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26.01.05 , 17:40 Uhr
FDP

Heiner Garg: Mit der FDP wird es keine Rasselisten geben

FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein



Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Nr. 028/2005 Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Stellvertretender Vorsitzender Kiel, Mittwoch, 26. Januar 2005 Dr. Ekkehard Klug, MdL Parlamentarischer Geschäftsführer Sperrfrist: Redebeginn Christel Aschmoneit-Lücke, MdL Joachim Behm , MdL Es gilt das gesprochene Wort! Günther Hildebrand, MdL
Gefahrhundegesetz/Heimtierzuchtgesetz Veronika Kolb, MdL


Heiner Garg: Mit der FDP wird es keine



www.fdp-sh.de Rasselisten geben In seinem Redebeitrag zu TOP 10 und 57 (2. Lesung des Gefahrhunde- gesetzes und zum Heimtierzuchtgesetz sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner Garg, u.a.:
„1. Zum Gefahrhundegesetz
Die FDP hat bereits in der letzten Lesung deutlich gemacht, dass sie die Ansätze des Innenministers, sich künftig mehr am Halter und nicht mehr so sehr am einzelnen Hund zu orientieren, befürwortet.
Forderungen der FDP-Landtagsfraktion wurden im vorgelegte Gesetzentwurf zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz) aufgegriffen und berücksichtigt.
Künftig wird das Gefahrhundegesetz Regelungen enthalten,
• zur Einzelfallbefreiung eines „gefährlichen Hundes“ durch einen Wesenstest, • zur Kennzeichnung der Hunde durch einen Mikrochip, • zum verpflichtenden Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie • zum Sachkundenachweis von Hundehaltern.
Leider wurden die von uns eingebrachten Korrekturen nicht weiter berücksichtigt.
• So wird das Gesetz auch künftig einzelnen Hunderassen – entgegen jeder wissenschaftlichen Erkenntnis - eine besondere Gefährlichkeit unterstellen. Mit dem Verweis auf das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes wird eine Rasseliste von vier Hunderassen (Pitbull-Terrier, American Staffordshire- Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier) durch die Hintertür eingeführt.

Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ Der Innenminister beruft sich dabei auf die Beschlusslage der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren (IMK) vom Juli 2004. Dort wurde beschlossen, dass „alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden (sollen), das Zuchtverbot insbesondere auf die Hunderassen bzw. –typen zu erstrecken, die nach Bundesrecht einem Einfuhr- und Verbringungsverbot unterliegen.“ Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser Rasselisten kommen dem Innenminister dabei nicht. Zwar kann jetzt mittels Wesenstest durch eine Einzelfallprüfung die festgeschriebene Gefährlichkeit widerlegt werden, doch ist die Anknüpfung an bestimmte Hunderassen nicht nachvollziehbar.
o Das es auch anders geht, wissen wir aus eigener Erfahrung: Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2002 existieren keine Rasselisten in Schleswig-Holstein. Es wäre jetzt sehr verwunderlich, wenn Innenminister Klaus Buß jetzt behaupten würde, dass die Bürgerinnen und Bürger in Schleswig- Holstein über den Zeitraum von 2 Jahren durch bestimmte Hunderassen besonders gefährdet worden sind.
o Das Land Niedersachsen hat ebenfalls gezeigt, dass es auch ohne besondere Rasselisten geht. Aber dazu brauchte es auch einen Regierungswechsel. Mit der FDP wird es jedenfalls in Schleswig-Holstein nach der Landtagswahl im Februar 2005 keine Rasselisten mehr geben.
• Das Gesetz wird auch weiterhin unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und somit auch künftig die Möglichkeit willkürlicher Feststellungen bieten. Die von uns eingebrachten Änderungen, um diesen Bereich gerade im § 3 des Gesetzentwurfes zu entschärfen, wurden mit rot-grüne Mehrheit vom Tisch gewischt.
z.B.: Was ist eine „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe oder eine ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung“, wie in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfes festgeschrieben? Was wird unter einem Verhalten eines Hundes verstanden, das „Menschen ängstigt“, wie in § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfes aufgeführt?
• Die von uns als kritisierten Regelungen, die Mitwirkungspflichten und Grundrechtseinschränkungen von Hundehaltern betreffen, wurden ebenfalls nicht mehr verändert. So ist die Frage, wie diese Einschränkungsregelungen in der Praxis zu behandeln sind, immer noch nicht geklärt.
o In § 13 Abs. 4 des Gesetzentwurfes ist der Hundehalter gehalten, die „ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen“. Welche Auskünfte und Unterlagen vorzulegen sind, ist nicht geregelt. In der Begründung heißt es lediglich, dass „alle“ Unterlagen vorzulegen sind. Hier hätte zumindest in der Begründung eine genauere Bezeichnung der Unterlagen erfolgen müssen.
Was soll hier eigentlich vorgelegt werden? Wer stellt sicher, dass hier nicht auch allgemeine Steuerunterlagen oder sonstige private Auskünfte gemeint sind?
o Unklar ist immer noch, ob es sich bei einem behördlichen Betretungsrecht von Gebäuden und Grundstücken, so wie es auch jetzt in § 13 Abs. 5 des Entwurfes festgehalten worden ist, nicht um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz handelt, für die es dann an einem Richtervorbehalt fehlt.
Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ Die hier bestehende Unsicherheit ist für Hundehalter und Behörden nicht hinnehmbar.
• Bereits jetzt wirft das Gesetz erhebliche Unsicherheiten in seiner praktischen Anwendung auf. Wer gilt per se als sachverständig? Unsere Änderungsvorschläge wurden dabei grundsätzlich ignoriert. Wir haben erneut einen ergänzten und erweiterten Änderungsantrag eingereicht, um hier zumindest einige Korrekturen zu ermöglichen. Dabei sind folgende Fragen immer noch nicht eindeutig beantwortet worden:
o Warum sind z.B. Diensthundeführer der diensthundehaltenden Behörden des Bundes (z.B. beim Zoll) nicht schon per se sachkundig nach § 8 Abs. 3 des Gesetzentwurfes? o Welche Anforderungen müssen künftig eigentlich Tierheime erfüllen, wenn die Mitarbeiter mit solchen Hunden arbeiten wollen und nur „Gassi gehen“? Braucht jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter einen Sachkundenachweis? Muss hier jeder eine Prüfung ablegen? Wer trägt hierfür eigentlich die Kosten? Die Folgen des Vollzuges der „Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) vom 28.06.2000 sind im wesentlichen auf die Tierheime verlagert worden. Soll das jetzt fortgesetzt werden? o Inwieweit sind sachverständige Personen oder Einrichtungen, wie bisher in § 7 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung aufgeführt, in § 8 des Gesetzentwurfes berücksichtigt worden? o Warum ist es notwendig, jedem gefährlichen Hund zusätzlich zur Maulkorb- und Leinenpflicht das Tragen von hellblauen Halsbändern aufzuerlegen? o Nach welchen Kriterien soll eine Nachweisprüfung zur Führung eines gefährlichen Hundes abgenommen werden und wie wird sicher gestellt, dass eine solche Prüfung landeseinheitlich erfolgen soll?

2. Zum Antrag der FDP „Halten und Beaufsichtigen von Hunden“ (Drs.: 15/456) vom 9.10.2000 - Heimtierzuchtgesetz
Nach 4 Jahren wurde der von uns bereits im Oktober 2000 eingebrachte Antrag beraten.
Forderungen nach dem Inkraftsetzen der alten Verordnung und einer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung hatten sich mittlerweile durch entsprechende Urteile und durch den vorgelegten Gesetzentwurf zum Gefahrhundegesetz erledigt.
Nicht erledigt und einstimmig im Innen- und Rechtsausschuss beschlossen wurde die Bundesratsinitiative auf Erlass eines Heimtierzuchtgesetzes. Insofern ist es uns endlich gelungen, alle anderen Fraktionen von einem solchen Gesetz zu überzeugen.
Ein solches Heimtierzuchtgesetz bezieht sich natürlich nicht allein auf die Zucht von bestimmten Hunderassen. Hier geht es nicht nur um die in Hinterhöfen gezüchteten Hunde, sondern auch um die unter teilweise unsäglichen Bedingung produzierten Kleintiere für den Heimtiermarkt.
Es darf sich nicht nur Gutachten und Leitlinien zur Haltung und Zucht von Zierfischen, Kleinvögeln, Papageien und Reptilien gestützt werden – hier müssen durch ein Bundesgesetz entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Der Weg ist jetzt dafür frei. Allerdings dürfen wir uns keine weiteren Verzögerungen leisten. Ich erwarte deshalb, dass noch vor Ablauf der Legislaturperiode ein entsprechender Antrag in den Bundesrat eingebracht wird.“


Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/

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