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26.05.05 , 15:18 Uhr
SSW

Lars Harms zum Landesnaturschutzgesetz

Presseinformation
Kiel, den 26.05.2005 Es gilt das gesprochene Wort



Lars Harms
TOP 4 Landesnaturschutzgesetz Drs. 16/26

Der uns heute vorliegende Gesetzentwurf der FDP zum Landesnaturschutzgesetz ähnelt in
weiten Zügen dem Gesetzentwurf der CDU aus der vorherigen Legislaturperiode. Seinerzeit
hat der SSW dem CDU Gesetzentwurf nicht zugestimmt, da aus unserer Sicht wichtige Berei-
che im Gesetzentwurf weggelassen wurden. Ich möchte aber auch nicht verschweigen, dass
der damalige Entwurf durchaus auch gute Ansätze hatte.


Nun aber zum vorliegenden Entwurf. Lobend hervorheben möchte ich vor allem, dass der
Gesetzentwurf deutlich schlanker gefasst ist als die derzeit geltende Bestimmung. Hierzu
muss ich ganz klar sagen, dass dies wirklich ein richtiger Schritt ist, denn wir haben uns alle
vorgenommen, die Regelungsdichte im Land zu verschlanken.


Das fängt damit an, dass wortwörtliche Übernahmen von Bestimmungen des Bundesnatur-
schutzgesetzes herausgenommen wurden und statt dessen auf die entsprechende Passage im
Bundesnaturschutzgesetz verwiesen wird. Hierbei handelt es sich nicht um eine inhaltliche 2
Verschlankung – denn die Ziele des Gesetzes sollen ja auch nicht verringert werden – es trägt
aber trotzdem dazu bei, dass Gesetz überschaubarer zu machen und vereinfacht somit den
Gesetzestext.


Ein weiterer Punkt, den der SSW in diesem Zusammenhang begrüßt, ist die Tatsache, dass die
FDP mehrere Verordnungsermächtigungen im Entwurf verankert hat. Dadurch wird das
Gesetz leichter verständlich und übersichtlicher und auch die Möglichkeit der Anwendbarkeit
wird dadurch eindeutig verbessert. Trotz der genannten Vorteile möchte ich aber auch ganz
klar deutlich machen, dass diese Möglichkeit mit einem großen Vertrauensvorschuss verbun-
den ist, mit der die Landesregierung dann auch gegebenenfalls verantwortungsvoll umgehen
muss.


Ein weiterer Punkt, den der SSW durchaus positiv - aber nicht unbedingt unkritisch – sieht, ist
die Streichung der Landschaftsrahmenpläne. Wir wissen, dass dies die naturschutzfachliche
Planung ist, in der die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der
Ziele des Naturschutzes für die Planungsräume der Regionalpläne dargestellt werden. Wenn
wir also wollen, dass diese Planungsebene wegfällt, dann muss aber auch sichergestellt
werden, dass eben diese Erfordernisse und Maßnahmen im Landschaftsprogramm entspre-
chend aufgenommen werden. Dies dürfte letztendlich nicht so schwer fallen, da sowohl das
Landschaftsprogramm und die Landschaftsrahmenpläne bisher von der obersten Natur-
schutzbehörde erstellt werden.


In diesem Zusammenhang möchte ich aber auch kurz auf die Rolle der Gemeinden eingehen.
Bei der Erstellung des Landschaftsprogramms müssen nach Auffassung des SSW die geltenden
Landschaftspläne stärker und verbindlicher als bisher berücksichtigt werden. Dies würde dann 3
auch den positiven Effekt haben, dass die Planungshoheit der Gemeinden gestärkt wird und
die kommunalen Vertreter motiviert werden.


Ein weiterer positiver Aspekt im Gesetzentwurf ist der § 8 Abs.1 Nr. 4 in dem es um die Geneh-
migungsverfahren geht. Danach gilt die Genehmigung der beantragten Eingriffe einschließ-
lich der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als erteilt, wenn die zuständige
Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang entschieden hat. Nach
dem Motto keine Entscheidung ist auch eine Entscheidung. Dies begrüßen wir, da somit die
Umsetzung von Projekten deutlich erleichtert wird, ohne dass Einflussmöglichkeiten durch das
Naturschutzrecht eingeschränkt werden.


Fraglich ist aus unserer Sicht jedoch, wenn ein nach dem Gesetzentwurf unzulässiges Projekt
dadurch als genehmigt gilt, weil die Behörde nicht rechtzeitig innerhalb von 6 Wochen die
Genehmigung versagt hat. Gilt das Projekt dann als genehmigt oder ist es immer noch unzu-
lässig? Diese Frage hätte ich gern näher im Ausschuss beantwortet.


Der in § 10 des Gesetzentwurfs geregelte Vorrang des Vertragsnaturschutzes wird vom SSW
stark befürwortet. Aus unserer Sicht ist dies genau der richtige Weg, um für eine breite
Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen in der Bevölkerung zu sorgen. Schutzgebiete können
weiterhin wie gehabt ausgewiesen werden, aber bei den Maßnahmen sollte der Vertragsna-
turschutz Vorrang haben, bevor man sich ordnungsrechtlicher Maßnahmen bedient. Inwie-
weit dies rechtlich so durch gestanden werden kann und wie eine solche Regelung in der
Praxis umgesetzt werden kann, müssen wir aber noch im Ausschuss prüfen. Aber grundsätz-
lich gilt, dass der vorgeschlagene Weg der richtige Weg ist. 4
Eine Regelung des bestehenden Naturschutzgesetzes das mit einem negativen Effekt behaftet
ist, ist der bestehende Paragraf 41 „Enteignung“. Hier bin ich der Auffassung, dass eine Ände-
rung dieser Regelung durchaus sinnvoll ist. Denn wenn wir den Naturschutz mit derartigen
Begriffen versehen, fügen wir dem Naturschutz mehr Schaden zu, als dass es hilft. Stattdessen
begrüßen wir den von der FDP eingeschlagenen Weg die Pflicht zum Naturschutz festzu-
schreiben und dabei das Recht auf Entschädigung zu gewähren, wenn es aufgrund von
Naturschutzgesetzen oder -verordnungen zu Einschränkungen kommt. Dieser Schritt ist aus
unserer Sicht in Ordnung.


