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25.09.03 , 18:18 Uhr
SSW

Zivilrechtliches Antidiskriminiserungsgesetz

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Kiel, den 26.09.2003 Silke Hinrichsen Es gilt das gesprochene Wort



T0P 33 Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz (Drs. 15/2750)

Zunächst möchte ich der Landesregierung für den Bericht danken, der die Nicht-Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Rates vom 29. Juni 2000 darstellt. Im Gegensatz zum monströsen Ti- tel dieses Berichts ist die Aufbereitung des Themas verständlich und nachvollziehbar gelungen.
Die EU-Richtlinie 2002/43, die bis zum 19.07.2003 in nationales Recht umgesetzt werden sollte, bestimmt die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Sie betrifft auch die Gleichbehandlung im Bereich der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen - einschließlich Wohn- raum. Obwohl damit ein Bereich von enormer Breite geregelt wird, müssen die Ansprüche, die sich aus der Richtlinie ergeben, „leicht“ durchsetzbar sein. Dazu soll eine Verbandsklage ermög- licht und die Beweisführung erleichtert werden. Die Richtlinie beschränkt sich ausdrücklich auf die Merkmale Rasse und ethnische Herkunft, aber die Mitgliedsstaaten können auch günstigere Regelungen aufnehmen und damit zum Beispiel auch die sexuelle Ausrichtung als Merkmal mit aufnehmen.
Da das deutsche Zivilrecht keine besonderen Regelungen enthält, auf die die Umsetzung der Richtlinie aufbauen kann, sieht die Landesregierung es als erforderlich an, eine gesetzliche Rege- lung einzuführen. Ansonsten stehen im Zivilrecht nur die Generalklauseln zur Verfügung. Die in der vergangenen Legislaturperiode zunächst vorgeschlagene Regelung enthielt Weiterungen: Das Diskriminierungsverbot bezog sich nicht nur auf Rasse oder ethnische Herkunft, sondern auch auf Gründe des Geschlechts, der Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität und der Religion o- der Weltanschauung. 2



Der Bericht der Landesregierung gibt den aktuellen Streitstand wieder. Dieser Streit um einzelne Punkte verhinderte eine Einigung im Bundestag. Die Bedenken der Wirtschaftsverbände und der Kirchen führten dazu, dass eine Einigung nicht möglich war. Es wird wohl auch zukünftig keine Einigung geben, soweit weitere Diskriminierungstatbestände mit aufgenommen werden sollen.
Der SSW unterstützt die Haltung der Landesregierung in diesem Streit. Denn es ist richtig, dass die Rechtsetzung allein keine Diskriminierung verhindert. Dies belegen gerade auch die rechtli- chen Vorschläge der Landesregierung. Es wären komplizierte juristische Regelungen erforderlich, um die gegebenenfalls notwendigen Ausnahmen zuzulassen. Es wäre notwendig, die Regelungen so ausführlich und eindeutig wie möglich zu gestalten, damit nicht gerade durch ein solches Ge- setz die Ausnahmen zur Regel werden. Andererseits wäre es aber im Sinne der Betroffenen und der anderen Rechtsanwender notwendig, Regelungen zu schaffen, die unkompliziert und verständ- lich sind.
Vor diesem Hintergrund sollte man im Streit darum, ob weitere Diskriminierungsverbote mit wei- teren Ausnahmetatbeständen eingeführt werden sollen, doch lieber zugunsten klarer Regelungen entscheiden. Daher macht es Sinn, sich vorläufig auf die von der EU-Richtlinie vorgegebenen Tatbestände zu beschränken. Darüber hinaus sollte das deutsche Gesetz nach Ansicht des SSW allenfalls noch die erheblichen Diskriminierungen der Menschen mit Behinderung berücksichti- gen. Natürlich würden wir uns auch mehr wünschen, aber letztlich ist es entscheidend, dass wir eindeutige Regelungen haben, so dass das Antidiskriminierungsgebot auch wirklich als das wahr- genommen wird, was es sein soll – eine reale Hilfe für die von Diskriminierung Betroffenen. Nichts wäre schlimmer als wenn sie den Eindruck bekommen, dass das Gesetz gut gemeint ist, aber im Einzelfall ohne Konsequenzen bleibt.
Nachdem ich jetzt unsere Vorstellungen von einem Antidiskriminierungsgesetz dargelegt habe ist es aber auch wieder Zeit, sich auf die aktuelle Realität zu konzentrieren. Die lautet: es hat sich nichts getan. Die Bundesregierung hat eindeutig die Zuständigkeit für die Umsetzung übernom- men, aber außer die Verantwortung zu tragen, tut sie nichts. Leider ist auch absehbar, dass zu- künftig nichts geschehen wird. In den Vorbemerkungen zu der ab dem 2. Dezember 2003 gelten- den EU-Richtlinie 2000/78 „Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ heißt es: Die Bundesrepublik ist zur Umsetzung verpflichtet. Gemacht wird aber nichts. Es ist auch schon abzusehen, dass der Bund die geforderte Umsetzung bis zum 5. Oktober 2005 verschlafen wird. Sie endlich aus ihrem peinlichen Schlaf zu wecken ist aber zu- erst die Aufgabe von SPD und Bündnis 90/Die Grünen.


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