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Heinz Maurus: Bedrohungen durch den weltweiten Terrorismus erford ern klare und eindeutige Handlungsvorgaben im Grundgesetz
Nr. 81/03 19. Februar 2003 IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG PRESSEMITTEILUNG PARLAMENTARISCHER GESCHÄFTSFÜHRER Heinz Maurus Landeshaus, 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.deInnenpolitik/Einsatz der Bundeswehr im Innern TOP 17 Heinz Maurus: Bedrohungen durch den weltweiten Terrorismus erfordern klare und eindeutige Handlungsvorgaben im Grundgesetz Nach den Anschlägen von New York und Washington ist nichts mehr wie vorher und allenthalben wird von Sicherheitsexperten und Politikern „Umdenken“ gefordert. Diese Form des Angriffs am 11. September 2001 auf die USA macht deutlich, dass eine neue Art von Krieg geführt werden kann, ohne dass sich klar erkennbare reguläre Truppen gegenüber stehen. Terroristen halten sich an keine Haager Landkriegsordnung und an keine Genfer Konvention. Die Grenzen zwischen äußerer und innerer Sicherheit sind fließend geworden. Wenn Kriegshandlungen nicht von außen, sondern im Staat selbst vorgenommen werden, ist die Trennung zwischen äußerer und innerer Sicherheit nicht länger so wie bisher aufrecht zu erhalten. Angesichts der vielfältigen Formen und Gefahren des Staatsterrorismus ist es nur folgerichtig, die Einsatzmöglichkeit der Bundeswehr auch im Innern zu überprüfen. Vor allem für die Fälle, wo offensichtlich ist, dass Polizei und Bundesgrenzschutz allein nicht in der Lage sind, die innere Sicherheit aufrecht zu erhalten. Dass bei solchen Formen des Angriffs der Phantasie verbrecherischer Hirne offenbar keine Grenzen gesetzt ist, hat uns der 11. September gezeigt. Das Undenkbare kann dabei nicht nur denkbar, sondern ganz schnell Realität werden. Von daher ist verantwortliche Sicherheitspolitik gefordert unter Berücksichtigung der derzeitigen weltweiten Sicherheitsrisiken, alle Handlungsoptionen zu überprüfen und die für den Einsatz von Sicherheitskräften klaren eindeutigen rechtlichen Grundlagen zu schaffen.Wenn eine tödliche Bedrohung für die Sicherheit des Landes nicht anders als durch die Bundeswehr abgewehrt werden kann, wird auch niemand verantworten wollen, auf den einzig möglichen Schutz zu verzichten. Je eher und je klarer die rechtlichen Voraussetzungen dafür geregelt werden, umso geringer ist die Gefahr des Missbrauchs. Verantwortliche politische Führung sollte die Last von Entscheidungen in der Stunde der Gefahr auch nicht auf nachgeordnete militärische oder zivile Entscheidungsträger abschieben, sondern frühzeitig selbst für klare Grundlagen und Grenzen sorgen. Das, meine Damen und Herren, ist überfällig. Es kann nicht hingenommen werden, das wegen falsch verstandener „political correctness“ schwammig darauf verwiesen wird, dass notfalls nach den Regeln etwa von Amtshilfe oder über gesetzlichen Notstand gehandelt werden könne. Absolute Sicherheit gibt es nie, aber das befreit nicht von der Pflicht, dass menschenmögliche Maß an Schutz und Vorkehrung zu versuchen. Anderenfalls gefährdet der freiheitliche Rechtsstaat seine grundlegende Legitimation.Von daher geht die vom bayerischen Ministerpräsidenten angekündigte Bundesratsinitiative mehrerer unionsgeführter Länder und der CDU/CSU-Bundestagsfraktion in die richtige Richtung. Es geht dabei im wesentlichen um die Änderung des Artikel 35 des Grundgesetzes. Die besonderen Herausforderungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angesichts der Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus belasten die Sicherheitskräfte von Bund und Ländern in einem bisher nie da gewesenem Maße. Dabei bindet die Überwachung von gefährdeten Objekten Polizeikräfte, die damit für andere polizeiliche Aufgaben nicht zur Verfügung stehen. In einer solchen Situation könnte der Einsatz von Streitkräften zum Schutz ziviler Objekte die, wie Artikel 87 a Abs. 3 und 4 Grundgesetz zeigen, keine den Streitkräften grundsätzlich fremde Aufgabe ist, die Polizei entlasten. Das Grundgesetz lässt einen solchen Einsatz von Streitkräften bisher nicht zu. Anders als der Schutz militärischer Objekte, einschließlich solcher der Bündnispartner, ist der Schutz ziviler Objekte eine Aufgabe der Polizei und gehört grundsätzlich nicht zum Verteidigungsauftrag der Streitkräfte. Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte aber nur eingesetzt werden, soweit das Grundgesetz es ausdrücklich zulässt (Artikel 87 a Abs. 2 Grundgesetz).Ein solcher Einsatz im Innern ist zum Schutz ziviler Objekte bisher nur im Spannungs- und Verteidigungsfalls (Artikel 87 a Abs. 3 Grundgesetz) und im Fall eines inneren Notstandes (Artikel 87 a Abs. 4 Grundgesetz) ausdrücklich zugelassen. Der Schutz ziviler Objekte beschränkt sich auch nicht auf ein bloß technisch logistische Unterstützung wie bei der Zurverfügungstellung von technischem Gerät oder Einrichtungen, sondern ist Ausübung hoheitlicher Befugnisse und damit Einsatz, der nicht im Wege der Amtshilfe nach Artikel 35 Abs. 1 Grundgesetz geleistet werden kann. Um den Einsatz der Streitkräfte zum Schutz ziviler Objekte zur Entlastung der Polizei in besonderen Fällen zu ermöglichen, bedarf es einer Ergänzung des Grundgesetzes. Angesichts der grundsätzlich verschiedenen Aufgaben von Polizei und Streitkräften muss ihr Einsatz zum Schutz ziviler Objekte jedoch ulima ratio sein. Die Zuständigkeit der Länder bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben ist zu wahren, indem der Einsatz der Streitkräfte nur auf Anforderung eines Landes im Wege der Amtshilfe vorgesehen ist. Mit dieser Neuregelung sollte gleich klargestellt werden, dass die schon bisher bestehenden Möglichkeiten Hilfestellung nach Artikel 35 Abs. 1 Grundgesetz unberührt bleiben.Zur Herstellung der gebotenen Rechtssicherheit ist ferner klar zu stellen, dass die Streitkräfte auch dann zur Abwehr von Gefahren aus der Luft eingesetzt werden können soweit Maßnahmen der Polizei zur wirksamen Bekämpfung dieser Gefahren nicht ausreichen.Um diese Punkte geht es bei der Bundesratsinitiative. Dies ist ein unter Berücksichtigung der derzeitigen rechtlichen Möglichkeiten notwendige und maßvolle Änderung des Grundgesetzes. Diese Grundgesetzänderung befürworten wir. Von daher werden wir dem FDP-Antrag nicht zustimmen.