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Wolfgang Kubicki zum Opferschutz
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Nr. 353/2003 Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Freitag, 12. Dezember 2003 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Christel Aschmoneit-Lücke, MdL Joachim Behm , MdL Es gilt das gesprochene Wort! Günther Hildebrand, MdL Veronika Kolb, MdL Justizpolitik/OpferschutzWolfgang Kubicki zum Opferschutz www.fdp-sh.de In seinem Redebeitrag zum TOP 41 (Bericht „Initiative zum Opferschutz“) sagte der justizpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:„Der beste Opferschutz ist zunächst einmal die größtmögliche Verhinderung von Straftaten, also die Prävention. Wir wissen aber alle, dass es bei allen Bemühungen der Gesellschaft immer wieder zu kriminellen Handlungen kommen wird und es somit auch immer Opfer von Straftaten geben wird.Für diese Opfer kann die Durchführung eines Strafverfahrens eine große Belastung sein. Insbesondere dann, wenn sie nicht Opfer eines anonymen Vermögensdelikts sind, sondern auch körperlichen bzw. psychischen Schaden genommen haben.Aufgabe eines zivilisierten Rechtsstaates ist es, das Spannungsverhältnis zwischen der konsequenten Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze im Hinblick auf den Beschuldigten und den Belangen des Opfers den sinnvollsten Ausgleich zu finden.Solange es aber an einem rechtskräftigen Schuldspruch fehlt, besteht ein scharfer Konflikt zwischen der verfassungsrechtlichen Unschuldsvermutung und dem Ziel, den Opfern von Straftaten auf beschleunigtem Wege zur Wiedergutmachung zu verhelfen. Für Nichtjuristen heißt das übersetzt: Solange es an einem rechtskräftigen Urteil in einem Strafprozeß fehlt, gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung auch gegenüber dem Opfer. Der Beschuldigte ist also vor einem Urteilsspruch juristisch nicht Täter, sondern einer Tat verdächtig.Das dürfen wir bei allen berechtigten Debatten in der Frage des Opferschutzes nicht vergessen.Aktuell und im parlamentarischen Gang ist zur Zeit die Diskussion um den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Opferrechtsreformgesetz.Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 Dieser Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Neuerungen. So soll es künftig möglich sein, dem Opfer einen eigenen sogenannten Opferanwalt für die Durchsetzung der eigenen Rechte beizuordnen. Dies geht weit über die bisherige Nebenklage hinaus.Es soll die Beiordnung eines Dolmetschers für die Fälle geben, wenn ein Opfer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.Das Beistandsrecht in § 406 d StPO soll dahingehend erweitert werden, dass ein Opfer grundsätzlich das Recht hat, eine Vertrauensperson bei einer Vernehmung mitzubringen und eine Ablehnung dieses Beistands nur dann zulässig ist, wenn der Untersuchungszweck durch die Anwesenheit gefährdet wird.In Zukunft soll ein Geschädigter über die bisherigen Mitteilungen auch Informationen über die Einstellung des Verfahrens, die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens, den Sachstand des Verfahrens sowie Mitteilungen über Haft, Unterbringung, Entlassung oder Vollzugslockerungen erhalten.Diese beispielhaft aufgezählten Neuerungen sind auch aus Sicht der FDP sinnvoll, zumal sie nicht in die Rechte des oder der Beschuldigten eingreifen.Problematisch sehen wir aber einen anderen Punkt. Die Landesregierung befürwortet im Bericht eine geplante Änderung des Justizmodernisierungsgesetzes, wonach das Zivilgericht unter bestimmten Voraussetzungen an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden werden soll.Diese Änderung lehnt die FDP-Landtagsfraktion ab. Wir befinden uns mit dieser Kritik im Einklang mit der Bundesrechtsanwaltskammer. Ich zitiere hierzu aus den BRAK- Mitteilungen vom 15.08.2003:Der Entwurf über ein Justizmodernisierungsgesetz „sieht in einem § 415 a ZPO eine weitergehende Bindung des Zivilrichters an tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält diese von Theoretikern ausgedachte Vereinfachungsmaßnahme für verfehlt. Sie hat oft darauf hingewiesen, dass Feststellungen im Strafurteil oft auf unrichtigen Geständnissen beruhen, abgegeben, um das Verfahren zu beenden (sog. Deal). Der Vorschlag bedeutet eine massive Belastung des Strafrichters. Jeder verantwortungsbewusste Verteidiger (und Opferanwalt) muss im Strafprozess jetzt nur für das Zivilgericht erhebliche Beweisanträge stellen. Der bisher hoch effektive schnelle Strafprozess – vor allem beim Amtsgericht – wird zusammenbrechen. Einen Rechtsmittelverzicht wird es in Verfahren, in denen ein nachfolgender Zivilprozess zu erwarten ist, nicht mehr geben.“Jeder Verteidiger müsste deshalb bereits aus Haftungsgründen jede, aber auch jede Maßnahme ergreifen, die auch im Zivilverfahren von ihm erwartet würde mit unabsehbaren Folgen für die Verfahrensdauer.Auch der Deutsche Anwaltsverein rät davon ab, bei der Reform der Strafjustiz eine solche Richtung einzuschlagen, die ein Irrweg wäre, vor allem wenn die angestrebte strafrechtliche Transparenz zum Instrument zivilrechtlicher Interventionen zugunsten des Opfers werden soll. Im Verhältnis zum Angeklagten, der noch durch die Unschuldsvermutung geschützt ist, wären solche Interventionen unzulässige Drohung und prozesswidriger Druck.Es gibt also noch einiges zu besprechen. Das können wir im Ausschuss tun.“Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/