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26.08.04 , 16:48 Uhr
FDP

Heiner Garg: Redebeitrag zu TOP 25 (Selbstverwaltung stärken - Rechtssicherheit schaffen)

FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1



Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Nr. 288/2004 Stellvertretender Vorsitzender Dr. Ekkehard Klug, MdL Kiel, Donnerstag, 26. August 2004 Parlamentarischer Geschäftsführer Christel Aschmoneit-Lücke, MdL Sperrfrist: Redebeginn Joachim Behm , MdL Günther Hildebrand, MdL Es gilt das gesprochene Wort! Veronika Kolb, MdL
Selbstverwaltung/Rechtsaufsicht



www.fdp-sh.de In seinem Redebeitrag zu TOP 25 (Selbstverwaltung stärken – Rechtssicherheit schaffen) sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP- Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner Garg:
„Nur zur Erinnerung: Organhandeln soll transparenter werden. Hierzu wollten wir durch eine weitere Anforderung an die Satzung der Selbstverwaltung sicher stellen, dass in Zukunft ein willkürliches Handeln der Mitglieder mit Organstatus ausgeschlossen ist. Der Rechtsaufsicht würde durch diese Satzungsklarstellung klare Anhaltspunkte gegeben, wann der durch die Selbstverwaltung selbst abgesteckte Spielraum überschritten worden ist. Seitens der Landesregierung hat Finanzminister Stegner am Mittwoch, den 18.02.2004 in der 107. Sitzung des Landtages (S. 8331 f.) umfangreich Stellung genommen:
Er hat dort behauptet: Wir würden mit unserem Antrag für ein mehr an gesetzlichen Regelungen sorgen und dadurch für ein mehr an Bürokratie plädieren.
Hierzu stelle ich fest: Was meinen Sie? Entsteht mehr Bürokratie durch die Aufnahme dieser Anforderung in das Gesetz oder durch die Umsetzung?
Derzeit existieren bereits Mindestanforderungen an Satzungen einer Selbstverwaltung sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene. Somit würden bereits bestehende Regelungen ohne weiteren bürokratischen Aufwand ergänzt.
Es entsteht auch kein bürokratischer Mehraufwand für die betroffenen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen, eine Aussage in ihrer Satzung zu treffen. Vielmehr ergänzen die Selbstverwaltungsorgane den Rahmen bzw. den Umfang, in dem sie sich bewegen dürfen.
Konkret umgesetzt stünde in der Satzung: „Darlehen an Organmitglieder können in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes vergeben werden.“ Oder aber: „Darlehen an Organmitglieder werden nicht gewährt“. Wo ist der bürokratische Aufwand?
Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2 Er hat im übrigen gesagt: „Wir haben im Land beispielsweise Stiftungen, deren Satzungen bereits heute deutlich machen, dass für die Vergabe von Darlehen an Organmitglieder keine kleinteiligen Vorschriften über Art, Umfang und Höhe gebraucht werden, weil solche Darlehen dem Satzungszweck eindeutig widersprechen. (...) Da können Sie das erkennen und die Aufsicht sorgt dafür, dass das auch eingehalten wird“.
Stelle ich dazu fest: Genau hierauf zielt unser Antrag! Ihre Aussage steht im Widerspruch dazu, dass wir mit unserem Antrag mehr Bürokratie wollen. Warum sollte nicht in anderen Satzungen von Selbstverwaltungen die Aussage darüber getroffen werden können, ob Darlehen an Organmitglieder erlaubt sind, oder nicht? So kann die Rechtsaufsicht konkret Verstöße gegen die Satzung prüfen.
Er sagte: „Wir sollten auf das bestehende Recht zurückgreifen und dieses auch anwenden.“
Hierzu stelle ich fest: Bestehende Regelungen reichen nicht aus.
Eine Selbstverwaltung, wie die AOK Schleswig-Holstein, konnte sich gegenüber der Rechtsaufsicht über einen längeren Zeitraum einer intensiven Kontrolle erfolgreich entziehen – und: Das Sozialministerium als Rechtsaufsicht hat seine zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht ausgeschöpft, um die aufgedeckten Missstände rechtzeitig abzustellen, weil es selber über die Reichweite der Rechtsanwendung unsicher war.
Die „unmissverständliche Tendenz“ und die „negative Bewertung“ über die das Sozialministerium die AOK informiert haben will, hätten nach den einschlägigen §§ 88 (Prüfung und Unterrichtung) und 89 (Aufsichtsmittel) SGB IV dazu führen müssen, dass das erste Darlehen zurückgefordert und alle weiteren Darlehen unterblieben wären. Statt dessen ist nichts davon passiert.
Er behauptete: „Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz ist bereits in § 35 Abs. 6 Satz 2 SGB IV geregelt, dass die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen in einer Übersicht jährlich zum 1. März eines Jahres im Bundesanzeiger und gleichzeitig in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröffentlichen sind“.
Hierzu stelle ich fest: Der neue § 35 a Abs. 6 SGB IV ist nicht zielführend. Es werden in dieser neuen Regelung nur Art und Höhe finanzieller Zuwendungen geregelt. Darlehen stellen regelmäßig keine Nebenleistungen zur jährlichen Vergütung von Organen oder eine wesentliche Versorgungsregelung dar. Darlehen sind nach § 35 a Abs. 6 SGB IV auch keine Zuwendung von Dritten. Darlehen der Körperschaft, der das Organ „Vorstand“ vorsteht, werden durch diese Rechtsnorm gar nicht abgedeckt.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ernsthaft gewollt ist, dass der Verwaltungsrat künftig solche Informationen dem Bundesanzeiger oder seiner eigenen Mitgliederzeitschrift entnehmen darf, nur weil die Vorsitzenden ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind?
Er sagte: „Das, was wir brauchen, ist eine Selbstverpflichtung der bereits bestehenden Gremien.“
Hierzu stelle ich fest: Wir würden uns sehr freuen, wenn alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen auf Landes- und auf Bundesebene einer solchen Selbstverpflichtung nachkommen würden. Bisher ist das nicht geschehen. So lange aber mit Zwangsbeiträgen der einzelnen Mitglieder freizügig umgegangen werden kann und eine solche Selbstverpflichtung fehlt, ist eine Ergänzung der Mindestanforderung an die Satzung notwendig.“



Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/

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