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Abgabenordnung: Bankgeheimnis nicht gegen Steuergerechtigkeit ausspielen
PresseinformationKiel, den 26.05.2005 Es gilt das gesprochene WortAnke SpoorendonkTOP 24 Bundesratsinitiative zur Änderung der Abgabenordnung Drs. 16/78Die Kollegen von der FDP unternehmen mit dem vorliegenden Antrag den Versuch, sich alsBeschützer der Bürgerinnen und Bürger vor dem „Big Brother“ zu profilieren. Angeblichversuchen die Finanzbehörden, Lieschen Müller ins Sparbuch zu schauen. Folgerichtig siehtdie FDP einen dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die Verhältnismäßigkeit derMittel ist laut FDP nicht gewahrt.Richtig ist dagegen, dass die Kontenabrufmöglichkeit weder flächendeckend noch willkürlicherfolgt, sondern nur im Einzelfall. Nur dann, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass dieAngaben des Steuerpflichtigen unrichtig sein könnten, schaut das Finanzamt genauer hin.Richtig ist, dass das Finanzamt dabei nur erfährt, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmterSteuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot unterhält. Informationen über Kontobewegungenoder Kontostände gehen nicht ans Finanzamt. Das Finanzamt erhält die Daten auch nicht „frei Haus“, quasi auf Zuruf. Der Steuerpflichtigewird vor dem Kontoabruf vom Finanzamt um Auskunft gebeten. Dabei wird er bereits auf dieKontenabrufmöglichkeit hingewiesen.Stellt sich nach einem Kontenabruf heraus, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die beider Steuererklärung nicht angegeben waren, wird der Steuerpflichtige um Aufklärung gebe-ten. Erst wenn diese Aufklärung unterbleibt, kann das Finanzamt sich an das Kreditinstitutwenden und weitergehende Auskünfte anfordern.Für die Kontenabrufung gilt nichts anderes als für andere vergleichbare Ermittlungsmöglich-keiten der Finanzbehörden. Obwohl eine richterliche Anordnung dafür zwar nicht erforder-lich ist, kann die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufes jedoch gerichtlich überprüft werden.In anderen Ländern sind die Eingriffsmöglichkeiten der Finanzbehörden erheblich radikaler,ohne dass diese Länder die Bürgerrechte mit Füßen treten. Im Gegenteil, diese Transparenzwird als Teil der Steuergerechtigkeit akzeptiert, ohne dass diese Transparenz als Neid-Debatte diffamiert wird. Das Verhältnis zum Geld ist nun einmal sehr stark kulturell geprägt.Der SSW lehnt es ab, einseitig das Bankgeheimnis gegen die Steuergerechtigkeit auszuspie-len.Ich denke, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen der Privatsphäre der Bürger und demebenfalls verfassungsrechtlichen Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit gewahrt ist. DerSSW lehnt den Antrag daher ab.