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Dr. Henning Höppner zu TOP 18: Pflicht zur Unterrichtung der Eltern besteht bereits
Sozialdemokratischer Informationsbrief Kiel, 14.11.2003 Landtag Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn aktuell TOP 18 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des schleswig-holsteinischen SchulgesetzesDr. Henning Höppner:Pflicht zur Unterrichtung der Eltern besteht bereitsUns liegt ein Antrag der CDU vor, unser Schulgesetz dahin gehend zu ändern, dass Eltern auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern über das Verhalten ihrer Kinder in der Schule zu unterrichten sind, sofern Erziehungskonflikte oder gravierende Leis- tungsdefizite aufgetaucht sind. Nun könnte man die Diskussion ganz einfach führen und sagen: „Volljährig ist volljährig“, und man könnte auch die Frage stellen, warum denn eine solche Regelung nur für Schülerinnen und Schüler bestehen soll und nicht zum Beispiel auch bei Studierenden oder Junggesellen.Die Diskussion um dieses Problem läuft aber seit der unfassbaren Bluttat des Schülers Robert Steinhäuser am Gutenberg-Gymnasium in Erfurt. Es gibt allerdings ohne die- sen dramatischen Hintergrund eine Alltagsproblematik im Zusammenwirken von El- ternhäusern und Schule bei älteren Schülerinnen und Schülern, eine gegenseitige In- teresselosigkeit am Schulgeschehen oder auch das Desinteresse der Schule an dem, was ein Schüler außerhalb der Schule so tut.Es sind aber sicher auch keine Einzelfälle, bei denen volljährige Schülerinnen und Schülern ihren Eltern und Erziehungsberechtigten überhaupt nicht mehr über ihren Schulalltag berichten. Es ist kein Einzelfall, wenn etwa ein 19-jähriger Gymnasiast im Verlaufe des 13. Jahrganges die Brocken hinwirft, ins Sekretariat seiner Schule geht und ad hoc die Ausstellung eines Zeugnisses für die Fachhochschulreife verlangt, weil Schleswig- HolsteinHerausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-er der Überzeugung ist, etwas anderes tun zu müssen, als täglich zur Schule zu ge- hen.Das ist für Eltern dann manchmal genauso überraschend als wenn sie feststellen müssen, dass ihr Kind das Studium beendet oder nach vielen Semestern einfach das Fach gewechselt hat. Manchmal fällt dann so etwas erst auf, wenn die Bescheinigung für den Kindergeldanspruch der volljährigen Kinder nicht mehr beigebracht werden kann.Das, liebe Kollegin Eisenberg, was Sie im Rahmen einer Gesetzesänderung fordern, gibt es in unserem Lande eigentlich schon über 50 Jahre: nämlich in der Dienstord- nung für Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein, letzte Fassung Juni 1998.Der § 6 der Lehrerdienstordnung lautet in Absatz 1: „Die Pflege der Verbindung mit den Eltern müssen sich alle Lehrer besonders angelegen sein lassen.“ Die meisten Lehrerkollegien sehen hierin heute allerdings nur ihre Verpflichtung, für Sprechstunden zur Verfügung zu stehen. Der Begriff Pflege meint allerdings etwas anderes.Die Dienstordnung geht allerdings noch sehr viel weiter. Absatz 3 von § 6 lautet: „Die Eltern müssen, wenn es die Erziehungsaufgabe der Schule erfordert, auch ohne ihre Aufforderung unterrichtet, beraten und um ihre verständnisvolle Unterstützung der Ar- beit der Schule gebeten werden.“ Wenn wir den Wortlaut ernst nehmen, dann ist dies die Pflicht einer jeden Lehrerin oder eines jeden Lehrers an den öffentlichen Schulen und nicht der Schulen als Einrichtungen.Damit, so meine Auffassung, geht eigentlich die Pflicht zur Unterrichtung der Eltern weit über Ihren Gesetzesänderungsvorschlag hinaus. Würden Sie dies heute den Lehrkräften unseres Landes als Neuerung präsentieren, würde so manche Kollegin oder Kollege klagen, dass er das nun auch noch müsse, obwohl, das muss ich an die- -3-ser Stelle anschließen, sehr viele Lehrkräfte diese Verpflichtung ausgesprochen ernst nehmen.Dieser Passus in der Lehrerdienstordnung hat in der Tat fast wortgleich 50 Jahre ü- berdauert. Ob diese Regelung auch für volljährige Schülerinnen und Schüler gilt, be- schreibt die Lehrerdienstordnung nicht explizit. 1950 war ein Schüler mit 18 noch min- derjährig. Wir sollten unter anderem diese Frage im Bildungsausschuss klären. Ich bit- te um Überweisung des Antrages.