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Irene Fröhlich zum Sonn- und Feiertagsgesetz
Fraktion im Landtag PRESSEDIENST Schleswig-Holstein Pressesprecherin Es gilt das gesprochene Wort! Claudia Jacob Landeshaus TOP 4 – Gesetz über Sonn- und Feiertage Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel Durchwahl: 0431/988-1503 Zentrale: 0431/988-1500 Dazu sagt die innenpolitische Sprecherin Telefax: 0431/988-1501 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Mobil: 0172/541 83 53 E-Mail: presse@gruene.ltsh.de Irene Fröhlich: Internet: www.gruene-landtag-sh.de Nr. 231.04 / 16.06.2004Der Wandel der gesellschaftlichen Auffassungen wird berücksichtigtDer Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe ist ein Thema, das viele gesellschaftliche Kräfte beschäftigt. Schließlich betrifft es uns quasi alle. Sie ist eng mit unserer christlich gepräg- ten Kultur und unserer Lebensweise verbunden. Der Innen- und Rechtsausschuss hat sich viel Mühe mit diesem Gesetz gemacht, es mehrfach beraten und auch eine mündli- che Anhörung durchgeführt.Kaum ein Gesetz verlässt den Ausschuss so, wie es hineingekommen ist. Nach den um- fangreichen Erörterungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes haben die rot-grünen Frakti- onen sich auf zwei Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf entschlossen:Die allgemeine Grundbestimmung der Sonn- und Feiertage in Paragraf 3 des Gesetz- entwurfs wurde gestrichen. Wir wollen in Zeiten zunehmender Individualisierung nicht vorschreiben, welches die vorrangigen Ziele für die Ruhe am Sonntag sein sollen und können. Religiöse Inhalte wollen und können wir im säkularen Staat nicht setzen und bis auf den Aspekt der Erholung ist der übrige Katalog unvollständig und willkürlich und au- ßerdem ein wenig schwammig. Also lassen wir es bei der Arbeitsruhe und die ist ja schon viel als gemeinschaftsbildendes Element.Zweitens: Auf Anregung der kommunalen Landesverbände wurde die Einschränkung der Ausnahmeregelung für Videotheken und ähnliches gestrichen. Der Grund dafür ist, dass die möglichen Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft durch den Betrieb von derarti- gen Geschäften bereits in baurechtlichen und gewerberechtlichen Verfahren geprüft werden sollen, diese Einschränkung somit im Feiertagsrecht entbehrlich ist.1/2 Drittens: Sonnenstudios, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Freizeiteinrichtungen sol- len der Übersichtlichkeit halber gleich als Ausnahmetatbestand in das Gesetz aufge- nommen werden.Der Grundtenor der Neufassung des Sonn- und Feiertagsgesetzes ist selbstverständlich geblieben: Wir haben die abstrakte Störeigenschaft bestimmter Handlungen aufgegeben zugunsten der tatsächlichen Störungen von Sonn- und Feiertagen. Damit wird der Wan- del der gesellschaftlichen Auffassungen berücksichtigt. Die Einschränkungen der Frei- zeitgestaltung an Sonn- und Feiertagen werden auf das Notwendige beschränkt, um tat- sächliche Störungen der Sonn- und Feiertagsruhe zu vermeiden. Die Belange der Besu- cherinnen und Besucher von Gottesdiensten werden an Sonntagen sowie an gesetzli- chen und an kirchlichen Feiertagen weiterhin gewahrt.Insgesamt ein rundes und doch schlankes Gesetz. Wir wünschen uns, dass es dazu bei- tragen möge, vielen Menschen nicht nur individuell Erholung und Entspannung zu brin- gen, sondern auch die Freude des gemeinschaftlichen Feierns. ***