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Heiner Garg zum Informationsfreiheitsgesetz
FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Nr. 329/2004 Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Kiel, Freitag, 24. September 2004 Stellvertretender Vorsitzender Dr. Ekkehard Klug, MdL Sperrfrist: Redebeginn Parlamentarischer Geschäftsführer Christel Aschmoneit-Lücke, MdL Es gilt das gesprochene Wort! Joachim Behm , MdL Günther Hildebrand, MdL Innen/Recht/Informationsfreiheitsgesetz Veronika Kolb, MdLHeiner Garg zum Informationsfreiheitsgesetz www.fdp-sh.de In seinem Redebeitrag zu TOP 9 (Änderung des Informationsfreiheits- gesetzes) erklärte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Landtags- fraktion, Dr. Heiner Garg:„Die Legislaturperiode neigt sich dem Ende zu und wie auch gegen Ende der 14. Wahlperiode nimmt der SSW dies zum Anlass, einen erneuten Vorstoß in Sachen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vorzunehmen – gleich nach dem Motto von Friedrich Schiller : „Die Stunde drängt und rascher Tat bedarfs“Verstehen Sie mich aber nicht falsch. Das Grundanliegen ist auch dieses Mal, wie vor fünf Jahren, begrüßenswert. Ich hoffe nur, dass - im Gegensatz zum letzten Mal - noch ausreichend Zeit vorhanden ist, den vorgelegten Gesetzentwurf genauer zu beraten. Im übrigen ist der Vorstoß des SSW das Eingeständnis der Südschleswiger, dass ihr Gesetz aus der letzten Wahlperiode noch mit Mängeln behaftet ist. Ansonsten bräuchte man ihn nicht zu korrigieren.Insgesamt kann man von einer positiven Entwicklung und Akzeptanz des IFG in der Bevölkerung sprechen. Es ist nicht der überbordende Verwaltungs- aufwand durch ständige Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern entstanden. Auch die Tatsache, dass als erstes Scientology vom neuen IFG Gebrauch machte, hat dem Gesetz nicht geschadet.Dieses Gesetz soll nun weiterentwickelt werden. Einen prominenten Fürsprecher hat der SSW auch für seine Initiative.Der neue Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für den Datenschutz, Herr Dr. Weichert, hat sie grundsätzlich begrüßt.Allerdings hatte Herr Dr. Weichert in der Vergangenheit auch betont, dass das bereits bestehende Gesetz trotz seiner Kürze an Klarheit nichts vermissen ließ. Die praktischen Erfahrungen sahen dann leider anders aus. Ich komme darauf noch zurück.Worum geht es bei der Novelle des IFG? Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2Es muss zum einen darum gehen, die sich in der täglichen Praxis ergebenden Ungenauigkeiten des bestehenden Gesetzes zu bereinigen. Die Bürgerinnen und Bürger sollen zumindest die Möglichkeiten an die Hand gegeben bekommen, die mit dem ursprünglichen Gesetzentwurf aus der 14. Wahlperiode bereits verfolgt, aber nur unzureichend praktisch erreicht wurden. Dass nämlich nicht immer die begehrte Akteneinsicht Erfolg fand, zeigt der Tätigkeitsbericht 2004 des Landesbeauftragten 2004 für den Datenschutz. Ich nenne nur beispielhaft zwei Fälle:Da gibt es zum ersten den Fall eines ursprünglich beabsichtigten und mittlerweile gescheiterten Versuchs einer Stadt, Anteile der einheimischen Stadtwerke GmbH an ein Energieversorgungsunternehmen zu veräußern.Insbesondere eine Bürgerinitiative gegen den Anteilsverkauf versuchte seinerzeit Einsicht in das dem Kaufpreis zugrunde liegende Wertgutachten zu bekommen. Sie scheiterten an der behördlichen Auslegung des IFG, die einen Anspruch auf Einsichtnahme des Wertgutachtens verweigerte. Der Landesdatenschützer beanstandete diese Vorgehensweise zwar, ihr Recht haben die Bürgerinnen und Bürger aber nie bekommen.Im zweiten Fall wurde einer Bürgerinitiative die Einsicht in Aktenvorgänge durch die Landesregierung verweigert.Die Bürgerinititative hatte die Akteneinsicht in die Planungsunterlagen für die Startbahnverlängerung in Kiel-Holtenau beim Wirtschaftsministerium beantragt. Das Ministerium verweigerte die Einsicht unter den Hinweis darauf, dass sich diese Unterlagen auf internes Regierungshandeln bezögen.Die Tätigkeit der Landesregierung im Rahmen der Flughafenvorbereitung habe sich lediglich auf die Vorbereitung der politischen Grundsatzentscheidungen der Landesregierung beschränkt.Dieser Fall ist besonders interessant, weil hier gerade die Landesregierung, die das IFG immer politisch unterstützt hat, nun