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Lars Harms zum Landesnaturschutzgesetz
PresseinformationKiel, den 26.05.2005 Es gilt das gesprochene WortLars HarmsTOP 4 Landesnaturschutzgesetz Drs. 16/26Der uns heute vorliegende Gesetzentwurf der FDP zum Landesnaturschutzgesetz ähnelt inweiten Zügen dem Gesetzentwurf der CDU aus der vorherigen Legislaturperiode. Seinerzeithat der SSW dem CDU Gesetzentwurf nicht zugestimmt, da aus unserer Sicht wichtige Berei-che im Gesetzentwurf weggelassen wurden. Ich möchte aber auch nicht verschweigen, dassder damalige Entwurf durchaus auch gute Ansätze hatte.Nun aber zum vorliegenden Entwurf. Lobend hervorheben möchte ich vor allem, dass derGesetzentwurf deutlich schlanker gefasst ist als die derzeit geltende Bestimmung. Hierzumuss ich ganz klar sagen, dass dies wirklich ein richtiger Schritt ist, denn wir haben uns allevorgenommen, die Regelungsdichte im Land zu verschlanken.Das fängt damit an, dass wortwörtliche Übernahmen von Bestimmungen des Bundesnatur-schutzgesetzes herausgenommen wurden und statt dessen auf die entsprechende Passage imBundesnaturschutzgesetz verwiesen wird. Hierbei handelt es sich nicht um eine inhaltliche 2Verschlankung – denn die Ziele des Gesetzes sollen ja auch nicht verringert werden – es trägtaber trotzdem dazu bei, dass Gesetz überschaubarer zu machen und vereinfacht somit denGesetzestext.Ein weiterer Punkt, den der SSW in diesem Zusammenhang begrüßt, ist die Tatsache, dass dieFDP mehrere Verordnungsermächtigungen im Entwurf verankert hat. Dadurch wird dasGesetz leichter verständlich und übersichtlicher und auch die Möglichkeit der Anwendbarkeitwird dadurch eindeutig verbessert. Trotz der genannten Vorteile möchte ich aber auch ganzklar deutlich machen, dass diese Möglichkeit mit einem großen Vertrauensvorschuss verbun-den ist, mit der die Landesregierung dann auch gegebenenfalls verantwortungsvoll umgehenmuss.Ein weiterer Punkt, den der SSW durchaus positiv - aber nicht unbedingt unkritisch – sieht, istdie Streichung der Landschaftsrahmenpläne. Wir wissen, dass dies die naturschutzfachlichePlanung ist, in der die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung derZiele des Naturschutzes für die Planungsräume der Regionalpläne dargestellt werden. Wennwir also wollen, dass diese Planungsebene wegfällt, dann muss aber auch sichergestelltwerden, dass eben diese Erfordernisse und Maßnahmen im Landschaftsprogramm entspre-chend aufgenommen werden. Dies dürfte letztendlich nicht so schwer fallen, da sowohl dasLandschaftsprogramm und die Landschaftsrahmenpläne bisher von der obersten Natur-schutzbehörde erstellt werden.In diesem Zusammenhang möchte ich aber auch kurz auf die Rolle der Gemeinden eingehen.Bei der Erstellung des Landschaftsprogramms müssen nach Auffassung des SSW die geltendenLandschaftspläne stärker und verbindlicher als bisher berücksichtigt werden. Dies würde dann 3auch den positiven Effekt haben, dass die Planungshoheit der Gemeinden gestärkt wird unddie kommunalen Vertreter motiviert werden.Ein weiterer positiver Aspekt im Gesetzentwurf ist der § 8 Abs.1 Nr. 4 in dem es um die Geneh-migungsverfahren geht. Danach gilt die Genehmigung der beantragten Eingriffe einschließ-lich der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als erteilt, wenn die zuständigeNaturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang entschieden hat. Nachdem Motto keine Entscheidung ist auch eine Entscheidung. Dies begrüßen wir, da somit dieUmsetzung von Projekten deutlich erleichtert wird, ohne dass Einflussmöglichkeiten durch dasNaturschutzrecht eingeschränkt werden.Fraglich ist aus unserer Sicht jedoch, wenn ein nach dem Gesetzentwurf unzulässiges Projektdadurch als genehmigt gilt, weil die Behörde nicht rechtzeitig innerhalb von 6 Wochen dieGenehmigung versagt hat. Gilt das Projekt dann als genehmigt oder ist es immer noch unzu-lässig? Diese Frage hätte ich gern näher im Ausschuss beantwortet.Der in § 10 des Gesetzentwurfs geregelte Vorrang des Vertragsnaturschutzes wird vom SSWstark befürwortet. Aus unserer Sicht ist dies genau der richtige Weg, um für eine breiteAkzeptanz von Naturschutzmaßnahmen in der Bevölkerung zu sorgen. Schutzgebiete könnenweiterhin wie gehabt ausgewiesen werden, aber bei den Maßnahmen sollte der Vertragsna-turschutz Vorrang haben, bevor man sich ordnungsrechtlicher Maßnahmen bedient. Inwie-weit dies rechtlich so durch gestanden werden kann und wie eine solche Regelung in derPraxis umgesetzt werden kann, müssen wir aber noch im Ausschuss prüfen. Aber grundsätz-lich gilt, dass der vorgeschlagene Weg der richtige Weg ist. 4Eine Regelung des bestehenden Naturschutzgesetzes das mit einem negativen