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07.05.03 , 16:07 Uhr
SPD

Konrad Nabel zu TOP 7 + 8: Ein modernes und zukunftsfähiges Gesetzeswerk

Sozialdemokratischer Informationsbrief

Kiel, 07.05.2003 Landtag Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn aktuell TOP 7 + 8 – Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften in Landesrecht + Landesnatur- schutzgesetz
Konrad Nabel:

Ein modernes und zukunftsfähiges Gesetzeswerk

„Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit er- forderlich, wiederherzustellen, dass

1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume so- wie 4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Land- schaft auf Dauer gesichert sind.”

Dies sind, liebe Kolleginnen und Kollegen, die Ziele des Naturschutzes und der Land- schaftspflege, wie sie in unserem Naturschutzgesetz in §1 formuliert sind und denen wir uns verpflichtet fühlen. Die optimale Umsetzung dieser Ziele waren uns Richt- schnur bei unseren Vorschlägen zur Ergänzung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften in Landesrecht (Landesartikelgesetz), mit dem unser Landesnaturschutzgesetz, das Wassergesetz, das Straßen- und Wegegesetz, das Ei- senbahngesetz sowie das Waldgesetz geändert und ein Landes-UVP- (Umweltverträglichkeits-Prüfungs-) Gesetz) neu geschaffen wird. Schleswig- Holstein

Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-



Wie bereits in der ersten Lesung dieses Gesetzes versprochen, halten wir uns mit der heutigen zweiten Lesung an die vorgegebene Frist, die eine Umsetzung bis zum 8. Mai 2003 verlangt. Wie ebenfalls in der ersten Lesung angekündigt, haben wir die durch die erneute Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.03.2002 not- wendige weitere Anpassung des Landesnaturschutzgesetzes als Fraktionen in das laufende Verfahren zum Landesartikelgesetz eingebracht und legen Ihnen mit der Drucksache 15/2633 heute ein umfangreiches Antragspaket zum Beschluss vor.

Ich sage ausdrücklich “wir” und meine die Fraktionen der SPD und von Bündnis90/Die Grünen, denn weder CDU noch FDP oder SSW haben zum vorliegenden Gesetzent- wurf im Rahmen der Ausschussberatungen eigene Anträge eingebracht. Die CDU ruh- te sich auf ihrem Entwurf für ein neues Landesnaturschutzgesetz aus - zu dem an an- derer Stelle bereits alles gesagt wurde und das wir weiterhin ablehnen - und die FDP, die dem CDU-Gesetz im Ausschuss auch nicht zustimmte, machte ohne eigene Anträ- ge nur ihre Ablehnung unseres Gesetzes deutlich.

Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung wurde die Umsetzung der genannten verschiedenen europäischen Richtlinien in Landesrecht angestrebt. Da diese Richtli- nien bereits unmittelbar oder durch Bundesrahmenrecht galten, bringen die entspre- chenden Regelungen im Landesrecht nichts substantiell Neues oder Kostenträchtiges für unser Land. So bringen die Neuregelungen etwa zur - Auswahl und Meldung von Schutzgebieten nach der EU-Vogelschutz- und der FFH- Richtlinie, - rechtlichen Sicherung der entsprechenden Schutzgebiete, insbesondere durch die Verträg- lichkeitsprüfung, - Änderung der Tierhegevorschrift und - Umsetzung der IVU-Richtlinie sowie - das neue UVP-Gesetz vor allem mehr Rechtssicherheit und Klarheit im Landesrecht. Dies gilt auch für die nun bevorstehende 3. Tranche der Meldung von FFH- und Vogelschutzgebieten. Das -3-



gilt auch bei dem seit Jahren bewährten Verfahren der Beteiligung der Naturschutz- verbände im UVP-Verfahren, aber auch bei der möglichen Beschränkung auf Vorprü- fungen bei den meisten - kleineren - UVP-pflichtigen Maßnahmen.