selbst keine Einsicht gewähren will.Was sagt uns das? Ein Gesetz muss hinreichend bestimmt sein. Es muss Klarheit darüber geben- wann eine Behörde Einsicht in die Akten zu gewähren hat und – - wann – wie im Fall der Landesregierung – unstrittig internes Regierungshandeln vorliegt, welches weiterhin geschützt bleiben muss.Das bisher gültige Gesetz bietet hier anscheinend noch immer zu viele auslegungsfähige Regelungen, mit denen das ursprüngliche Ziel des Gesetzgebers vereitelt werden kann.Das Hauptmotiv des SSW für diesen Gesetzentwurf ist aber ein anderes.Die Südschleswiger wollen die Akteneinsichtsmöglichkeiten von Bürgerinnen und Bürgern in den Fällen zulassen, in denen eine Behörde privatwirtschaftlich handelt, oder öffentlich-rechtliche Aufgaben durch Private privatrechtlich erledigt werden.Dass es heute strittig ist, ob der Informationsanspruch des Bürgers auch das fiskalische Handeln einer Behörde umfasst – beispielsweise beim Kauf von Büromaterial – liegt an handwerklichen Fehlern des Gesetzes.Zwar soll erst kürzlich das Verwaltungsgericht Schleswig dieses in einem noch nicht veröffentlichten Urteil entschieden haben, dass auch fiskalisches Handeln unter den Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger fällt. Es gibt aber auch gegenteilige Meinungen in den entsprechenden Kommentierungen des Gesetzes.Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 3 Das liegt insbesondere an der verunglückten Wahl des Behördenbegriffs in Paragraph 3 Absatz 2 des geltenden IFG. Hier muss sicherlich nachgebessert werden.Die Kolleginnen und der Kollege vom SSW haben das Problem aufgegriffen und den neuen Begriff der informationspflichtigen Stelle eingeführt. Was eine informationspflichtige Stelle ist, wird dann im neuen Paragraph 2 definiert. Hierunter sollen dann auch private Stellen fallen, wenn sie öffentliche Aufgaben erledigen.An dieser Stelle beginnt dann auch das Problem. Bisher gilt die Regelung in Paragraph 3 Absatz 4 des aktuellen IFG, die bisher abschließend geregelt hat, wann juristische Personen des Privatrechts Einsicht in Unterlagen zu gewähren haben.Nach dieser Regelung ist nur dann ein Auskunftsanspruch gegeben, wenn Private öffentliche Aufgaben durchführen und dies in der Handlungsform des „öffentlichen Rechts“ tun.Dies ist dann zum Beispiel nicht der Fall, wenn Kommunen öffentliche Aufgaben durch wirtschaftliche Unternehmen in der Form des Privatrechts erledigen lassen. In der Kommentierung zum IFG wird diese Beschränkung aber ausdrücklich als sachgerecht bewertet. Diese Privatunternehmen befinden sich nämlich im Wettbewerb mit anderen privaten Anbietern. Für diese gilt aber das Informationsfreiheitsgesetz nicht.Ob hier wirklich der Auskunftsanspruch so weit gefasst werden muss werden wir im Ausschuss und zwar ohne Zeitdruck zu erörtern haben – im Gegensatz zum Ausspruch von Friedrich Schiller.So ist beispielsweise eine Lösung denkbar, die den Informationsanspruch der Bürgerinnen und Bürger bei juristischen Personen des Privatrechts unter folgende Voraussetzungen stellt:1. Das Unternehmen muss sich mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und 2. es muss sich bei dem konkreten Vorgang um die Erledigung öffentlicher Aufgaben handeln.Dieser Vorschlag erfüllt dann auch die Voraussetzungen des Paragraphen 3 des Landesdatenschutzgesetzes.Und jetzt noch zu einigen handwerklichen Punkten.Der Gesetzentwurf des SSW regelt unter anderem die Kostenfreiheit für Amtshandlungen, die im Rahmen der Auskunftserteilung an die Bürgerinnen und Bürger anfallen.Diese Regelungen stehen teilweise im Widerspruch zu den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes.So will der SSW einfache mündliche Auskünfte an einen Bürger kostenfrei stellen.Eine Abgrenzung zwischen einfachen und komplexen mündlichen Auskünften wird aber schwierig sein wird und hängt im Einzelfall vielleicht auch von der persönlichen Aufnahmefähigkeit des Empfängers der Auskunft ab. Das Verwaltungskostengesetz hingegen stellt jede mündliche Auskunft kostenfrei.Wir sollten uns hier und auch in den übrigen Punkten also am Verwaltungskostengesetz orientieren, statt erneut durch gesetzgeberische Ungenauigkeiten rechtliche Verwirrung zu stiften.Wir freuen uns auf spannende Beratungen im Ausschuss.“Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/