Effekt behaftetist, ist der bestehende Paragraf 41 „Enteignung“. Hier bin ich der Auffassung, dass eine Ände-rung dieser Regelung durchaus sinnvoll ist. Denn wenn wir den Naturschutz mit derartigenBegriffen versehen, fügen wir dem Naturschutz mehr Schaden zu, als dass es hilft. Stattdessenbegrüßen wir den von der FDP eingeschlagenen Weg die Pflicht zum Naturschutz festzu-schreiben und dabei das Recht auf Entschädigung zu gewähren, wenn es aufgrund vonNaturschutzgesetzen oder -verordnungen zu Einschränkungen kommt. Dieser Schritt ist ausunserer Sicht in Ordnung.Aber es gibt aus unserer Sicht natürlich auch Punkte im vorliegenden Gesetzentwurf, denenwir sehr kritisch gegenüberstehen.Insbesondere im Unterabschnitt I des Gesetzentwurfs fehlen nach Auffassung des SSWwichtige Bereiche. So sieht der Entwurf keine Regelungen für Naturerlebnisräume mehr vor.Ich glaube dies ist ein Schritt zurück, denn gerade die Naturerlebnisräume sind ein elementa-rer Teil der Umweltbildung. Bisher waren sie eine Auszeichnung für Kommunen und andereTräger, die sich um den Naturschutz bemüht haben. Diese Gebiete sind „unschädlich“, da sienicht mit Restriktionen versehen sind. Stattdessen wirken sie motivierend und sie werden vonden Kommunen selbst ausgewählt. Dies hat dazu geführt, dass Kommunen freiwilligenNaturschutz vor Ort durchführen. Und damit schärft man bei den Menschen langfristig dasBewusstsein für die Natur.Daher finden wir es auch mehr als bedauerlich, dass der Entwurf vorsieht, den Landesnatur-schutzbeauftragten abzuschaffen und dass im Entwurf keine Regelungen mehr zur Akademiefür Natur und Umwelt vorkommen. Gerade die Umweltakademie hat den Kommunen inBereichen des Natur- und Umweltschutzes immer mit qualifiziertem Rat beiseite gestanden.Somit hat die Akademie sich insbesondere auf kommunaler Ebene einen guten Ruf erarbeitet. 5Ebenso fehlen im Unterabschnitt I klare Formulierungen zu Landschaftsschutzgebieten undBiosphärenreservaten. Hier vermissen wir insbesondere deutliche Aussagen zu den Land-schaftsschutzgebieten - was wird aus diesen Gebieten und welchen Schutzstatus sollen dieseGebiete erhalten? Aber diese Frage können wir im Ausschuss näher erörtern.Hervorheben möchte ich die Tatsache, dass die FDP die gartenbauliche Nutzung künftig nichtmehr als Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Hier hat sich die FDP den Spielraum des §18 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes zu Nutze gemacht, in dem den Ländern dieMöglichkeit eingeräumt wird, im Hinblick auf Eingriffe nähere Vorschriften zu erlassen. Leidermüssen wir feststellen, dass die FDP diese Option nicht vollends ausgenutzt hat, denn esfinden sich keine Regelungen zu Küstenschutzmaßnahmen. Auch Küstenschutzmaßnahmenstellen nach unserer Auffassung Eingriffe dar, die sich eben nicht negativ auf den Naturhaus-halt auswirken. Deshalb sollten sie rechtlich nicht als Eingriffe gewertet werden.Leider müssen wir aber auch feststellen, dass einige Formulierungen im Gesetzentwurf dazuführen könnten, dass bestimmte Grundintentionen des Naturschutzgesetzes inhaltlichaufgeweicht werden, da es in bestimmten Paragrafen unverbindlichere und weichere Formu-lierungen benutzt werden. Hier halten wir verpflichtende Formulierungen weiterhin sinnvollund zielgerecht.Darüber hinaus sind wir der Auffassung, dass im Landesnaturschutzgesetz eindeutige Krite-rien festgelegt werden müssen, die deutlich machen, welche Ausnahmen nach § 20 Abs. 3zulässig sind und welche nicht. Hier brauchen wir klare Regelungen.Ebenso brauchen wir klare Regelungen im Zusammenhang mit der Stiftung Naturschutz. DemEntwurf der FDP ist zu entnehmen, dass sie auch den Weisungen des Ministeriums unterste-hen soll. Damit wäre sie aber keine unabhängige Stiftung mehr. Deshalb muss die Passage in §42 Absatz 2 herausgenommen werden und gleichzeitig sollte unter Nr. 2 festgelegt werden, 6dass die Grundstücke zu pflegen und auch die Betreuung der Grundstücke durch die Stiftungsicherzustellen ist.Abschließend möchte ich noch kurz auf den § 52 des Gesetzentwurfs eingehen, in dem es umdie Erstattung von Auslagen geht. Hier soll nach Ansicht der FDP das Land künftig auf dieErstattung ihrer Auslagen bei behördlichen Gestattungen verzichten. Angesichts der derzeiti-gen Finanzlage des Landes halte ich diesen Passus für nicht vertretbar. Schließlich muss beianderen Genehmigungen und Gestattungen auch gezahlt werden.Aus Sicht des SSW hat der Entwurf zum Landesnaturschutzgesetz der FDP durchaus guteAnsätze, aber ich habe mehrmals darauf hingewiesen, dass wir durchaus Änderungsbedarf beieinigen Passagen des Entwurfs sehen. Daher freue ich mich bereits auf die weitere Diskussionim Ausschuss.