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Register über unzuverlässige Unternehmen
PRESSEINFORMATION Kiel, den 10.10.2002 Es gilt das gesprochene WortTOP 6 Register über unzuverlässige Unternehmen (Drs. 15/2149) Lars Harms: „Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unter- nehmen schützt vernünftige am Wettbewerb orientierte Unternehmen!“Dass die Vergabe von öffentlichen Aufträgen daran gebunden ist, dass Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu vergeben sind, wird auch in vorliegenden Gesetzent- wurf noch einmal wiederholt und somit bestätigt. Wir wissen aber alle, dass diese Bestimmung in der Vergangenheit nicht immer eingehalten wurde. Die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Unternehmen musste bisher oft hinter dem Lohndumping anstehen. Man konkurrierte zu Billiglöhnen und konnte so als wirtschaftlich günstigster Bieter die jeweiligen Ausschreibungen gewinnen. Mit Fachkunde und Leistungsfähigkeit hatte dies meist nichts zu tun. Dieser Entwicklung wird nun mit dem Tariftreuegesetz entgegen gewirkt. Somit verbleibt nur noch die Frage nach der Zuverlässigkeit. Zuverlässig im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfes sind Unternehmen die sich keiner Straftaten wie Bestechung oder Vorteilsgewährung schuldig machen. Skandale der Vergangenheit - ich nenne nur den Kölner Müllskandal - hätten erstmals möglicherweise schwere wirtschaftliche Nachteile für das jeweilige Unternehmen zur Folge. Gleiches gilt für Unternehmen, die gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, gegen das Tariftreue- gesetz oder auch gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verstoßen. Dieses Gesetz zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen schützt vernünftige am Wettbewerb ori- entierte Unternehmen und ist daher zu begrüßen. Inhaltlich möchte ich aber einige Anmerkungen machen. Zwar wird noch einmal festgelegt, dass öffent- liche Aufträge nur an zuverlässige Unternehmen vergeben werden können. Die Frage ist aber, wie lange ein Unternehmen als unzuverlässig gilt. Im vorliegenden Gesetzentwurf, findet sich hier keine Bestim- mung. Also müsste man auf andere Gesetze zurückgreifen. Im Tariftreuegesetz findet sich eine Passage, die die Länge des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen festschreibt. Auch andere Gesetze haben solche Bestimmungen. Aber eben nicht alle Gesetze haben eine solche Regelung. In der Abgabenord- 2nung fehlt eine solche Bestimmung genauso, wie sie bei den Regelungen zur Bestechung und Vorteils- nahme fehlen. Dies ist auch nicht verwunderlich, da diese Gesetzesgrundlagen ursprünglich einen ande- ren Hintergrund hatten und nicht ausschließlich auf wirtschaftlich tätige Unternehmen ausgerichtet wa- ren. Aufgrund der Tatsache dass manches mal noch Regelungen fehlen, wäre es angebracht, darüber nach- zudenken, einen Mindestzeitraum für eine Eintragung ins Register festzulegen. Ich könnte mir vorstel- len, dass man festlegt, dass ein Unternehmen, das eine schwere Verfehlung gemäß Paragraph 3 zu ver- antworten hat, für mindestens 1 Jahr ins Register eingetragen wird. Dies lässt höhere Strafen offen und garantiert, dass eine Eintragung nicht aufgrund von mangelnder Regelungsdichte in einzelnen Bestim- mungen ausbleibt. Zudem hätten wir so die Gewissheit, dass alle schweren Verfehlungen auch wirklich die gleichen Konsequenzen im Sinne des Gesetzes nach sich ziehen. Wichtig ist weiterhin, dass im Gesetz auch deutlich festgelegt wird, dass es auch für in öffentlicher Hand befindliche Unternehmen gilt. Die Unternehmen, die sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befin- den, müssen den gleichen Bedingungen unterliegen, wie die öffentliche Hand selber. Das heißt, sie dür- fen ihre Aufträge ebenfalls nur an zuverlässige Unternehmen vergeben und sie müssen die gleichen Möglichkeiten zur Einsichtnahme in das Register haben. Daher würde ich anregen, im Paragraphen 1 Absatz 3 die in Mehrheit der öffentlichen Hand befindlichen Unternehmen noch einmal explizit zu nen- nen. Die dritte Anregung, die ich habe, ist auch gleichzeitig die, die sich am schwierigsten umsetzen lässt. Die Erfahrungen im Bausektor zeigen, dass zwar viele „schlechte“ Unternehmen früher oder später von Markt verschwinden, diese aber dann später von selben Eigentümer unter anderem Namen neu gegrün- det werden. Sie haben so formell wieder eine blütenweiße Weste. Oft hat ein unzuverlässiger Unter- nehmer auch mehrere Firmen, was zu ähnlichen Problemen führt, da ja nicht alle seine Firmen ins Re- gister eingetragen sind. Will man ganz perfekt sein, müsste man auch hier einen Riegel vorschieben. Es nützt nichts, wenn ein Unternehmen verzeichnet ist und der gleiche Unternehmer über andere Unter- nehmen weiter am Wettbewerb um öffentliche Aufträge teilnehmen kann. Mir ist allerdings auch klar, dass eine solche Regelung komplizierte und wohl ohne weiteres nicht möglich ist, aber trotzdem sollten wir uns dieser Problematik nicht verschließen. Alles in allem kann man aber sagen, dass der Gesetzentwurf sehr wichtig und im Zusammenhang mit dem Tariftreuegesetz zu sehen ist. Beide Gesetze müssen so schnell wie möglich verabschiedet werden, damit endlich wieder eine solide Grundlage für vernünftigen und leistungsbezogenen Wettbewerb um öffentliche Aufträge besteht. 2