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26.05.05 , 11:45 Uhr
SSW

Abgabenordnung: Bankgeheimnis nicht gegen Steuergerechtigkeit ausspielen

Presseinformation
Kiel, den 26.05.2005 Es gilt das gesprochene Wort



Anke Spoorendonk
TOP 24 Bundesratsinitiative zur Änderung der Abgabenordnung Drs. 16/78

Die Kollegen von der FDP unternehmen mit dem vorliegenden Antrag den Versuch, sich als
Beschützer der Bürgerinnen und Bürger vor dem „Big Brother“ zu profilieren. Angeblich
versuchen die Finanzbehörden, Lieschen Müller ins Sparbuch zu schauen. Folgerichtig sieht
die FDP einen dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Die Verhältnismäßigkeit der
Mittel ist laut FDP nicht gewahrt.


Richtig ist dagegen, dass die Kontenabrufmöglichkeit weder flächendeckend noch willkürlich
erfolgt, sondern nur im Einzelfall. Nur dann, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass die
Angaben des Steuerpflichtigen unrichtig sein könnten, schaut das Finanzamt genauer hin.
Richtig ist, dass das Finanzamt dabei nur erfährt, bei welchem Kreditinstitut ein bestimmter
Steuerpflichtiger ein Konto oder ein Depot unterhält. Informationen über Kontobewegungen
oder Kontostände gehen nicht ans Finanzamt. Das Finanzamt erhält die Daten auch nicht „frei Haus“, quasi auf Zuruf. Der Steuerpflichtige
wird vor dem Kontoabruf vom Finanzamt um Auskunft gebeten. Dabei wird er bereits auf die
Kontenabrufmöglichkeit hingewiesen.
Stellt sich nach einem Kontenabruf heraus, dass Konten oder Depots vorhanden sind, die bei
der Steuererklärung nicht angegeben waren, wird der Steuerpflichtige um Aufklärung gebe-
ten. Erst wenn diese Aufklärung unterbleibt, kann das Finanzamt sich an das Kreditinstitut
wenden und weitergehende Auskünfte anfordern.


Für die Kontenabrufung gilt nichts anderes als für andere vergleichbare Ermittlungsmöglich-
keiten der Finanzbehörden. Obwohl eine richterliche Anordnung dafür zwar nicht erforder-
lich ist, kann die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufes jedoch gerichtlich überprüft werden.


In anderen Ländern sind die Eingriffsmöglichkeiten der Finanzbehörden erheblich radikaler,
ohne dass diese Länder die Bürgerrechte mit Füßen treten. Im Gegenteil, diese Transparenz
wird als Teil der Steuergerechtigkeit akzeptiert, ohne dass diese Transparenz als Neid-
Debatte diffamiert wird. Das Verhältnis zum Geld ist nun einmal sehr stark kulturell geprägt.
Der SSW lehnt es ab, einseitig das Bankgeheimnis gegen die Steuergerechtigkeit auszuspie-
len.


Ich denke, dass die Verhältnismäßigkeit zwischen der Privatsphäre der Bürger und dem
ebenfalls verfassungsrechtlichen Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit gewahrt ist. Der
SSW lehnt den Antrag daher ab.

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