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Irene Fröhlich zum Stalking
PRESSEDIENST Fraktion im Landtag Schleswig-Holstein Pressesprecherin Es gilt das gesprochene Wort! Claudia Jacob Landeshaus TOP 28 – Bekämpfung von Stalking Düsternbrooker Weg 70 24105 KielDazu sagt die innenpolitische Sprecherin Durchwahl: 0431/988-1503 Zentrale: 0431/988-1500 der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Telefax: 0431/988-1501 Irene Fröhlich: Mobil: 0172/541 83 53 E-Mail: presse@gruene.ltsh.de Internet: www.sh.gruene-fraktion.de Nr. 418.04 / 16.12.2004Eine gesetzliche Regelung zum Stalking muss handwerklich stimmenGegenwärtig wird eine Länderinitiative im Bundesrat diskutiert, einen speziellen Stalking- Straftatbestand zu schaffen. Sie wurde durch einen ersten Gesetzentwurf aus Hessen auf den Weg gebracht. Schnell stellt sich jedoch heraus, dass der hessische Entwurf nicht geeignet ist, um rechtsverbindlich einen neuen Straftatbestand zu schaffen – zu viel Unklarheiten, zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe zu wenig Bestimmtheit.Genau aus diesem Grund lehnen wir auch den vorgelegten CDU-Antrag ab, der lediglich fordert, dem hessischen Entwurf zuzustimmen. Das ist uns eindeutig zu wenig und dies halten wir auch für falsch.In der Sache sind wir nicht auseinander, eine gesetzliche Regelung tut not – Aber sie muss handwerklich stimmen und sie muss vor allem die bundesdeutschen Rechtsnor- men berücksichtigen. Ein bloßes Abschreiben aus den angelsächsischen Regelungen reicht hierzu nicht aus. Deshalb begrüßen wir nachdrücklich, dass die Befassung im Bundesrat verschoben worden ist, um die notwendige Zeit zur Überprüfung und Entwick- lung alternativer und vor allem besserer gesetzlicher Möglichkeiten zuschaffen. Dies sieht unser rot-grüner Antrag vor.Ich möchte aber bei dieser Gelegenheit unbedingt darauf hinweisen, dass Stalking-Opfer auch nach geltendem Recht geschützt sind. Viele Stalking-Handlungen erfüllen Straftat- bestände wie die Beleidigung, Nötigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung oder den Hausfriedensbruch.1/2 Dieser bestehende strafrechtliche Schutz wird seit 2002 durch das Gewaltschutzgesetz ergänzt. Opfer von Gewalt können vor dem Zivilgericht eine Schutzanordnung erwirken, beispielsweise ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Diese Schutzanordnung kann zivil- rechtlich mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft vollstreckt werden. Bei einem Verstoß ge- gen die Schutzanordnung macht sich der Täter außerdem strafbar: Es drohen Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.Hiermit ist in einem gewissen Rahmen sichergestellt, dass Nachstellungen, die nicht von den Straftatbeständen des Strafgesetzbuchs erfasst sind unter der Vorbedingung einer gerichtlichen Anordnung oder eines Verbotes, strafrechtlich geahndet werden können. Aber auch das Gewaltschutzgesetz deckt nicht alle möglichen Fälle ab.Bei der praktischen Umsetzung der bestehenden Gesetze sind vor allem Polizei, Staats- anwaltschaften und Gerichte gefordert. Es hat bereits ein erheblicher Bewusstseinswan- del stattgefunden – Stalking wird als ernstes Problem erkannt und behandelt. Bremen beispielsweise hat bereits Sonderzuständigkeiten auf der Ebene von Polizei und Staats- anwaltschaft geschaffen. Trotzdem ist immer wieder zu hören, das Opfern das Vertrauen in Behörden, Justiz und den Rechtsweg fehlt. Diese Lücke wird teilweise durch Selbsthil- feangebote und spezialisierte RechtsanwältInnen ausgefüllt.Nichtsdestotrotz brauchen wir eine Ergänzung der rechtlichen Handhabe, mehr Be- wusstsein in der Öffentlichkeit und vor allem einen noch sensibleren Umgang mit den Opfern durch Polizei, Justiz und unterstützende Angebote. Im Innen- und Rechtsaus- schuss werden wir das alles näher beleuchten und hoffentlich gemeinsam einen guten Weg finden, den wir dem Bundesrat vorschlagen können. ***