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14.11.03 , 17:22 Uhr
FDP

Ekkehard Klug: "Besser kein Gesetz als ein schlechtes Gesetz"

FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein



Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Nr. 317/2003 Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Freitag, 14. November 2003 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Christel Aschmoneit-Lücke, MdL Joachim Behm , MdL Es gilt das gesprochene Wort! Günther Hildebrand, MdL
Schulen/„Kopftuch-Verbot“ Veronika Kolb, MdL


Ekkehard Klug: „Besser kein Gesetz als ein



www.fdp-sh.de schlechtes Gesetz“ In seinem Redebeitrag zum TOP 36 (Konsequenzen aus dem „Kopftuch- Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts) erklärte der bildungspolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Ekkehard Klug:
„Wenn man eine sehr schwierige Frage aufwirft und dann fordert, jemand anders soll dafür einen Lösungsvorschlag unterbreiten, dann macht man sich die Sache wirklich sehr leicht. Der leichtfüßige Antrag der CDU-Fraktion zum Thema Kopftuch-Verbot ist dafür ein Musterbeispiel.
Tatsächlich haben die Karlsruher Richter in ihrem Urteil vom 24. September Festlegungen getroffen, die eine Lösung bei näherer Betrachtung ungeheuer erschweren und im Falle einer gesetzlichen Regelung weiteren gerichtlichen und verfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen Tür und Tor öffnen.
Der Osnabrücker Verfassungsrechtler Jörn Ipsen erklärt dazu:
„Das Bundesverfassungsgericht ... verstrickt sich ausweglos in den Widerspruch, eine Handlung dem Schutzbereich eines Grundrechts zugewiesen zu haben, das vorbehaltlos gewährleistet ist, diese Handlung aber auf Grund Gesetzes für verbietbar zu halten“.
Die Handlung, um die es geht, ist das Tragen eines Kopftuchs durch eine muslimische Lehrerin.
Das Verfassungsgericht schließt nicht aus, dass das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Symbole in Schule und Unterricht zur Beeinflussung von Schulkindern oder zu Konflikten mit Eltern führen kann. Da es sich dabei aber lediglich um „abstrakte Gefahren“ handele, bedürfe es für staatliche Verbote einer „hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage“.
Sodann stellen die Karlsruher Richter fest, dass das Tragen eines Kopftuchs zwar als „Symbol des islamischen Fundamentalismus“ gesehen werden
Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 1 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ könne, dass dies im Einzelfall aber weder die beabsichtigte noch die tatsächlich erzielte Wirkung zu sein brauche.
Weiter wird dann aber gesagt: „Für die Beurteilung der Frage, ob die Absicht einer Lehrerin, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, einen Eignungsmangel begründet, kommt es darauf an, wie ein Kopftuch auf einen Betrachter wirken kann“; mit anderen Worten: der „objektive Empfängerhorizont“ sei entscheidend. Gleichwohl erkennt das Gericht dann jedoch an, dass sich die Beschwerdeführerin für ihr Verhalten auf Artikel 4 Absatz 1 und 2 Grundgesetz - die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit – berufen könne.
Ich will versuchen, an zwei konkreten Beispielen die Problematik weiter zu verdeutlichen:
Das schleswig-holsteinische Schulgesetz rechnet in seinem § 4 zu den Bildungs- und Erziehungszielen der Schule unter anderem die Aufgabe, • „die Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller Vielfalt...“ zu fördern. Die Erziehung der jungen Menschen „in Achtung Andersdenkender“ wird explizit dem Bildungsauftrag der Schule zugerechnet. • Zugleich wird betont, die Schule dürfe „die religiösen und weltanschaulichen Grundsätze nicht verletzen, nach denen die Eltern ihre Kinder erzogen haben wollen“.
Denkbar ist folgender konkreter Fall: Eine muslimische Lehrerin, die ein Kopftuch trägt, tut dies aus einem religiösen Fundamentalismus heraus, und dies wird gegebenenfalls auch von Schülern und Eltern so wahrgenommen. In diesem Fall ist die Sache klar: das Tragen eines Kopftuches wäre als manifestes Zeichen religiöser Intoleranz anzusehen, das die im Schulgesetz ausgeführten Vorgaben und die von Schülern und Eltern einzufordernden Schutzansprüche verletzt. In diesem Falle wäre ein Kopftuchverbot ganz sicher gerechtfertigt.
Denkbar ist aber auch eine andere konkrete Situation: Dass die Trägerin eines Kopftuchs dies, wie es auch die Karlsruher Richter für denkbar halten, nicht mit einer fundamentalistischen Haltung verbindet. In diesem Falle wäre das Kopftuch lediglich ein Ausdruck religiöser Identität und Tradition, ohne dass dies im Widerspruch zu moderner Lebensführung steht. Und es ist ebenso denkbar, dass Schüler und Eltern dies in einem konkreten Einzelfall in der Schule auch genauso wahrnehmen. In diesem Falle würden alle Beteiligten ein staatliches Kopftuchverbot und ein daraus womöglich resultierendes Berufsverbot als einen Akt massiver staatlicher Intoleranz ansehen, der zudem die eigenen schulgesetzlichen Vorgaben des Staates - Offenheit gegenüber kultureller Vielfalt, Achtung Andersdenkender - total missachtet.
Eine solche Wirkung fiele noch drastischer aus, wenn der Gesetzgeber religiöse Symbole oder religiös verankerte Bekleidungsgebräuche einzelner Religionsgemeinschaften völlig unterschiedlich behandelt. Genau dies aber tut der baden-württembergische Gesetzentwurf von Frau Schavan.
Aus dem Dilemma gibt es meines Erachtens nur zwei Auswege:
1. Eine Möglichkeit ist die, dass der Gesetzgeber im Sinne staatlicher Neutralität handelt und alle religiösen Symbole einschließlich religiös
Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 2 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ begründeter Bekleidungsformen in gleicher Weise aus der Schule verbannt - mit Ausnahme des verfassungsrechtlich garantierten Religionsunterrichts.
2. Die zweite Möglichkeit wäre, auf eine gesetzlichen Regelung, die das Karlsruher Urteil prinzipiell ermöglicht, zu verzichten - und zwar einerseits aus pragmatischen Gründen, weil es konkrete Probleme, die eine gesetzliche Regelung erforderten, hierzulande bislang überhaupt nicht gibt; zum anderen aber auch wegen der unauflöslichen Widersprüche, in die sich der Gesetzgeber sonst verheddern würde.
Kurz gesagt: Wenn eine gute Gesetzesvorschrift nicht machbar ist, dann sollte man lieber gar keine erlassen. Besser kein Gesetz als ein schlechtes Gesetz!
Falls im übrigen das zutrifft, was Alice Schwarzer in einem SPIEGEL-Artikel (Ausgabe 26/2003) zu Äußerungen der Karlsruher Beschwerdeführerin Fereshta Ludin berichtet, bedarf es überhaupt nicht eines gesetzlichen Kopftuchverbots, um Eignungsmängel für die Einstellung in den Schuldienst zu begründen. Wer auf einer Fortbildungsveranstaltung für Lehrerinnen die Auffassung vertritt, deutsche Frauen seien „unrein“ und nur muslimische Frauen „rein“, der disqualifiziert sich damit bereits hinreichend für den Lehrerberuf.“



Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, 3 Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/

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