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10.10.02 , 11:24 Uhr
FDP

Christel Aschmoneit-Lücke: Ein schlechtes und überflüssiges Gesetz

FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein



Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Nr. 291/2002 Vorsitzender Dr. Christel Happach-Kasan, MdL Stellvertretende Vorsitzende Kiel, Donnerstag, 10. Oktober 2002 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Christel Aschmoneit-Lücke, MdL Joachim Behm , MdL Es gilt das gesprochene Wort! Dr. Heiner Garg, MdL
Wirtschaftspolitik/Vergaberecht/Korruptionsregister Günther Hildebrand, MdL


Christel Aschmoneit-Lücke: Ein schlechtes und



www.fdp-sh.de überflüssiges Gesetz In ihrem Beitrag zu TOP 6 (Korruptionsregister) sagte die wirtschaftspolitische Sprecherin der FDP-Landtagsfraktion, Christel Aschmoneit-Lücke:
„Nachdem rot-grün damit gescheitert ist, ein Register über unzuverlässige Unternehmen auf Bundesebene einzuführen, versucht rot-grün es jetzt im Lande. Wir lehnen den Gesetzentwurf ab, weil er formal ungenügend und inhaltlich unzweckmäßig ist.
Er ist formal ungenügend, weil zu ungenau beschrieben wird, wann ein Unternehmen in das Register eingetragen wird, was eingetragen wird und wann der Eintrag wieder gelöscht wird.
Wenn ein solches Register überhaupt eingeführt wird, dann muss zwingend festgeschrieben werden, unter welchen Vorraussetzungen ein Unternehmen womit eingetragen wird. Hier reicht der Hinweis in § 2 auf die „Erhebung öffentlicher Daten“ und das weiträumige Ermessen der Behörde in § 4, was gespeichert und weitergegeben werden „kann“ nicht aus.
Nebenbei fehlt in §4 Abs. 1 Nr. 6 ein vollständiges Verb oder das erste „sind“ ist überflüssig.
Zur Löschung von Einträgen: Bei einem zeitlichen festgelegten Ausschluss muss der Eintrag automatisch zwingend mit Ablauf des Ausschlusszeitraumes gelöscht werden. Es gibt keinen Grund, hier Ermessen einzuräumen.
Auch bei Ausschlüssen, bei denen die Wiederzulassung eines Unternehmens an andere Kriterien als den Zeitablauf gebunden ist, muss sichergestellt sein, dass die Melde- und Informationsstelle die Information über die Wiederzulassung sofort erhält.

Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ Dies bedeutet, dass die Behörden des Bundes oder anderer Bundesländer verpflichtet werden müssten, die Wiederzulassung eines Unternehmens nach Schleswig-Holstein zu melden. Das ist problematisch: Wir können Behörden des Bundes oder anderer Länder keine Meldepflichten auferlegen. Es kann in einem Rechtsstaat auch nicht angehen, dass ein Unternehmen sich selbst darum kümmern muss, das Verwaltungsakte weitergemeldet werden.
Der Gesetzentwurf ist auch formal ungenügend, weil die Bedingungen für den Nachweis einer schwerwiegenden Verfehlung zu unkonkret sind. Die Vorschrift „... wenn aufgrund anderer Tatsachen kein Zweifel an dem Vorliegen des Tatbestandes bestehen.“ in §3 Abs. 2 ist eine Allgemeinklausel, die staatlicher Willkür Tür und Tor öffnete—das Gegenteil des Zwecks öffentlichen Rechts.
Ob z.B. ein strafrechtlich relevanter Tatbestand zweifelsfrei feststeht, stellen in Deutschland nur Gerichte fest und nicht Regierungen und Verwaltungen—aus guten Gründen. Solange kein Gericht eine strafrechtliche Relevanz festgestellt hat, gilt die Unschuldsvermutung—und Unschuldige dürfen von Behörden wegen ihrer zwingend anzunehmenden vermuteten Unschuld nicht benachteiligt werden.
Kurzum: die regierungstragenden Fraktionen der gesetzgebenden Gewalt in Schleswig- Holstein haben die einfachsten Regeln der Gesetzgebung missachtet. Es bleibt jedem selbst überlassen, über zwei Dinge zu urteilen: Erstens, ob die Regeln der Gesetzgebung vorsätzlich oder unwissend missachtet wurden—und zweitens, was von beidem schlimmer wäre.
Ich meine nicht, dass wir diese Mängel in den Ausschüssen beheben sollten, denn sie verletzen zu elementare Regeln des deutschen Rechtsstaates. Wenn überhaupt sollten die Antragsteller zunächst selbst nacharbeiten.
Das führt mich zu unseren Zweifeln am Sinn dieses Gesetzes an sich und der Vorschriften, die Behörden dazu ermächtigen, Unternehmen nicht nur von einer konkreten Vergabe sondern gleich über einen gewissen Zeitraum von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen.
Nehmen wir zum Beispiel ein Straßenbauunternehmen, das verständlicherweise auf öffentliche Aufträge angewiesen ist. Ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bedeutet automatisch die Pleite des Unternehmens. Mitbestraft werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für die Verfehlungen einzelner Personen überhaupt nichts können und im Zweifel auch nichts ändern können. Oder erwarten Sie ernsthaft, dass ein Hilfsarbeiter, der froh ist, überhaupt einen Job zu haben, versucht, seinen Chef dahingehend zu überwachen, ob er die Bestimmungen des Vergaberechtes einhält?
Sicher nicht. Aber dieser Hilfsarbeiter und alle seine Kolleginnen und Kollegen würden zunächst auch arbeitslos, wenn das Unternehmen von der Vergabe ausgeschlossen würde—obwohl sie im Zweifel für das Fehlverhalten Einzelner nicht verantwortlich sind. Das erinnert mich an Sippenhaft—und die ist bei uns aus guten Gründen verboten.
Fazit: Ein schlechtes und überflüssiges Gesetz als Folge anderer schlechter überflüssiger Gesetze.“



Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/

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