Anders verhält es sich mit den weiter gehenden Änderungen des Landesnaturschutz- gesetzes. Über die Umsetzung der europarechtlichen Vorschriften - wie etwa durch die neuen §20a und folgende zur Umsetzung der FFH- und Vogelschutzrichtlinie - und die weiteren Vorschriften der 98er Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes wie etwa zur Bedeutung der Landwirtschaft mit der in Teilen neuen Landwirtschaftsklausel in §7 un- seres Landesnaturschutzgesetzes hinaus haben wir die zur Umsetzung der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25.03.2002 notwendigen Änderungen einge- bracht und wollen damit heute als erstes Bundesland die Regelungen des neuen Bun- desnaturschutzgesetzes in unser Landesrecht umsetzen.

Dies wurde nur möglich, weil der Umweltausschuss unserem Wunsch folgend auf sei- ner Sitzung am 4. September 2002 unter Hinweis auf die zuvor erfolgte erste Lesung des Artikelgesetzes den Umweltminister um Unterstützung und Formulierungsvor- schläge zur Umsetzung dieses Vorhabens gebeten hat. Den Kolleginnen und Kollegen im Umweltausschuss sei daher besonders gedankt, natürlich auch dem Umweltminis- ter, vor allem aber seinen - genau wie unseren - engagierten, hochmotivierten, kompe- tenten und kooperativen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dank auch an unseren Ko- alitionspartner, namentlich den Kollegen Matthiessen, der unsere Anträge unterstützt und durch seine Unterschrift mitgetragen hat. Zu Beginn des Verfahrens war es Kolle- gin Irene Fröhlich, deren fachkundige und in Naturschutzfragen höchst engagierte Bei- träge wir im Umwelt-Ausschuss inzwischen vermissen.

Viele der jetzt eingearbeiteten Änderungen unseres Landesnaturschutzgesetzes sind Präzisierungen oder Erweiterungen der bei uns bereits seit 1993 geltenden Vorschrif- ten. Dies ist auch kein Wunder, denn der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom März 2002 liegt ein vor Jahren über den Bundesrat eingebrachter Änderungsvor- -4-



schlag Schleswig-Holsteins zu Grunde. Neben der Freude und dem Stolz darüber bringt uns dies vor allem Gelassenheit:

Für unser Naturschutzrecht bedeutet dies weit weniger Änderungen als sie in anderen Bundesländern notwendig werden. Dies gilt z.B. für das Verbandsklagerecht, das jetzt auch im Bundesnaturschutzgesetz verankert ist. Über die präzisierende Umsetzung in das Landesrecht hinaus gab es Forderungen der Naturschutz-Verbände nach erweiterten Beteiligungs- und Klagerechten. Auch wenn wir viel Verständnis für diese Forderungen haben, sind wir dem nicht nachgekommen. Wir haben uns aber vorgenommen, offensiv die Umsetzung der Konvention von Aarhus in Land und Bund voran zu treiben. Dieses UN/ECE-Übereinkommen vom Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten wird für die Transparenz von Verwaltungsentscheidungen und bei der Bürgerbeteiligung bis hin zur Klage neue Maßstäbe setzen. An dieser Stelle möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass wir alle unsere vorbildlichen Beteiligungsmöglichkeiten für Verbände und das Ehrenamt erhalten und ausbauen, ganz anders als die CDU, die in ihrem Entwurf z.B. den ehrenamtlichen Na- turschutzbeauftragten abschaffen will.

