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11.07.01 , 16:52 Uhr
FDP

Heiner Garg: Wider den ewig Gestrigen

F.D.P. L a n d t a g s f r a k t i o n Schleswig-Holstein 1 Christian Albrecht Pressesprecher
V.i.S.d.P.


F.D.P. Fraktion im Nr. 247/2001 Schleswig- Holsteinischen Landtag Landeshaus, 24171 Kiel Kiel, Mittwoch, den 11.07.2001 Postfach 7121 Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497 Sperrfrist: Redebeginn E - Mail: fraktion@fdp-sh.de Internet: http://www.fdp-sh.de Es gilt das gesprochene Wort!
Heiner Garg: Wider den ewig Gestrigen
In seinem Redebeitrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Lebenspartnerschaftsausfüh- rungsgesetz – Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz (TOP 8) er- klärte der familienpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dr.



Presseinformation Heiner Garg:
„Mit dem Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz, das als landes- rechtliche Regelung zur Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgeset- zes beschlossen werden soll, wird eine Basis für die künftige Praxis eine verwaltungskonforme Regelung hergestellt.
Allerdings frage ich Sie, Herr Buß, warum die Landesregierung erst jetzt den Gesetzentwurf vorlegt, obwohl doch bereits seit Februar be- kannt ist, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz zum 1. August in Kraft treten soll.
Warum hat man diesen Gesetzesentwurf nicht bereits im letzten Ple- num vorgelegt, so dass man noch intensiver darüber hätte diskutieren können? Was soll dieses „husch-husch“ auf den letzten Drücker?
Sollte hier möglichst ohne viel Aufhebens etwas verabschiedet wer- den, weil Widerstände befürchtet wurden?
Die Regelung sollen doch dem jetzt bestehenden Personenstandsge- setz ähneln, so dass hier nicht gerade etwas grundlegend Neues ge- schaffen wird.
Ich dachte eigentlich, es sollte Normalität im Umgang gleichge- schlechtlicher Partnerschaften eintreten. Dazu gehört auch ein ordent- liches Verfahren.
Es wird dem Thema nicht sonderlich gerecht – auch wenn es sich hier „nur“ um Ausführungsbestimmungen für die Verwaltung handelt – wenn es in der heutigen Tagung des Landtages in erster und zweiter Lesung durchgepeitscht werden soll. 2 Es kann natürlich auch sein, dass Sie, Herr Buß, hoffen, dass das Bundesverfassungs- gericht im Wege der Entscheidung über die einstweilige Anordnung der Bayerischen Staatsregierung das Verfahren erst einmal blockiert, so dass es zu keine Entscheidung kommt? Ein Schelm, der etwas Böses dabei denkt! Das wäre auch für Sie sehr schade, Herr Wadephul, dann könnten Sie nicht für die CDU demonstrieren, wie sie seit neues- tem homosexuelle Partnerschaften fördert und anerkennt – zumal sich die CDU auf Bundesebene komplett von diesem Thema verabschiedet hat!
Ich befürworte es ausdrücklich, dass das Land Schleswig-Holstein von seiner Gesetz- gebungskompetenz Gebrauch macht und eine Gesetzesvorlage vor in Kraft treten der bundesrechtlichen Regelungen zum Beschluss vorlegt.
Das bedeutet: Wir gewährleisten, dass dieses Gesetz den einzelnen Gemeinden und Ämter bereits vorliegt und diese dann zum „Stichtag“ ihre neue Aufgabe wahrnehmen können. Leider zeigt sich auch, dass der vorgelegte Gesetzesentwurf mit etwas heißer Nadel gestrickt worden ist.
Es stellen sich nämlich an dieser Stelle folgende Fragen:
1. Warum wird nicht analog zu § 8 Personenstandsgesetz geregelt, dass die Lebens- partnerschaft in einer seiner Bedeutung entsprechenden würdigen Form vor der Stan- desbeamtin oder Standesbeamten vorgenommen wird?
Es werden zwar die Standesbeamtin oder der Standesbeamte als die zuständigen Be- amten bestimmt, nicht aber, im welchem äußeren Rahmen die Begründung einer Le- benspartnerschaft vorgenommen werden soll.
Dies ist jetzt keine bösartige Unterstellung von mir: doch fände ich es eben nicht gerade sachgerecht, wenn die Lebenspartnerschaft etwa auf dem Einwohnermeldeamt oder der Hundesteuerstelle begründet werden soll, nur, weil das Institut der Lebenspartner- schaft durch die jeweilige Gemeinde abgelehnt wird?
2. Warum enthält der vorgelegte Gesetzesentwurf keine verwaltungsgemäße Umset- zung von im Ausland begründete Lebenspartnerschaften?
Will Schleswig-Holstein sich tatsächlich durch eine bundesgesetzliche Regelung derart in seinen Kompetenzen beschneiden lassen, so dass alle im Ausland geschlossenen Lebenspartnerschaften im Standesamt I in Berlin eingetragen werden müssen? (So sieht es jedenfalls der neu einzuführende § 41a Personenstandsgesetz vor). Sollen wirklich die Betroffenen von Flensburg bis Passau, von Schwerin bis Freiburg nach Ber- lin fahren, um eine solche Lebenspartnerschaft dann eintragen zu lassen?
Ist dieses versteckte Tourismusprogramm tatsächlich so von der Landesregierung ge- wollt? Diese Fragen hätte ich gerne im Ausschuss besprochen.
An dieser Stelle kann nicht beurteilt werden, ob dieser Entwurf einer verwaltungsrechtli- chen Regelung dazu beiträgt, dass das Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Partnern in der Bevölkerung akzeptiert wird. Wir alle wissen, dass eine gesellschaftliche Diskriminierung über die Art des Zusammenlebens nicht durch ein Gesetz beendet werden kann.
Dennoch ist immerhin zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz ein Signal an die Gesell- schaft bedeutet und einen ersten Schritt zu einer Normalisierung der Verhältnisse sein kann. Aus diesem Grunde werden wir dem Gesetzentwurf zustimmen.“

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