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Lothar Hay und Jürgen Weber: Karlsruhe verlangt Gratwanderung bei Gewaltenteilung
Sozialdemokratischer Informationsbrief Kiel, 22.04.2004, Nr.: 065/2004Lothar Hay und Jürgen Weber:Karlsruhe verlangt Gratwanderung bei GewaltenteilungZur heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Landesregie- rung verpflichtet wird, dem Bildungsausschuss ihre vollständigen Akten im Zusam- menhang mit einer Unterdeckung des Lehrerpersonalbudgets für 2001 in einer Grö- ßenordnung von 18 Mio. € vorzulegen, erklären der Vorsitzende der SPD- Landtagsfraktion, Lothar Hay, und der bildungspolitische Sprecher der Fraktion, Jür- gen Weber:Wir begrüßen es, dass das Bundesverfassungsgericht das Informationsrecht des Par- laments hoch veranschlagt, dabei die besondere Bedeutung des Budgetrechts berück- sichtigt und die Volksvertretung damit gegenüber der Exekutive stärkt. Gleichwohl hal- ten wir an unserer Argumentation aus den entsprechenden Debatten fest, dass es im Sinne der Gewaltenteilung auch ein Recht der Regierung geben muss, ihre internen Abstimmungsprozesse nicht offen zu legen, soweit es sich um den Kernbereich exeku- tiver Eigenverantwortung handelt. Die SPD hatte bereits in der damaligen Bildungs- ausschusssitzung erklärt, dass sie die von der Landesregierung zur Verfügung gestell- ten Unterlagen für ausreichend hält.Der Landtag ist nunmehr gehalten, sich die Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts im Detail anzusehen und gegebenenfalls zu Neuregelungen zu kommen, die sowohl die Rechte des Parlaments als auch die Rechte der Exekutive deutlicher von- einander abgrenzen, als dies bisher der Fall war.Diese Abgrenzung fällt jedoch auch aus verfassungsrechtlicher Sicht schwer. Hierfür spricht auch schon der ungewöhnliche Vorgang, dass das Bundesverfassungsgericht Schleswig- HolsteinHerausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-seinerzeit dem Antrag der Landesregierung auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen den Landtag stattgegeben, in der Hauptsachenentscheidung jedoch anders ge- urteilt hat. (SIB)