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Sozialhilfe für Asylsuchende
167/2003 Kiel, 18. Dezember 2003Sozialhilfe für Asylsuchende - Aufhebung des Arbeitsverbots für Asylbegehrende gefordertKiel (SHL) – Angesichts der jüngsten Veröffentlichung des Statistischen Landesamtes im Hinblick auf die Zahl der Asylbegehrenden, die im Land Schleswig- Holstein Sozialhilfe beziehen, erneuert der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein, Helmut Frenz, seine Forderung, das faktische Arbeitsverbot für Flüchtlinge aufzuheben. Nach Einschätzung von Helmut Frenz sind viele der Asylbegehrenden hoch motiviert und willens, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Viele bemühen sich schon lange und intensiv um einen Arbeitsplatz. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben besteht jedoch für Asylsuchende im ersten Jahr ein absolutes Arbeitsverbot. Außerdem gilt für sie in den folgenden Jahren das so genannte Nachrangigkeitsprinzip. Dies bedeutet, dass ein Asylbegehrender erst dann einen Arbeitsplatz besetzen kann, wenn nicht ein Deutscher oder ein EU- Staatsangehöriger oder aber ein bevorrechtigter Ausländer aus Sicht der Arbeitsverwaltung diesen Arbeitsplatz besetzen könnte. „Durch diese gesetzliche Regelungen sind nicht nur die weitaus meisten Asylbegehrenden zur Untätigkeit verdammt, es entstehen auch unnötige Kosten für die Gemeinden“, kritisiert Frenz. Das Arbeitsgenehmigungsrecht bedeutet auch eine gravierende Beeinträchtigung der Lebenssituation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die um Asyl nachsuchen. Diese bedürfen nämlich für die Aufnahme einer Ausbildung ebenfalls eine Arbeitsgenehmigung, die fast nie erteilt wird. Aus Sicht von Frenz kann es nicht sein, dass jungen Menschen eine Ausbildung verwehrt wird. „Junge Menschen profitieren von einer Ausbildung unabhängig davon, ob sie irgendwann ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland erhalten oder aber ausreisen müssen“, betont Frenz.