgreiche Arbeit nicht ergänzt werden könnte zum Beispiel durch vergleichbare Einrichtungen für Mietsachen, Verkehrssachen oder Bausachen. Das soll keineswegs die bewährte Arbeit der bisherigen Schiedsleute diskreditieren. Das große Engagement und die profunde Menschenkenntnis, mit denen die ehrenamtlich tätigen Schiedsleute bereits heute zur „Streitschlichtung“ beitragen, verdient große Anerkennung und Respekt. Es ist daher gut, dass sie Anlaufstelle im vorgerichtlichen Streitschlichtungs-verfahren bleiben. Gleichwohl hat offenbar auch die Landesregierung erkannt, dass sie mit der vollständigen Übernahme der außergerichtlichen Streitschlichtung fachlich und vor allem zeitlich überfordert wären. Doch lassen Sie mich nach so viel Lob auf die eingangs erwähnten Kritikpunkte zurück kommen: Da ist zum einen die von der Landesregierung vorgenommene Einschränkung der örtlichen Zuständigkeit: Es erscheint nicht sachgerecht, die obligatorische Streitschlichtung auf die Fälle zu beschränken, in denen die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen, statt es beim Wohnsitz in demselben Land zu belassen. Ganze Fallgruppen etwa bei Verkehrsunfällen mit der regelmäßigen Beteiligung überörtlich agierender Haftpflichtversicherungsgesellschaften werden dadurch von der obligatorischen Streitschlichtung ausgeschlossen. Ob Zeitaufwand und Reisekosten diese Einschränkung rechtfertigen können, erscheint zumindest fraglich. Des weiteren haben wir große Bedenken gegen die Regelung, dass eine außergerichtliche Streitschlichtung entbehrlich wird, wenn das Verfahren durch einen Mahnbescheid eingeleitet wird. Es besteht dadurch die Gefahr, dass sich die Parteien ins Mahnverfahren „flüchten“, um die obligatorische Streitschlichtung zu umgehen. Abgesehen davon, dass es auch gar nicht einzusehen ist, warum ein Schlichtungsversuch nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid weniger Aussicht auf Erfolg versprechen soll als einer vor Klagerhebung. Und schließlich noch ein Wort zur Kostenregelung: Hier wird es nach den Vorstellungen der Landesregierung drei „Tarife“ geben: für Anwälte, für Gütestellen und für Schiedsleute. Sachlich mag das gerechtfertigt sein. Wir sollten uns aber davor hüten den Eindruck zu erwecken, dass damit auch eine unterschiedliche Qualität an Schlichtungsverfahren verbunden sein könnte. Das wäre der Akzeptanz des Schlichtungsverfahrens insgesamt abträglich. Ich freue mich auf die Beratungen im Ausschuss.