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Klaus-Peter Puls: Kein Gentest ohne klare Rechtslage
Sozialdemokratischer Informationsbrief Kiel, 26.01.2005, Nr.: 016/2005Klaus-Peter Puls:Kein Gentest ohne klare RechtslageIn der aktuellen Stunde des Landtages zur „Ausweitung der DNA-Analyse“ erklärte der innen- und rechtspolitsche Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Klaus-Peter Puls:Der Mord an dem Münchner Modeschöpfer Rudolph Moshammer kann nicht für die Forderung nach einer Ausweitung der DNA-Analyse genutzt werden. Denn bei der Aufklärung des Mordfalls Moshammer sind die nach geltendem Recht längst gegebe- nen Möglichkeiten der DNA-Analyse ja gerade erfolgreich genutzt worden. Der Täter ist mit vorhandenem DNA-Material aus einer vorangegangenen strafrechtlichen Ermitt- lung überführt worden.Der Vorwurf der CDU-Fraktion, dass „Rot-Grün die konsequente Nutzung der DNA- Analyse verzögert“, ist polemisch-populistischer Unsinn. Die DNA-Analyse wird selbst- verständlich im Rahmen der zur Zeit bestehenden rechtlichen Möglichkeiten auch in Schleswig-Holstein konsequent genutzt. Erweiterte Möglichkeiten ihrer Anwendung auch als erkennungsdienstliche Maßnahmen werden allerdings nur dann unsere Zu- stimmung finden, wenn die Missbrauchsvorsorge gesetzlich geregelt und die Einhal- tung rechtsstaatlicher Grenzen in der Weise gesichert ist, wie es das Bundesverfas- sungsgericht fordert.Zum Stichwort „Missbrauch“ ist unsere These: Gentests dürfen nur durchgeführt wer- den, wenn die Betroffenen wirksam einwilligen oder wenn eine gerichtliche Anordnung auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Wir können uns in die- sem Zusammenhang als generelle Missbrauchsvorsorge ein Gendiagnostikgesetz Schleswig- HolsteinHerausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-vorstellen, wie es aktuell ja auch hinsichtlich heimlicher Vaterschaftstests diskutiert wird. Genetische Daten sind nun einmal besonders schutzwürdig. Wo sie verfügbar sind, sollten sie generell vor Missbrauch bundesgesetzlich geschützt werden.Wir wollen nicht nur schwere und schwerste, sondern auch Kleinkriminalität wirksam bekämpfen. Die Frage, ob bei leichten Straftaten DNA-Tests gemacht werden sollten, ist allerdings vom Bundesverfassungsgericht bereits verbindlich beantwortet worden: Ein DNA-Test ist rechtlich unzulässig, wenn die Schwere der Tat in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen Eingriff steht. Zudem muss die DNA-Maßnahme geeignet und erforderlich sein, um ihren Zweck, die aktuelle oder künftige Identifizierung eines Täters, erreichen zu können. Damit fällt eine Vielzahl von Delikten der so genannten Kleinkriminalität auch für erkennungsdienstliche Maßnahmen aus dem verfassungs- rechtlich zulässigen Rahmen heraus: Für „Eierdiebe“ darf der Gesetzgeber DNA-Tests gar nicht zulassen. Wir sollten die Eierdieb-Diskussion in Zusammenhang mit DNA ein für allemal beenden.Und ein letztes Stichwort: „Erkennungsdienstliche Standardmaßnahme“. Wenn es so ist, dass in der polizeilichen Praxis ohnehin nur bei 10 bis 15 % aller Straftaten erken- nungsdienstliche Maßnahmen vorgenommen werden, dann kann doch eigentlich nichts dagegen sprechen, entsprechend der polizeilichen Praxis auch die gesetzlichen Voraussetzungen für erkennungsdienstliche Maßnahmen konkret zu formulieren und damit ausdrücklich und für jeden Polizisten nachvollziehbar zu definieren, bei welcher Straftat erkennungsdienstliche Behandlung möglich, zulässig und verhältnismäßig ist und bei welcher nicht.Unter so konkretisierten und gesetzlich ausformulierten Voraussetzungen könnten wir auch der Aufnahme des Instruments „DNA-Analyse“ in den Katalog erkennungsdienst- licher Standardmaßnahmen näher treten. Denn selbstverständlich wollen wir, dass un- -3-sere Polizei bei ihrer verantwortungsvollen Arbeit für das Wohl und die Sicherheit von uns allen auch die wirksamsten Mittel an die Hand bekommt, die verfügbar sind.