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Siegrid Tenor-Alschausky zu TOP 8 Errichtung einer Psychotherapeutenkammer
Sozialdemokratischer InformationsbriefSiegrid Tenor-Alschausky zu TOP 8:Errichtung einer Psychotherapeutenkammer Änderung des HeilberufegesetzesHeute liegt uns der Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung einer Psychotherapeuten- kammer und zur Änderung des Heilberufegesetzes zur 2. Lesung vor. Das Gesetz schafft für ca. 1000 psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeuten in Schleswig-Holstein die Möglichkeit, sich in einer eigenen Kam- mer zu organisieren.Grundlage des uns vorliegenden Gesetzentwurfs ist das im Juni 1998 auf Bundesebe- ne verabschiedete Psychotherapeutengesetz, in dem erstmals die Berufe der Psycho- logischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Ju- gendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten anerkannt wurden. Seitdem gilt die Psychotherapie gegenüber den Krankenkassen als ärztliche Behandlung. Patientinnen und Patienten können psychotherapeutische Leistungen jetzt ebenso selbstverständ- lich in Anspruch nehmen wie z.B. die Leistung einer Augenärztin. Zuvor war ein auf- wendiges Antrags- und Genehmigungsverfahren bei den Krankenkassen nötig.Nach anfänglichen Schwierigkeiten haben sich in Schleswig-Holstein die Allgemeinen Ortskrankenkassen und die kassenärztliche Vereinigung über Eckpunkte bei der Be- zahlung der psychotherapeutischen Leistungen geeinigt, so dass diese Schwierigkei- ten nicht mehr auftreten.Bislang bestehen in Schleswig-Holstein vier Kammern der Heilberufe: Die Ärztekam- mer, die Apothekerkammer, die Tierärztekammer sowie die Zahnärztekammer. Nach Schleswig- HolsteinHerausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-der Maßgabe des vorliegenden Gesetzentwurfs kommt die Psychotherapeutenkammer als fünfte Kammer hinzu. Die Kammern haben die Aufgabe, – die Qualität des Berufsstandes zu wahren, – den öffentlichen Gesundheitsdienst bei seinen Aufgaben zu unterstützen, – die Berufspflichten der Kammermitglieder zu regeln, – einen Notfallbereitschaftsdienst sicherzustellen, – die beruflichen Belange der Kammermitglieder wahrzunehmen, – und das Verhältnis der Kammermitglieder untereinander und zu Dritten zu gestal- ten. In der letzten Sozialausschusssitzung wurde von Seiten des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz mitgeteilt, dass alle Beteiligten ihre Zu- friedenheit mit dem vorliegenden Gesetzentwurf geäußert haben. Meine Fraktion teilt diese Zufriedenheit. Zu begrüßen ist insbesondere, dass der Errichtungsausschuss seine Arbeit aufneh- men kann und dass Angehörige der beiden eigenständigen Berufe Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeutinnen und -psychotherapeuten angemessen vertreten sind.Wichtig scheint mir auch die Regelung der Weiterbildung in § 53b: „Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen eine psychothera- peutische Behandlung angezeigt ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.“Lassen Sie uns den vorliegenden Gesetzentwurf verabschieden in der Hoffnung, dass das Psychotherapeutenkammergesetz dazu beiträgt, die Arbeit der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeutinnen und -therapeuten noch effektiver zu gestalten.