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12.12.02 , 11:56 Uhr
FDP

Günther Hildebrand: "Richtige Intention, schlechte Ausarbeitung"

FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein



Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Nr. 364/2002 Vorsitzender Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Kiel, Donnerstag, den 11.12.2002 Christel Aschmoneit-Lücke, MdL
Sperrfrist: Redebeginn Joachim Behm , MdL Dr. Heiner Garg, MdL Es gilt das gesprochene Wort! Günther Hildebrand, MdL Veronika Kolb, MdL Umwelt/Landesnaturschutzgesetz
Günther Hildebrand: „Richtige Intention, schlechte



www.fdp-sh.de Ausarbeitung“ In seinem Redebeitrag zu TOP 14 (Landesnaturschutzgesetz) erklärte der Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Günther Hildebrand:
„Zunächst möchte ich den Damen und Herren von der Union meine Anerkennung zollen. Das Landesnaturschutzgesetz ist keine leichte Materie und erst recht keine mit untergeordnetem Wert. Die CDU hat sich nun daran gemacht, das bisherige Gesetz zu analysieren und zu vereinfachen. Ziel war und ist es ein schlankes Gesetz vorzulegen, dass mit weniger Vorschriften und weniger Bevormundungen einen nachhaltigen Schutz der Natur und die Erhaltung unserer Lebensgrundlagen in Schleswig-Holstein gewährleistet. Bei aller Kritik an Ihrem Gesetzentwurf, die auch wir zum Teil haben, sollte wir alle dieses Ziel auch bei den Beratungen im Ausschuss verfolgen. Wir benötigen eine Deregulierung von Verfahren bei gleichzeitiger ausreichender Qualität des Naturschutzes.
Allerdings sind uns schon nach oberflächlicher Lektüre mehrere handwerkliche Mängel aufgefallen, die eine Beschlussfassung des Gesetzentwurfs in der vorliegenden Form ausschließen.
Ich nenne Ihnen einige konkrete Beispiele:
Der erste Problemfall befindet sich schon gleich am Anfang des Gesetzentwurfes. In Paragraph 1 Absatz 2 heißt es „Eigentum und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Verantwortung sind die beste Voraussetzung zur Erreichung der Ziele gem. § 1 Bundesnaturschutzgesetz.“
Zunächst die Frage, welches Eigentum meinen sie? Wieso ist Eigentum die beste Voraussetzung? Es gibt doch gar keine Alternativen. Naturschutz ohne Eigentum gibt es nach unserer Verfassung nicht. Auch öffentliches Eigentum ist Eigentum. Außerdem haben sie die Sozialpflichtigkeit des Eigentums aus Artikel 14 unseres Grundgesetzes falsch verstanden. Sie ergibt keine unmittelbaren Pflichten eines Eigentümers, sondern vielmehr die
Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ Voraussetzung für den Gesetzgeber zur Einschränkung der Nutzung von Eigentum.
Kurz. Dieser Satz ist inhaltlich falsch und ansonsten überflüssig. Wenn aber in Verbindung mit dem Vertragsnaturschutz gemeint ist, das die Förderung von Schutzmaßnahmen auf privatem Eigentum mit einer gleichzeitigen Nutzungseinschränkung gemeint ist, entspricht es auch unserer Überzeugung. Oftmals ist diese Variante preisgünstiger und genauso erfolgreich, wie der Ankauf von Flächen durch das Land. Das wird aus dem Gesetz aber so nicht klar.
Kommen wir zu § 10 ihres Entwurfes, der sich mit dem Vorrang des Vertragsnaturschutzes befasst. Dieser Punkt sollte ja einer der großen Würfe sein, wenn man der Presseerklärung von Frau Todsen-Reese vom 04. Dezember Glauben schenken darf.
Hier gibt es den Absatz 1, der da lautet: „Verträge haben Vorrang vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen, wenn ein gleichwertiger Schutz bei angemessenen Aufwand gewährleistet ist.“
Erster Fehler: Die CDU definiert den Begriff des Vertragsnaturschutz nicht, wie es im jetzigen Gesetz der Fall ist und öffnet damit Tür und Tor für Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung des Begriffes.
Zweiter Fehler, was bedeutet gleichwertiger Schutz im Verhältnis zu angemessenem Aufwand. Diese Regelung ist so wage, dass sie sich am Rande des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot bewegt. Da müßte nachgebessert werden. Auch, wenn die Zielrichtung, wie ich vorher bereits gesagt habe, auch unseren Vorstellungen entspricht.
Dann kommt aber der Absatz 2 als ungeschlagener sprachlicher Höhepunkt des Unionsgesetzes. Ich zitiere:
„Nach Beendigung des Vertrages kann genutzt werden, wie vor dem Vertrag, soweit nichts Anderes vereinbart ist“
Als ich diesen Satz las, mußte ich doch ein wenig lächeln. Pisa läßt grüßen! Wer oder was soll denn hier genutzt werden – liebe CDU? Außerdem ist der Satz inhaltlich falsch. Wenn ein Vertrag über die Beschränkung einer Sache nicht mehr besteht, kann sie natürlich wieder frei benutzt werden, außer, eine solche Nutzung verstieße gegen Rechtsvorschriften. Wenn aber etwas anderes vereinbart wäre, dann bestehen auch vertragliche Regelungen. So einfach ist das.
Die Union muß im Ausschuß nachbessern. Ansonsten kommen wir zu der paradoxen Situation, dass ein Gesetz mit einer ordentlichen Zielrichtung nicht verabschiedet werden kann, weil es handwerklich schlecht gemacht wurde. Denn auch ein gut gemeintes aber schlecht gemachtes Gesetz schadet dem Naturschutz.“



Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/

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