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14.11.03 , 15:38 Uhr
CDU

Helga Kleiner: Keine kurze Ausbildung in der Altenpflegehilfe

Nr. 490/03 14. November 2003


IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG
PRESSEMITTEILUNG PRESSESPRECHER Torsten Haase Landeshaus, 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de

Sozialpolitik TOP 15 Helga Kleiner: Keine kurze Ausbildung in der Altenpflegehilfe Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf hat in rechtstechnischer Hinsicht zwei Funktionen. Erstens soll mit dieser gesetzlichen Regelung die Umsetzung des Altenpflegegesetzes des Bundes in Schleswig-Holstein erreicht werden. Und zweitens soll mit diesem Gesetz die Ausbildung in der Altenpflegehilfe, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört, geregelt werden.
Die §§ 1, 2 und 3 des Gesetzentwurfs enthalten zwei notwendige Zuständigkeitsregelungen und die ebenfalls notwendige Bestimmung, dass der Rahmenlehrplan des Landes für die Altenpflegeschulen und die Träger der praktischen Ausbildung verbindlich ist. Wir stimmen diesen Vorschriften zu.
Mit § 4 des Gesetzentwurfs soll die Ausbildung in der Altenpflegehilfe geregelt werden.
Absatz 1 schützt die Berufsbezeichnungen „Altenpflegehelferin“ und „Altenpflegehelfer“ in dem gleichen Umfang wie die Berufsbezeichnungen „Altenpflegerin“ und „Altenpfleger“ geschützt werden. Das ist sachlich angemessen und auch notwendig.
Absatz 2 gibt das Ziel der Ausbildung an. Er stimmt inhaltlich mit Ziffer 2.1. des Erlasses des Sozialministeriums vom 17. April 2002 betreffend die „Vorläufige Neuregelung der Ausbildung in der Altenpflegehilfe“ überein – nur dass die Reihenfolge der beiden Sätze geändert worden ist. Nun gibt es gewiss Fälle, wo eine Änderung der Reihenfolge von Sätzen den Kern der Sache deutlicher macht. Das aber ist hier leider nicht der Fall. Liest man Satz 1 dieses Absatzes im Gesetzentwurf, dann könnte man meinen, hier wird das Ausbildungsziel von Altenpflegerinnen und Altenpflegern bestimmt. Erst der Satz 2 im Gesetzentwurf schränkt dann das Ausbildungsziel wieder ein. Ich empfehle, es bei der Reihenfolge im Erlaß vom 17. April 2002 zu belassen und füge noch eine Bemerkung zur Sprache hinzu. Das offenbar aus der Pflegewissenschaft stammende Wort „lebensweltorientiert“ sollte nun wirklich ersatzlos gestrichen werden, denn jede „individuelle“ Betreuung und Pflege alter Menschen ist selbstverständlich „lebensweltorientiert“. Die weißen Schimmel lassen grüßen!
Die Absätze 2 und 3 geben mir nun aber zu zwei ernsthafteren Bemerkungen Anlaß:
1. Nach dem Erlass vom 17. April 2002 dauert die Ausbildung in der Altenpflegehilfe 1 ½ Jahre mit einer Gesamtzahl von 2.200 Stunden, davon 900 Stunden Unterricht und 1.300 Stunden praktischer Ausbildung. Nach dem uns vorliegenden Gesetzentwurf soll die Ausbildung nunmehr „mindestens 1 Jahr“ dauern, davon „mindestens“ 600 Stunden Unterricht und „mindestens“ 900 Stunden praktische Ausbildung. Das kommt einer Kürzung der Ausbildungsdauer um ein Drittel gleich. Ich bitte Sie, Frau Ministerin Moser daher, im Sozialausschuss detailliert darzulegen, welche Gründe Sie bewogen haben, eine solche Kürzung der Ausbildungszeit in der Altenpflegehilfe ins Auge zu fassen. Hilfreich für die Entscheidung meiner Fraktion wäre auch eine Zusammenstellung, welche Ausbildungszeiten in den anderen Bundesländern schon festgelegt oder von den betreffenden Landesregierungen vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang erlaube ich mir den Hinweis, dass der Landesverband Schleswig-Holstein des Sozialverbandes Deutschland in seiner Stellungnahme eine Verlängerung der Ausbildungszeit auf 1 ½ bis 2 Jahre für sinnvoll ansieht. Diese Auffassung vertritt auch das Bildungszentrum Hohegeest der AWO. 2. In dem Erlass vom 17. April 2002 ist Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung in der Altenpflegehilfe neben dem Hauptschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand eine mindestens 6-monatige praktische pflegerische Tätigkeit. Wollen Sie, Frau Ministerin Moser, an dieser Ausbildungshürde weiter festhalten? Soweit mir bekannt, geht die Tendenz zumindest in den größeren Bundesländern dahin, den Hauptschülern einen direkten Zugang zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe zu ermöglichen. Auch ich halte das für sinnvoll. Wenn das Sozialministerium aber an der bisherigen Ausbildungshürde festhalten will, werden wir einen entsprechenden Änderungsantrag vorlegen.
Ich habe zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe noch eine weitere Empfehlung vorzutragen. Es geht um den Modulcharakter dieser Ausbildung. Der Beruf der Altenpflegehelferin bzw. des Altenpflegehelfers würde nach meiner Überzeugung durchaus an Attraktivität gewinnen, wenn alle Möglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ausgeschöpft werden, um die Aufstiegsmöglichkeiten zur Altenpflegerin bzw. Altenpfleger weiter zu verbessern.
Noch eine Bemerkung zu Absatz 5 von § 4: Dort ist die entsprechende Anwendung des Altenpflegegesetzes auch für die Altenpflegehilfe vorgesehen. Ich halte dieses Auffangnetz für richtig, habe aber meine Zweifel, ob es ausreichen wird.
Durch § 5 des Gesetzentwurfs wird schließlich für die Altenpflegeschulen die bisherige Zuschussregelung aus § 10 des Altenpflegeausbildungsgesetzes übernommen. Im Klartext heißt dies: Wir werden also auch weiterhin Jahr für Jahr im Haushaltsgesetz die Zuschüsse im Einzelnen festlegen müssen. Das ist eben eine Folge der desolaten Finanzsituation des Landes. Die weiteren Sätze, die ich dazu auf der Zunge habe, schlucke ich herunter.
Zu § 6 des Gesetzentwurfs habe ich nichts zu bemerken.
Ich beantrage Ausschussüberweisung und meine, dass wir dort auf jeden Fall diejenigen anhören müssen, die für die Ausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe in Theorie und Praxis verantwortlich sind.
Ich danke Ihnen!

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