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Thomas Rother zu TOP 9: Der Antrag verfolgt ein richtiges Ziel
Sozialdemokratischer Informationsbrief Kiel, 24.09.2004 Landtag Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn aktuell Redebeitrag zu TOP 9 – Änderung des InformationsfreiheitsgesetzesThomas Rother:Der Antrag verfolgt ein richtiges ZielDer Hintergrund des Gesetzentwurfes des SSW ist ein sehr Realer. Bei oder nach der Übertragung von öffentlichen Aufgaben auf Private ist es zu Problemen bei der An- wendung des Informationsfreiheitsgesetzes gekommen. Die Berichte des Unabhängi- gen Landeszentrums für den Datenschutz haben hierzu entsprechende Anmerkungen enthalten. Und auch das Verwaltungsgericht in Schleswig musste sich laut einer Pres- semeldung schon mit dieser Frage befassen.§ 3, Absatz 4 des Informationsfreiheitsgesetzes lautet: Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift (das ist gemäß § 3 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes jede organisato- risch selbständige Stelle, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt) steht ei- ne natürliche oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wird.Also - eigentlich scheint alles klar zu sein. Aber nur fast, weil es noch schwieriger wird, wenn es nicht nur um Sachverhalte auf öffentlich-rechtlicher, sondern auch auf privat- rechtlicher Basis geht. Dann sind allerdings sogar private und öffentliche Stellen glei- chermaßen unabhängig von der Rechtsform betroffen! Daher ist die Initiative des SSW zu unterstützen, hier für klarere Regelungen zu sorgen. Schleswig- HolsteinHerausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-Durch eine immer größere Regelungstiefe kann aber letztlich nicht jede Frage beant- wortet werden. Die Begriffe im Vorschlag Nr. 2 des SSW – der neue § 2, Ziffer 5 – sind ja auch nicht endgültig geklärt. Die Abgrenzung von Aufgaben und Aufgabenträgern und wer zu welchen Sachverhalten Informationspflichtig ist, sollte daher sinnvoller Weise in einem Anhörungsverfahren im Innen- und Rechtsausschuss im Detail erörtert werden. Ich bin mir sicher, die Verwaltungsspezialisten freuen sich jetzt schon darauf!Dennoch wäre es gut, wenn wir uns beim Behördenbegriff an § 3 Abs. 2 des Landes- verwaltungsgesetzes halten würden. Die Entwicklung neuer Begriffe schafft nicht im- mer mehr Klarheit, sondern manchmal auch mehr Unordnung – selbst wenn der Artikel 2 des Entwurfes der Umweltinformationsrichtlinie der EU in der Nummer 2 eine durch- aus sympathische Definition des Behördenbegriffs enthält und vom SSW sinngemäß abgeschrieben wurde.Denn maßgeblich für das Handeln der Verwaltung unseres Landes bei der Ausführung von Landesaufgaben ist der Behördenbegriff des Landesverwaltungsgesetzes. Hier darf es nicht durch unterschiedliche Legaldefinitionen zu Verwirrung bei der Rechts- anwendung in der Praxis kommen. In der Konsequenz und zu Ende gedacht müsste es sonst dazu führen, gleich mehrere Vorschriften neu zu formulieren.Auch der Hinweis, unsere Behörden-Landesdefinition würde von anderen Länderdefi- nitionen und vom Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abweichen, bringt nicht wirklich weiter. In § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes heißt es: „Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Ver- waltung wahrnimmt.“ Das ist zwar schön schlank formuliert, aber eine offenere Formu- lierung müsste natürlich von unseren Verwaltungspraktikern bewertet werden, denn unser Landesverwaltungsgesetz ist ja inhaltlich weitaus umfassender als das Verfah- rensrecht des Bundes und auf unsere spezifischen Bedingungen abgestimmt. -3-Genau zu schauen ist auch auf die Begriffsbestimmung von „verfügen und bereithal- ten“ in der Ziffer 7 des neuen § 2. Unter „Bereithalten“ versteht der SSW unter ande- rem, dass die informationspflichtige Stelle, wenn sie einen Anspruch auf Übermittlung von Informationen hat, diesen Anspruch geltend macht und dann diese Informationen zur Verfügung stellt.Dazu würde ich ebenso gerne die Meinung der Praktiker hören, auch wenn diese For- mulierung genauso aus der EU-Umweltinformationsrichtlinie entnommen wurde. Vor diesem Hintergrund mag die konkretere Kostenregelung aus Änderungsvorschlag 6 eine besondere Bedeutung erlangen.Es wird aus meiner Sicht deutlich, dass das SSW-Anliegen ein richtiges Ziel verfolgt. Wir müssen nur noch das eine oder andere Haar aus der guten Suppe fischen.Unabhängig davon sind die Erfahrungen mit dem Informationsfreiheitsgesetz ganz ü- berwiegend positiv. Die Anträge der Bürgerinnen und Bürger waren – so das Ergebnis nach unserer Großen Anfrage zum Datenschutz – zu über 90% erfolgreich. Misserfol- ge liegen im Wesentlichen darin begründet, dass die gewünschten Informationen bei der Behörde gar nicht vorhanden waren. Und Gebühren wurden auch nur in den we- nigsten Fällen erhoben. Daher unterstützen wir alle Vorschläge, dieses gute Gesetz noch zu verbessern, nur handhabbar muss schon bleiben.