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31.05.01 , 17:10 Uhr
SPD

Thomas Rother zu TOP 35: Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes

Sozialdemokratischer Informationsbrief


Landtag Kiel, 31.05.2001
aktuell Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn



Thomas Rother zu TOP 35:

Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes


Die CDU-Fraktion, bzw. der Kollege Geißler, hat mit der Forderung nach einem Bericht zur Änderung des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes die Frage gestellt, ob die Lan- desregierung eine Änderung des § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes für rechtlich zulässig hält, nach der Maßnahmen nach § 81g der Strafprozessordnung auch ohne eine Prognoseentscheidung vorgenommen werden können, wenn der Be- troffene wegen einer der in der Anlage zu § 2c des DNA- Identitätsfeststellungsgesetzes genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt ist.

Die Antwort ist unten auf der zweiten Seite zu finden: Die Landesregierung hält das für rechtlich höchst problematisch. Also übersetzt: eher Nein. Grundlage für diese Auffas- sung, die ich teile, sind vor allem die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2000 und März 2001. Demnach stellt die Feststellung, Speicherung und Verwendung des DNA-Identifikationsmusters einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieses Recht darf nur im überwie- genden Interesse der Allgemeinheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnis- mäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf aber nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Inte- resses erforderlich ist.
Schleswig- Holstein

Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-



Das geltende Recht gestattet die Erhebung, Speicherung und Verwendung des DNA- Identifizierungsmusters unter Beachtung dieser verfassungsmäßigen Vorgaben. Zu- lässig sind diese Maßnahmen insbesondere auf dem Gebiet der Sexualstraftaten – es gibt da den im CDU-Antrag erwähnten Straftatenkatalog – bei Personen, bei denen der Grund zur Annahme besteht, dass gegen sie künftig erneut Strafverfahren wegen ei- ner solchen Straftat zu führen sind, also die sogenannte Gefahrenprognose gestellt wird.

Die Bedeutung der Gefahrenprognose hat das Bundesverfassungsgericht in seinen bereits genannten Entscheidungen hervorgehoben. Der Gefahrenprognose muss demnach eine zureichende Sachaufklärung, insbesondere durch die Hinzuziehung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungsheftes und zeitnaher Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vorausgegangen sein, und die für sie be- deutsamen Umstände müssen nachvollziehbar abgewogen werden. Dabei ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung notwendig.

Die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg nun wollen die Erfassung vereinfa- chen und auf alle bekannten Straftäter ausdehnen, um erneut straffällig Gewordene eher zu fassen oder abschreckend zu wirken. Doch auch in diesem Fall muss das Ver- fassungsgut „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ gewahrt bleiben. Erst ges- tern haben wir ja in Bezug auf die Telekommunikation über die Gefahr eines Überwa- chungsstaates diskutiert.

Es ist also Vorsicht vor allzu einfachen Lösungen geboten. Das sage ich auch in Kenntnis der Tatsache, dass heute in den Kieler Nachrichten zu lesen ist, dass der Generalstaatsanwalt eine Vereinfachung dahingehend fordert, den Straftatenkatalog ohne Prognose für die genetische Erfassung von Straftätern anzuwenden. Wir sollten in unseren weiteren Beratungen sorgfältig prüfen und abwägen, ob ein solcher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch verhältnismäßig wäre. -3-



In diesem Zusammenhang wären ebenfalls die Probleme beim Richtervorbehalt zur Anwendung der DNA-Analyse anzusprechen. Im Datenschutzbericht sind dazu auf den Seiten 43 und 44 interessante Anmerkungen enthalten, und im Innen- und Rechtsausschuss werden wir uns noch über die unterschiedlichen Auffassungen von Landesregierung und Datenschutzbeauftragtem zur Altfallregelung unterhalten müs- sen.

Das sollten wir sinnvoller Weise mit einer Diskussion dieses Berichts verbinden. Daher beantrage ich Überweisung in den Innen- und Rechtsausschuss zur abschließenden Beratung.

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