Als weiterer höchst bedeutsamer Punkt findet sich jetzt auch “unser” Biotopverbund- system als Biotopverbund im Bundesrecht wieder. Diese Verbindung von Biotopen, al- so von geschützten Landschaftsteilen, Naturschutzgebieten, FFH- und Vogelschutz- gebieten - die allein und für sich genommen nur ein Flickenteppich wären - bietet groß- räumige Vernetzungsfunktionen und dient der Verbesserung ökologischer Wechselbe- ziehungen. Diese Erkenntnisse hatten uns auch schon Anfang der 90er Jahre bei der Formulierung unseres Naturschutzgesetzes geleitet. Jetzt wird auch der lokale Biotop- verbund gestärkt, z.B. durch die Aufnahme der Wegraine, aber auch der landesgren- zenüberschreitende Biotopverbund. Es wird darüber hinaus klar gestellt, dass vorran- gige Flächen auch außerhalb des Biotopverbunds möglich bleiben. -5-



Ein mir persönlich ganz wichtiger Aspekt ist die Orientierung an der Praxis und die Verkürzung von Verwaltungswegen. Dem wird zum einen durch die Übertragung eini- ger Aufgaben von der oberen auf die unteren Naturschutzbehörden Rechnung getra- gen. Zum anderen tragen die Einrichtung von Ökokonten und Ausgleichsflächenkatas- tern zur Planungssicherheit, zur Transparenz und zur langfristigen Sicherung wertvol- ler Flächen für den Naturschutz bei.

Für ganz besonders wichtig halte ich die Erleichterungen und rechtlichen Verbesse- rungen bei der Einrichtung und Umsetzung wilder Weiden oder halboffener Weide- landschaften durch die in §15a und §15b definierten Ausnahmen. Halboffene Weide- landschaften sind dabei, an die Seite konventioneller Methoden des Natur- und Land- schaftsschutzes wie Schutzgebietsausweisung und Biotopmanagement zu treten. Da- bei sorgen auf extensiv genutzten und großräumig gekoppelten Naturschutzflächen wie z.B. im Höltigbaum, der Geltinger Birk oder im Stiftungsland Schäferhaus ganzjäh- rig grasende Großherbivoren für ein Nebeneinander von offenen Landschaftsteilen und Gebieten unterschiedlicher Sukzessionsstadien.

Verbiss und Vertritt durch Rinder, Wildpferde, Schafe oder auch Rothirsche verhindert die Verdrängung von Wiesen und Gebüschen durch Wald. Es kann ein Mosaik unter- schiedlich intensiv beanspruchter wertvoller Lebensräume entstehen. Verluste bewei- deter Knicks können durch neu entstehende Waldinseln und Gebüsche kompensiert werden. Auch in ökonomischer Hinsicht ist das Konzept interessant, da mittelfristig mit sinkenden Kosten der Landschaftspflege zu rechnen ist.

Im § 15a finden sich darüber hinaus Präzisierungen und die Neuaufnahme von Biotop- typen nach §30 BNatSchG z.B. die für unser Land besonders prägenden Biotope im Meeres- und Küstenbereich. Anders als im CDU-Entwurf werden die für unser Land wichtigen Biotoptypen einzeln benannt.

Substantielle Erweiterungen finden sich auch im neuen § 3b. Die so genannte “gute fachliche Praxis” und daraus folgende Bewirtschaftungshinweise wurden - auch unter -6-



Berücksichtigung von Protokollnotizen aus dem Verfahren im Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag - durch inhaltliche naturschutzfachliche Vorgaben im Landesnaturschutzgesetz konkretisiert. Die Festlegung regionaler Mindestdichten von punktförmigen und linearen Elementen zur Vernetzung stellt keine neue Schikane dar, wie es Landwirtschaftsvertreter im Ausschuss beklagten, sondern bilden die Grundla- gen für Naturschutzplanung und die Umsetzung der Modulation in den kommenden Jahren.

Wir haben uns intensiv mit den notwendigen Änderungen unseres Landesnaturschutz- gesetzes sowie der anderen Gesetze beschäftigt, haben viele Gespräche geführt, ha- ben dabei - genau wie in der umfangreichen Anhörung des Umweltausschusses - viele Anregungen aufnehmen können und uns mit unserem Koalitionspartner abgestimmt. Wir legen Ihnen heute ein nach unserer Überzeugung modernes und zukunftsfähiges Gesetzeswerk zur Abstimmung vor und bitten um Ihre Zustimmung.

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