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Günther Hildebrand: "Der Vorrang des Küstenschutzes war und ist parteipolitischer Konsens"
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Nr. 224/2003 Stellvertretender Vorsitzender Dr. Ekkehard Klug, MdL Kiel, Donnerstag, 28. August 2003 Parlamentarischer Geschäftsführer Christel Aschmoneit-Lücke, MdL Sperrfrist: Redebeginn Joachim Behm , MdL Günther Hildebrand, MdL Es gilt das gesprochene Wort! Veronika Kolb, MdLKüstenschutz www.fdp-sh.de Günther Hildebrand: „Der Vorrang des Küstenschutzes war und ist parteipolitischer Konsens“ In seinem Redebeitrag zu TOP 16 (Vorrang des Küstenschutzes, Drucksache 15/2827) erklärte der agrarpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Günther Hildebrand:„Im Prinzip könnte man jeden Redebeitrag zu diesem CDU-Antrag in zwei Sätzen beenden:1. Dass der Küstenschutz Vorrang genießt ist politischer Konsens und geltende Rechtswirklichkeit in Schleswig-Holstein und2. wir begrüßen, dass der Innenminister anlässlich seiner Bereisung des Friedrich-Wilhelm-Lübke-Kooges dies noch einmal ausdrücklich festgestellt hat.Dass genau diese Äußerung des Innenministers nun noch einmal zu einer Debatte im Landtag führen würde, hätten wir nicht für möglich gehalten, denn Küstenschutz ist für das Land zwischen den Meeren eine zentrale Aufgabe und wurde in der Vergangenheit auch immer als solche wahrgenommen.Nur zur Erinnerung:Am 01. März 2001 – als die CDU noch keine Notwendigkeit sah, die heutige Debatte zu führen - wurde der Generalplan Küstenschutz veröffentlicht. Dort steht bereits im Vorwort unter dem ersten Spiegelstrich: Küstenschutz hat wegen seiner lebensschützenden Funktion Vorrang vor allen anderen Interessen, auch vor den Interessen des Naturschutzes. Darüber besteht Konsens.Und wenn sie meinen die Grünen verträten eine andere Auffassung, dann lese ich Ihnen gerne einmal ein Zitat aus einer gemeinsamenChristian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 Pressemitteilung des Nationalparkamtes Wattenmeer und dem damaligen Umweltminister Rainder Steenblock vom 05.03.1997 vor. Dort steht:„Auf der Grundlage des bestehenden Vorlandmanagementkonzeptes von 1995 und des jeweils geltenden „Generalplans Deichverstärkung, Deichverkürzung und Küstenschutz in Schleswig-Holstein“ hat auch weiterhin bei der Abwägung zwischen Schutzzweck und notwendigen Küstenschutzmaßnahmen der Küstenschutz Vorrang.“Dort ist also auch nichts zu holen.Auch in der Rechtswirklichkeit des Landes Schleswig-Holstein hat der Vorrang des Küstenschutzes Eingang gefunden. Von allen Schutzgebietsverordnungen des Landes, in denen grundsätzlich alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, verboten sind, sind Küstenschutzmaßnahmen von diesem Verbot nicht betroffen.In § 11 des Landesnaturschutzgesetzes ist das Verbot geregelt an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und kleineren Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 ha bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m von der Uferlinie zu errichten oder wesentlich zu verändern. Dies gilt ausdrücklich nicht für bauliche Anlagen zum Zwecke des Küstenschutzes.Gemäß § 2 des Nationalparkgesetzes Wattenmeer werden Maßnahmen des Küstenschutzes einschließlich der Vorlandsicherung und Vorlandgewinnung sowie der Binnenentwässerung nicht eingeschränkt. Soweit der Küstenschutz es erfordert ist auch die Klei- und Sandentnahme zulässig.Die Änderungen des Landeswassergesetz, die Ende der letzten Legislaturperiode insbesondere zu den Änderungen der § 57-59 des alten Landeswassergesetz führten, lassen auch nicht den Schluss zu, dass der Vorrang des Küstenschutzes nicht gilt – auch wenn man dies im Gesetz noch mehr hervorheben könnte.Ach ja, eine Verordnung habe ich dann doch gefunden, die dem Artenschutz zumindest zeitweise eingeschränkten Vorrang vor dem Küstenschutz einräumt. Dabei handelt es sich um die Landesverordnung zum Schutz seltener, im Bestand bedrohter Tierarten in der Gemeinde Altenhof. Dort ist es lediglich außerhalb der Brutzeit (1. April bis 20. Juli) erlaubt in einem bestimmten Gebiet, Maßnahmen des Küstenschutzes in dem bisherigen Umfang durchzuführen.Diese Verordnung stammt allerdings aus dem Jahre 1980. Der Ministerpräsident hieß seinerzeit Gerhard Stoltenberg.“Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/