Aber es gibt aus unserer Sicht natürlich auch Punkte im vorliegenden Gesetzentwurf, denen
wir sehr kritisch gegenüberstehen.
Insbesondere im Unterabschnitt I des Gesetzentwurfs fehlen nach Auffassung des SSW
wichtige Bereiche. So sieht der Entwurf keine Regelungen für Naturerlebnisräume mehr vor.
Ich glaube dies ist ein Schritt zurück, denn gerade die Naturerlebnisräume sind ein elementa-
rer Teil der Umweltbildung. Bisher waren sie eine Auszeichnung für Kommunen und andere
Träger, die sich um den Naturschutz bemüht haben. Diese Gebiete sind „unschädlich“, da sie
nicht mit Restriktionen versehen sind. Stattdessen wirken sie motivierend und sie werden von
den Kommunen selbst ausgewählt. Dies hat dazu geführt, dass Kommunen freiwilligen
Naturschutz vor Ort durchführen. Und damit schärft man bei den Menschen langfristig das
Bewusstsein für die Natur.


Daher finden wir es auch mehr als bedauerlich, dass der Entwurf vorsieht, den Landesnatur-
schutzbeauftragten abzuschaffen und dass im Entwurf keine Regelungen mehr zur Akademie
für Natur und Umwelt vorkommen. Gerade die Umweltakademie hat den Kommunen in
Bereichen des Natur- und Umweltschutzes immer mit qualifiziertem Rat beiseite gestanden.
Somit hat die Akademie sich insbesondere auf kommunaler Ebene einen guten Ruf erarbeitet. 5
Ebenso fehlen im Unterabschnitt I klare Formulierungen zu Landschaftsschutzgebieten und
Biosphärenreservaten. Hier vermissen wir insbesondere deutliche Aussagen zu den Land-
schaftsschutzgebieten - was wird aus diesen Gebieten und welchen Schutzstatus sollen diese
Gebiete erhalten? Aber diese Frage können wir im Ausschuss näher erörtern.


Hervorheben möchte ich die Tatsache, dass die FDP die gartenbauliche Nutzung künftig nicht
mehr als Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Hier hat sich die FDP den Spielraum des §
18 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zu Nutze gemacht, in dem den Ländern die
Möglichkeit eingeräumt wird, im Hinblick auf Eingriffe nähere Vorschriften zu erlassen. Leider
müssen wir feststellen, dass die FDP diese Option nicht vollends ausgenutzt hat, denn es
finden sich keine Regelungen zu Küstenschutzmaßnahmen. Auch Küstenschutzmaßnahmen
stellen nach unserer Auffassung Eingriffe dar, die sich eben nicht negativ auf den Naturhaus-
halt auswirken. Deshalb sollten sie rechtlich nicht als Eingriffe gewertet werden.


Leider müssen wir aber auch feststellen, dass einige Formulierungen im Gesetzentwurf dazu
führen könnten, dass bestimmte Grundintentionen des Naturschutzgesetzes inhaltlich
aufgeweicht werden, da es in bestimmten Paragrafen unverbindlichere und weichere Formu-
lierungen benutzt werden. Hier halten wir verpflichtende Formulierungen weiterhin sinnvoll
und zielgerecht.
Darüber hinaus sind wir der Auffassung, dass im Landesnaturschutzgesetz eindeutige Krite-
rien festgelegt werden müssen, die deutlich machen, welche Ausnahmen nach § 20 Abs. 3
zulässig sind und welche nicht. Hier brauchen wir klare Regelungen.
Ebenso brauchen wir klare Regelungen im Zusammenhang mit der Stiftung Naturschutz. Dem
Entwurf der FDP ist zu entnehmen, dass sie auch den Weisungen des Ministeriums unterste-
hen soll. Damit wäre sie aber keine unabhängige Stiftung mehr. Deshalb muss die Passage in §
42 Absatz 2 herausgenommen werden und gleichzeitig sollte unter Nr. 2 festgelegt werden, 6
dass die Grundstücke zu pflegen und auch die Betreuung der Grundstücke durch die Stiftung
sicherzustellen ist.


Abschließend möchte ich noch kurz auf den § 52 des Gesetzentwurfs eingehen, in dem es um
die Erstattung von Auslagen geht. Hier soll nach Ansicht der FDP das Land künftig auf die
Erstattung ihrer Auslagen bei behördlichen Gestattungen verzichten. Angesichts der derzeiti-
gen Finanzlage des Landes halte ich diesen Passus für nicht vertretbar. Schließlich muss bei
anderen Genehmigungen und Gestattungen auch gezahlt werden.
Aus Sicht des SSW hat der Entwurf zum Landesnaturschutzgesetz der FDP durchaus gute
Ansätze, aber ich habe mehrmals darauf hingewiesen, dass wir durchaus Änderungsbedarf bei
einigen Passagen des Entwurfs sehen. Daher freue ich mich bereits auf die weitere Diskussion
im Ausschuss.

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