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30.05.01 , 12:10 Uhr
FDP

Wolfgang Kubicki: "Wir lehnen den Antrag der Union ab"

F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1 Christian Albrecht Pressesprecher
V.i.S.d.P.


F.D.P. Fraktion im Nr. 181/2001 Schleswig- Holsteinischen Landtag Landeshaus, 24171 Kiel Kiel, Mittwoch, 30. Mai 2001 Postfach 7121 Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497 Sperrfrist: Redebeginn E - Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!
Wolfgang Kubicki: „Wir lehnen den Antrag der Union ab“
In seinem Redebeitrag zu TOP 15 (Opferschutz im Strafverfahren) sagte der Vorsitzende der FDP-Fraktion, Wolfgang Kubicki:
„Als ich den Titel des CDU-Antrages las, war ich wirklich neugierig,



Presseinformation welche weitreichenden Änderungen die Landesregierung im Wege einer Bundesratsinitiative zur Stärkung des Opferschutzes im Strafverfahren auf den Weg bringen soll.
Doch meiner Neugier folgte schnell das – ich nenne es mal - Erstaunen, mit welchem Rechtsverständnis der Kollege Lehnert und die CDU- Fraktion an diese Problematik herangehen. Das hätte ich nun wirklich nicht erwartet.
Erlauben Sie mir deshalb zunächst eingangs einen Satz zum Sinn und Zweck des Strafverfahrens, denn bereits hier scheint ein grundlegendes Missverständnis bei den Kolleginnen und Kollegen vorzuliegen: Ziel des Strafprozesses ist die Schaffung von Rechtsfrieden. Der Strafanspruch der Rechtsgemeinschaft ist Gegenstand des Verfahrens. Auch der Schuldspruch ist wesentlicher Bestandteil des Urteils; seine „Repressivwirkung“ besteht in der Missbilligung durch die Rechtsgemeinschaft.
Dagegen geht es nicht um eine „Genugtuung“ des Verletzten für erlittenes Unrecht. Nicht seine Rehabilitation oder sein subjektives Empfinden über den erlittenen Rechtsverstoß steht im Vordergrund, sondern Ziel ist ein objektiver Ausspruch über Schuld, Strafe oder sonstige strafrechtliche Maßnahmen.
Nicht von ungefähr macht deshalb der Staat – und zwar für die Rechtsgemeinschaft - den Prozess und nicht der Verletzte.
Es ist wichtig, das im Hinterkopf zu behalten, wenn man sich fragt, inwieweit der Opferschutz über die bestehenden Regelungen hinaus ergänzt werden soll.
Da ist zunächst die Forderung in Ziffer 1 nach einem Anspruch auf einen generell vom Staat gestellten Opferanwalt. 2
Ich habe mich lange gefragt, warum diese Forderung aufgestellt wird. Der Verletzte ist nicht Partei. Er kann sich allerdings bereits heute im Strafverfahren des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen (§ 406f StPO).
Außerdem kann er in bestimmten Verfahren auch als Nebenkläger auftreten oder sich anwaltlich vertreten lassen.
Warum soll das künftig vollständig auf Staatskosten abgewickelt werden? Mit der Zielsetzung des Strafverfahrens, dem Strafanspruch der Rechtsgemeinschaft, geht diese Forderung jedenfalls nicht konform.
Abgesehen davon, dass das hier möglicherweise angenommene Klischee „dass das arme Opfer jetzt auch noch seinen Anwalt zahlen muss“, auch nicht stimmt oder zumindest schief ist. Der Verletzte bleibt bereits im Falle der Verurteilung des Beschuldigten nicht auf den Kosten hängen. Im übrigen gewährt auch das Strafprozessrecht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Und die ist mit Sicherheit kein Almosen, sondern ein klar definierter Anspruch, der nach rein wirtschaftlichen und sachlichen Kriterien gewährt wird.
Das gilt selbstverständlich auch für die Angehörigen von Opfern. Der Weg über die Prozesskostenhilfe ist keineswegs unzumutbar oder gar verwerflich, wie es im CDU-Antrag anklingt.
Völlig überflüssig ist des weiteren die Forderung in Ziffer 2 des Antrags, das Opfer über bestimmte Rechte zu unterrichten. Bereits heute sieht § 406h StPO vor, dass der Verletzte auf seine Befugnisse hingewiesen werden soll, und zwar soll die Unterrichtung möglichst frühzeitig erfolgen.
Die gleichgeschlechtliche Untersuchung ist ebenfalls in der StPO in den allgemeinen Grundsätzen vorgesehen und dürfte mithin auch auf Opfer entsprechende Anwendung finden (§ 81 d StPO).
Auch die Forderung, das Opfer sofort über eine Entlassung des Beschuldigten zu unterrichten - immerhin einer Person, für die nach der Menschenrechtskonvention die Unschuldsvermutung gilt - und die dafür maßgeblichen Gründe zu nennen, hat mich lange beschäftigt.
Was wollen der Kollege Lehnert und die CDU-Fraktion damit erreichen? Einen Beitrag zum Rechtsfrieden stellt dieses Verlangen jedenfalls kaum dar.
Nicht von ungefähr ist in der StPO deshalb geregelt, dass dem Verletzten nur – aber jedenfalls - auf Antrag der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen ist, soweit es ihn betrifft.
Ein Glanzstück erscheint mir der Antrag daher nicht gerade. Im Gegenteil, es muss ziemlich düster aussehen in der CDU angesichts dieses Rechtsverständnisses, dieses Verständnisses über den Sinn des Strafverfahrens. Die möglichen populistischen Effekte machen den Antrag nicht besser. Deshalb lehnt die FDP-Fraktion ihn in Gänze ab.“

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