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Thorsten Geißler: Sicherheitslücke wird geschlossen!
Nr. 196/03 08. Mai 2003 IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG PRESSEMITTEILUNG PARLAMENTARISCHER GESCHÄFTSFÜHRER Heinz Maurus Landeshaus, 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.deJustizpolitik TOP 2 Thorsten Geißler: Sicherheitslücke wird geschlossen!Nach längerer Zeit wird dieser Landtag heute einen Gesetzentwurf meiner Fraktion annehmen, wenn auch in leicht veränderter Fassung - und da es in diesem Haus ja ein ungewöhnlicher Vorgang ist, dass ein Gesetzesantrag einer Oppositionsfraktion Erfolg hat, möchte ich mich schon zu Beginn meiner Ausführungen sehr herzlich bedanken bei den Vertretern der anderen Fraktionen, insbesondere den Regierungsfraktionen, für die konstruktive Beratung und Beschlussfassung im Ausschuss.Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes wollen wir eine im Lande bestehende Sicherheitslücke schließen.Entweichungen von Gefangenen aus dem Justizvollzug bzw. der Unterbringung aus dem Maßregelvollzug sind dank verschärfter Sicherheitsvorkehrungen glücklicherweise selten geworden. Aber sie sind in keinem Fall für die Zukunft völlig auszuschließen. Immer wieder ist es in der Vergangenheit auch nach der Entweichung auch zur Begehung gelegentlich auch schwerer Straftaten gekommen. Bundesweite Aufmerksamkeit erzielen dabei auch insbesondere Tötungsdelikte und Sexualstraftaten.Dies gilt im übrigen nicht nur für Entweichungen, sondern auch dann, wenn Vollzugslockerungen genutzt werden, um sich der Haft oder Unterbringung zu entziehen.Es ist eine Tatsache, dass von nicht wenig Untergebrachten gerade aufgrund ihrer Erkrankung eine erhebliche Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht und unter ihnen sind auch Personen, die Tötungsdelikte oder Sexualstraftaten verübt haben. Bisher galt, dass die Polizei im Fall der Entweichung eines Untergebrachten zum Teil auf völlig veraltete Fahndungsfotos aus den staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Ermittlungsakten zurückgreifen musste, und dies stellt einen schwerenSicherheitsmangel dar. Fahndung und Ergreifung werden durch dieses Versäumnis erheblich erschwert.Der neue § 5 a des Maßregelvollzugsgesetzes soll nun zur Sicherung des Vollzuges der Maßregel als erkennungsdienstliche Maßnahmen ausdrücklich für zulässig erklären: die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und Messungen.Entweicht der Untergebrachte oder hält er sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Fachklinik auf, können die Unterlagen der Vollstreckungsbehörde und der Polizei zum Zwecke der Fahndung und Identifizierung übermittelt werden, sie können auch zu kriminalpolizeilichen Sammlungen genommen werden.Nach der vom Ausschuss verabschiedeten Fassung obliegt den Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer der Fachklinik die Herstellung der erkennungsdienstlichen Unterlagen, deren Aufbewahrung, Übermittlung und Vernichtung. Ich habe in der Ausschussberatung darauf aufmerksam gemacht, dass meine Fraktion davon ausgeht, dass die Geschäftsführer die ihnen nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben verantwortungsbewusst ausüben werden und die Anfertigung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nur dann unterbleibt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine Entweichung oder Ausnutzen einer Vollzugslockerung zu Fluchtzwecken ausgeschlossen erscheint.Selbstverständlich gilt für psychisch kranke Straftäter – wie im Strafvollzug allgemein - das Prinzip der Resozialisierung, verbunden mit dem Anspruch auf medizinische und psychische Betreuung und Therapie. Die Anfertigung bzw. Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen gefährdet dieses Vollzugziel nicht. Gleichzeitig aber wird eine bedenkliche Sicherheitslücke geschlossen. Nicht zuletzt die Klinik für forensische Psychiatrie hat darauf aufmerksam gemacht, dass in den letzten Jahren bei den im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten auch im Bereich des § 64 Strafgesetzbuch die Deliktschwere deutlich zugenommen hat. Auch wenn bei der Anwendung der nach dem aktuellen Wissensstand gültigen Methoden eine Einschätzung u. a. der Fluchtgefahr zuverlässiger als in früheren Jahren erfolgen kann, so besteht doch nach Einschätzung dieser Klinik ein gewisses Maß an Restunsicherheit.Gerade dies sollte uns Anlass sein, die vorhandene Gesetzeslücke zu schließen, und daher bitte ich nochmals um Zustimmung zu dem von uns vorgelegten Gesetzentwurf.