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18.02.04 , 16:52 Uhr
CDU

Thorsten Geißler: Europäischen Haftbefehl endlich umsetzen

Nr. 94/04 18. Februar 2004


IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG
PRESSEMITTEILUNG PRESSESPRECHER Torsten Haase Landeshaus, 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de

Justizpolitik TOP 7 Thorsten Geißler: Europäischen Haftbefehl endlich umsetzen

Im August vergangenen Jahres hat die Bundesregierung dem Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union übersandt. Mit dem Gesetz soll der Rahmenbeschluss vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das nationale Recht umgesetzt werden. Nach Artikel 34 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ist seine Umsetzung in das nationale Recht bis zum 31. Dezember 2003 vorzunehmen. Dieser Vorgabe folgend haben Spanien, Portugal, Dänemark, Irland, Großbritannien, Finnland, Schweden und Belgien den Europäischen Haftbefehl fristgerecht eingeführt. In Deutschland ist der Gesetzentwurf noch in der Beratung.
Mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl wurde erstmals ein Rechtsinstrument beschlossen, das auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen gründet. Die gegenseitige Anerkennung justizieller Entscheidungen war bereits vom Europäischen Rat anlässlich einer Sondertagung über die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union vom 15. bis 16. Oktober 1999 in Tampere als ein Eckstein der zukünftigen justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen bezeichnet worden. Der Europäische Rat hatte die Mitgliedstaaten aufgefordert, das bisherige Auslieferungsverfahren durch ein vereinfachtes System der Überstellung zu ersetzen.
Die Möglichkeit der Auslieferung von deutschen Staatsangehörigen an Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wurde bereits im Jahre 2000 durch eine Änderung des Grundgesetzes geschaffen. Der ursprüngliche Absatz 2 des Artikel 16 „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden“ wurde um einen weiteren Satz ergänzt, der eine Auslieferung an Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ermöglicht, wenn ein entsprechendes Gesetz dies vorsieht. Dieses Gesetz soll nunmehr verabschiedet werden. Eine Erleichterung der Möglichkeiten Straftäter zum Zweck der Strafverfolgung an einen anderen EU-Staat auszuliefern steht daher in Übereinstimmung mit dem Willen des Verfassungsgebers.
Voraussetzung hierfür ist eine Harmonisierung der materiellen Strafrechtsvorschriften. Hier konnten innerhalb der Europäischen Union in den vergangenen Jahren beträchtliche Fortschritte erzielt werden. Dennoch weisen die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten trotz ihres einheitlich hohen rechtsstaatlichen Niveaus zum Teil erhebliche Unterschiede auf. Auch nach der Rahmenvereinbarung wird daher der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit als Voraussetzung für eine Auslieferung keinesfalls aufgehoben. Bei 32 Katalogstraftaten jedoch entfällt in Zukunft die Prüfung dieses Gesichtspunktes durch Gerichte beziehungsweise Justizverwaltung des Landes, an das das Auslieferungsersuchen gerichtet wird. Diese Regelung war von Anfang an hochgradig umstritten, denn im Strafrecht ist Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung, auch gelten hier besondere Maßstäbe, ich nenne beispielhaft das Analogieverbot. Bei der Mehrzahl der Katalogstraftaten dürften die Straftatbestände der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union soweit angenähert sein, dass rechtstaatliche Bedenken nicht durchgreifen. Bei jedenfalls zweien, der Cyber-Kriminalität und der Sabotage können Zweifel durchaus angebracht sein. Gleichwohl, auch der Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins hat die Struktur des Gesetzentwurfs begrüßt und unterstützt das Bestreben, die Rechtsfigur des Europäischen Haftbefehls in das eingespielte System der Rechtshilfe zu integrieren. Diese Entscheidung verbinde die angestrebte weitere Beschleunigung des Übergabeverfahrens mit einem angemessenen Schutz der Beschuldigten. Der Deutsche Anwaltsverein verlangt lediglich, den Betroffenen regelmäßig anwaltlichen Beistand zu gewähren, damit die Folgen aus unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen und unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen bei Straftatbeständen mehrere Mitgliedsländer sorgfältig geklärt werden können.
Außer Kraft gesetzt ist auch nicht die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes, nach der die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sind, eine ausländische Entscheidung dahingehend zu überprüfen, ob die Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard, der nach Artikel 25 Grundgesetz von Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zu beachten ist, sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen.
Ich stelle daher abschließend fest: Eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Staaten mit dem Ziel, international gesuchte Verdächtige schneller vor Gericht stellen zu können unter Wahrung der rechtsstaatlichen Garantien, ist rechtspolitisch wünschenswert. Dieses Ziel wird mit dem Rahmenbeschluss mit der Umsetzung in nationales Recht auch erreicht.
Zweitens: Kritik an einzelnen Vorschriften des Rahmenbeschlusses hätten vor der Beschlussfassung am 13. Juni 2002 erörtert werden müssen. Die FDP-Fraktion kommt mit ihrem Antrag zu spät. Einer Ausschussüberweisung des vorliegenden Antrags werden wir dennoch selbstverständlich zustimmen.

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