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20.02.03 , 15:11 Uhr
SPD

Klaus-Dieter Müller zu TOP 2: Wir handeln, um dem Mittelstand zu helfen

Sozialdemokratischer Informationsbrief

Kiel, 20.02.2003 Landtag Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn aktuell
TOP 2 – Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen (Tariftreuegesetz)

Klaus-Dieter Müller:

Wir handeln, um dem Mittelstand zu helfen
Wirtschaftsminister Prof. Rohwer und die SPD-Fraktion, aber auch Bündnis 90/Die Grünen und der SSW halten Wort. Heute geht das Tariftreuegesetz in die abschließende Lesung. Nachdem die neuen Bundesländer ein Bundestariftreuegesetz im Bundesrat scheitern ließen, setzt Schleswig-Holstein heute Zeichen, um insbesondere kleinere Betriebe vor ruinösem Wettbewerb mit Dumpingangeboten zu schützen. Über eine 1 Milliarde Euro Landesaufträge werden damit fortan pro Jahr nur an Unternehmen vergeben werden können, die sich ver- pflichten, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ausführung der Leistung mindes- tens nach einem der am Ort der Leistungserbringung geltenden Tarifverträge zu entlohnen, und dies auch von ihren Subunternehmern verlangen.

Damit sind wir nach Bayern, dem Saarland und dem Land Berlin ein weiteres Bundesland, das Tariftreue für die Vergabe der Aufträge des Landes vorsieht. Bayern war Vorreiter. Das Gesetz gilt dort bereits seit 1996.

Wie wichtig es ist, der Wirtschaft in Schleswig-Holstein zu helfen, insbesondere unserer Bau- wirtschaft, zeigen die Zahlen eindringlich: Die Auftragseingänge in der Bauwirtschaft gingen von Januar 2002 bis heute um satte 19,2% zurück. Schleswig-Holstein liegt bei der Auftragslage in der Bauwirtschaft deutlich hinter dem Durchschnittswert für die neuen Bundesländer und hinter Sachsen, Brandenburg und Sach- sen-Anhalt.

Schleswig- Holstein

Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-



CDU und FDP lehnen dieses Mittelstandsfördergesetz ab, ein Gesetz für den Mittelstand, das auch Wirkung zeigen wird. Die CDU widerspricht damit nicht nur ihren Parteifreunden in Bay- ern, im Saarland und in Berlin, denn das dortige Gesetz wurde noch unter Diepgen beschlos- sen. Ihr Nein ist umso erstaunlicher, als Sie sich doch allzu gerne zu Anwälten der mittelstän- dischen Wirtschaft aufschwingen. Der Baugewerbeverband nennt ihre Ablehnung denn auch vornehm „inkonsequent“.

Zu Recht, meine Damen und Herren. Gestern erst wieder haben Sie hier in diesem Hause nach staatlicher Regulierung gerufen, heute wollen Sie die Kräfte des Marktes zum Nachteil unserer Beschäftigten und unserer Unternehmen ungehindert wirken lassen. Nein, meine Da- men und Herren, ein fairer Wettbewerb darf nicht über die Lohnkosten und über soziale Stan- dards ausgetragen werden. Wer den Mittelstand nicht nur als Floskel im Munde führen will, sondern es ernst meint mit fairen Bedingungen für kleine und mittlere Betriebe, der muss heu- te Farbe bekennen.

Auch das in der Diskussion immer wieder genannte Argument zu erwartender Preissteigerun- gen ist viel zu kurz gegriffen, die Fortsetzung der Pleitewelle vernichtet Arbeitsplätze, verhin- dert Steuereinnahmen und Sozialabgaben. Jede ernsthafte Bilanz der Wirkung eines Tarif- treuegesetzes ist positiv. Der volkswirtschaftliche Schaden wäre sehr viel größer als der ver- meintlich betriebswirtschaftliche Nutzen, der nur weiter dazu führen würde, dass Tarifsysteme ausgehöhlt würden.

Jetzt hat die FDP am Vortag der entscheidenden Sitzung des Wirtschaftsausschusses ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vorgelegt. Honi soit qui mal y pense. Dieses Gut- achten ist natürlich ernst zu nehmen. Aber es enthält keine neuen Erkenntnisse – wenn sich die FDP-Kollegen mit der BGH-Entscheidung zu diesem Thema in der monatelangen Diskus- sion um unseren Gesetzentwurf einmal beschäftigt hätten, wüssten sie dies. Diese Entschei- dung hat natürlich auch Bundestag und Bundesrat beschäftigt, aber offenbar nicht die FDP.

