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Wegweiserecht: CDU-Vorschlag schafft Unsicherheit statt Klarheit
Südschleswigscher Wählerverband Schleswig-Holsteinischer Landtag im Schleswig-Holsteinischen Landtag Düsternbrooker Weg 70 D - 24105 Kiel Tel. (0431) 988 13 80 Fax (0431) 988 13 82PRESSEINFORMATION SSW-Landtagsvertretung Norderstr. 74 D – 24939 Flensburg Tel. (0461) 14 40 83 00 Fax (0461) 14 40 83 05 Kiel, den 18.06.2003 Silke Hinrichsen Es gilt das gesprochene Wort„Die Polizei braucht auf Dauer eine klare gesetzliche Regelung. Der CDU- Entwurf würde aber nur neue Unsicherheiten für die Polizei schaffen.“TOP 8 Landesverwaltungsgesetz (Wegweiserecht) (Drs. 15/2730)Zu Beginn dieser Legislaturperiode haben wir auf Initiative des SSW fraktionsübergreifend beschlos-sen, einen Modellversuch mit dem Wegweiserecht in Schleswig-Holstein zu unterstützen. Damals hat-ten wir alle die Erwartung, dass dieser Versuch erfolgreich sein wird und die Wegweisung als Schutzfür die Opfer häuslicher Gewalt dauerhaft etabliert werden kann.Im Oktober hat der Landtag einen Zwischenbericht der Landesregierung zum Modellversuch bekom-men. Wenn auch der Versuch zu diesem Zeitpunkt erst knapp ein Jahr lief, so deutete sich bereits zudiesem frühen Zeitpunkt ab, dass das Wegeweiserecht sich bewährt und zu einem späteren Zeitpunktverstetigt werden muss. In diesem Sinne begrüßen wir natürlich grundsätzlich, dass die CDU einenAntrag zur Absicherung des Rechtes auf die Wegweisung eingebracht hat. Allerdings haben wir unse-re Zweifel, ob dieses Ziel mit den vorliegenden Vorschlag erreicht wird.Wie sich aus der Pressemitteilung der Kollegin Schwalm ergibt, ist Hintergrund dieser Initiative einBesuch in der Verwaltungsfachhochschule Altenholz. Dort hatten sich die Studierenden über eine un-klare Rechtsgrundlage beklagt. Nach Ansicht dieser Polizistinnen und Polizisten ist die Grundlage fürdie Wegweisung - die polizeiliche Generalklausel nach § 176 Landesverwaltungsgesetz - zu schwam-mig. Dieser Paragraph bezieht sich allgemein auf die Gefahrenabwehr. Nach § 168 Abs. 1 Nr.3 Lan-desverwaltungsgesetz hat die Polizei zudem lediglich eine subsidiäre Eingriffskompetenz. Nur wenn 2die Beamtinnen und Beamten angesichts konkreter Umstände selbständige Maßnahmen für unauf-schiebbar hält, ist die Polizei zuständig. Diese Eilzuständigkeit wird in den Fällen häuslicher Gewalt,in denen sie gerufen wird und allein vor Ort ist, regelmäßig zu bejahen sein.Das hier trotzdem ein Problem liegt, haben wir auch schon gewusst, als der Landtag sich im Oktobermit den bisherigen Erfahrungen beschäftigte. Von allen Rednerinnen wurde festgestellt, dass die Poli-zei trotz des Eingriffes über die Generalklausel sehr verantwortungsbewusst mit dem Wegweiserechtumgeht. Ich habe aber auch für den SSW darauf hingewiesen, dass bei der Evaluation des Modellver-suches darüber nachgedacht werden muss, eine spezialgesetzliche Eingriffsnorm zu schaffen, die denweniger sicheren Weg über die Generalklausel vermeidet.Trotzdem halte ich den Lösungsansatz der CDU für falsch. Der gewählte Ansatz ist äußerst problema-tisch. Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf ist die Trennung zwischen der polizeilichen Eilzuständig-keit und der Ordnungsbehörde aufgehoben. Da § 201 Landesverwaltungsgesetz ein Spezialgesetz ist –und deshalb die Generalklausel nicht mehr angewandt werden dürfte – könnte nur die Polizei tätigwerden. Das wäre nicht zweckmäßig. Schlimmer noch ist aber der vorgeschlagene neue Absatz 3 im §201 Landesverwaltungsgesetz. Der darin vorgesehene verdachtsunabhängige „Ortsverweis“ hat keinenBezug zur Wegweisung und bezieht sich nicht auf die Wohnung, sondern kann im Gegenteil auch fürdie ganze Stadt gelten – und das gleich für bis zu 10 Wochen, was wesentlich länger ist als bei derWegweisung. Der CDU-Vorschlag würde nur neue Unsicherheiten für die Polizei schaffen und über-sieht das bereits bestehende Gewaltschutzgesetz.Ich kann verstehen, dass die Polizei bei der Wegweisung nicht aufgrund der Generalklausel tätig wer-den möchte, weil sie sich dabei ständig mit den allgemeinen Rechtsbegriffen und Ermessenspielräu-men auseinander setzen muss - und das in einer schwierigen, angespannten Situation, die jederzeit es-kalieren kann. Die Polizei braucht auf Dauer eine klare gesetzliche Regelung. Diese muss aber solideund rechtsstaatlich einwandfrei sein und sie muss die Erfahrungen aus der zweijährigen Modellphaseberücksichtigen. Einen solchen Weg werden wir hoffentlich im Ausschuss finden.