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13.09.02 , 16:35 Uhr
SSW

Bericht zum Vollzug der Gefahrhundeverordnung

PRESSEINFORMATION
Kiel, d. 13.09.2002 Es gilt das gesprochene Wort

TOP 64 Bisheriger Vollzug der Gefahrhundeverordnung (Drs. 15/1958)
Silke Hinrichsen:

Der SSW hat sich in der Debatte um gefährliche Hunde und der Gefahrhundeverordnung dafür ausgesprochen, dass wir in Schleswig-Holstein eine landesweite Regelung haben müssen, solan- ge wir keine bundesweite Regelung haben. Nichts desto trotz stellt die Gefahrhundeverordnung des Landes für uns nicht die optimale Lö- sung dar, um Probleme mit Hunden in den Griff zu bekommen. An unserer Kritik – bestimmte Hunderassen in der Verordnung aufzulisten und somit „per Ordre de Mufti“ als gefährlich einzu- stufen – halte ich weiterhin fest.

So macht der Bericht der Landesregierung deutlich, dass das Schleswig-Holsteinische Oberver- waltungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai letzten Jahres im wesentlichen die Vorschriften der Gefahrhundeverordnung für nichtig erklärt. Bei dieser Kritik handelt es sich unter anderem um die aufgelisteten Hunderassen. Das Urteil hat somit die Kritik des SSW bestätigt. Zu diesem Ergebnis kommt man unweigerlich, wenn man sich die Tabelle der Beißvorfälle des Berichts anschaut. Hierzu sagt der Bericht ganz deutlich, dass: „aus der entsprechenden Statistik keine Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit der einzelnen Rasse gegebenenfalls Kreuzung gezo- gen werden können.“ Sicherlich ist dies darauf zurückzuführen, dass es keine sicheren Erhebun- gen über Hunderassen und deren Populationen gibt. Jedoch bleibt festzuhalten, dass die soge- nannten Kampfhunde die Rangliste der Beißvorfälle nicht anführen. Ob dies einzig und allein auf den Leinen- und Maulkorbzwang zurückzuführen ist, geht aus dem Bericht nicht hervor. 2

Mir liegt nicht daran, hier eine Rassenhitliste über Beißvorfälle aufzuführen, aber die Statistik macht deutlich, dass besonders die „gesellschaftlich etablierten“ Hunde hier die Liste anführen. Diese finden sich jedoch nicht in der Rasseliste der Gefahrhundeverordnung des Landes wieder. Jetzt bleibt also abzuwarten, zu welcher Grundsatzentscheidung das Bundesverwaltungsgericht gelangt. Dieses Urteil wird dann auch die Grundlage für weitere Vorgehen hinsichtlich der schleswig-holsteinischen Gefahrhundeverordnung. Unumgänglich ist jedoch weiterhin die Forderung einer bundesweit einheitlichen Regelung.

In der Frage um eine Haftpflichtversicherung, teile ich die Auffassung der Landesregierung da- hingehend, dass hier eine bundeseinheitliche Regelung anzustreben ist. Jedoch sollte dies nicht auf der Grundlage der bisherigen Gefahrhundeverordnung geschehen, da dann wieder der Fehler begangen würde sich auf die Rasseliste zu beziehen. Darüber hinaus gelten als gefährliche Hun- de im Sinne der Gefahrhundeverordnung die Hunde, die bereits auffällig geworden sind. Das heißt also, hier würde ein Instrument geschaffen, welches nicht alle gefährlichen Hunde von vornherein beinhaltet. Wenn also eine Haftpflichtversicherung geschaffen werden soll, dann müssen alle Hundehalterinnen und Hundehalter von vornherein eine solche Versicherung ab- schließen. Eine KFZ-Versicherung wird ja nicht auch erst nach einem Unfall abgeschlossen. Dass es bei einer solchen Hundehaftpflicht Abstufungen bei den Versicherungsbeiträgen geben muss ist unbestritten. Hier scheint ein Wesenstest bei allen Hunden ein geeignetes Instrument. Auch wenn es sich hierbei nur um eine Prognose hinsichtlich des zukünftigen Auftretens des Hundes handeln kann, ist dies zumindest ein Verhaltenshinweis des Hundes. Die grundsätzliche Frage bleibt jedoch, wie Menschen künftig vor gefährlichen Hunden ge- schützt werden können. Es bleibt also abzuwarten, was das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben wird und welche Regelungen wir hier erwarten können.

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