Herr Kubicki wird sich hier in wenigen Minuten selbst zu Wort melden. Es steht zu erwarten, dass er sich uns mal wieder als selbstbewusster Hüter des Rechtsstaates präsentieren wird. Gestatten Sie mir dennoch, Sie mit der bescheidenen Sichtweise eines Laien zu beschäftigen. -3-



Der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages sieht im § 3 Abs. 1 un- seres Gesetzentwurfes eine vergleichbare Regelung zum Berliner Tariftreuegesetz, das der BGH in seinem Vorlagebeschluss vom 18.01.2000 dem Bundesverfassungsgericht zugeleitet hat, in dem der BGH die Verfassungsmäßigkeit bezweifelt, da es dem Gebot der Koalitions- freiheit des Art. 9 Abs.3 GG nicht genüge. Zum einen liegt bisher kein Urteil des Bundesver- fassungsgerichtes vor, das für die Legislative verbindlich sein könnte. Zum anderen weist der Baugewerbeverband völlig zu Recht darauf hin, dass durch unseren Gesetzentwurf die positi- ve Koalitionsfreiheit nicht tangiert wird, weil die Mitgliedschaften in anderen Koalitionen von der Tariftreuepflicht nicht berührt werden.

Ist der Auftraggeber anderweitig an höhere Entgelte gebunden, bleibt er zur Zahlung dieser Entgelte verpflichtet. Auch im Falle der Bindung an niedrigere Tarifentgelte bleibt er daran ge- bunden, muss den Differenzbetrag aber aufgrund der Tariftreuepflicht hinzuzahlen. Dies ist nach dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz ohne weiteres zulässig. An- dererseits liegt auch kein Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit vor. Denn weder muss ein Arbeitnehmer aufgrund des Tariftreuegesetzes Mitglied der Tarifvertragspartei werden, noch wird er selbst tarifgebunden. Die Tariftreuepflicht hat nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien des konkreten öffentlichen Bauauftrags. Die Tariftreuepflicht greift nicht in das ta- rifvertragliche Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien ein, und der Arbeitnehmer erhält keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Einhaltung der Tariftreue.

Aber selbst wenn Sie einen Eingriff in die Vertragsfreiheit unterstellten, wäre dieser Eingriff un- ter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten unserer Überzeugung nach zu rechtfertigen. Der Verhältnismäßigkeit entspricht auch die Beschränkung auf Sektoren, in denen sich die am we- nigsten sozialverträglichen Aspekte zeigen.

Im übrigen vermag auch der Wissenschaftliche Dienst nicht zu beurteilen, ob bei den im Ge- setzentwurf genannten Tatbeständen eine marktbeherrschende Stellung der öffentlichen Hand besteht, die auch für den BGH Voraussetzung für die verfassungsrechtlichen Bedenken ist.

Nach alledem mag ein Restrisiko bestehen, aber die wirtschaftliche Lage unserer Betriebe for- dert zwingend ein Handeln. Das Bedenkentragen der Politiker sind die Betroffenen leid. Sie erwarten von uns, dass wir handeln um zu helfen. Und das tun wir heute. -4-



Während sich FDP und CDU in wirtschaftsliberalen Träumen und verfassungsrechtlichen Be- denken gegenseitig überholen und das Gesetz ablehnen, geht es der Gewerkschaft ver.di nicht weit genug. Für die kommunalen Auftraggeber enthalte das Gesetz nur eine Kann- Bestimmung, und ein geltender Tarifvertrag werde zum Maßstab gemacht, nicht aber der von ver.di freigegebene. Eine Diskriminierung eines geltenden Tarifvertrages kann und wird es mit uns nicht geben. Eine Verpflichtung der Kommunen durch den Landesgesetzgeber ebenfalls nicht. Dabei geht es eben nicht nur um das Konnexitätsprinzip, sondern auch um die Frage, wie viel Eigenverantwortung der Landesgesetzgeber den Kommunen zutraut. Wir sind sicher, dass unsere Kommunen verantwortlich handeln werden. Sie wissen, welchen Stellenwert Maßnahmen zur Bestandssicherung der Betriebe in und für unsere Gemeinden haben.

Im übrigen: Moral ist nicht teilbar nach dem Motto: Wir können nicht verantworten, dass in un- serem Land Menschen mit Niedrigstlöhnen ausgebeutet werden und dabei unsere Arbeitsplät- ze und Firmen ruiniert werden, aber eine Anwendung der bei uns gelten Tariflöhne treibt die Preise in eine Höhe, die wir uns nicht leisten können und wollen. Das Land geht jetzt mit gu- tem Beispiel voran. Machen Sie mit! Vielen Dank.

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