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Thomas Stritzl zu TOP 4: Aufhebung des Gesetzes über die Wahl zu den Präsidenten der Gerichte
Nr. 202/05 02. September 2005 IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG PRESSEMITTEILUNG Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.deJustizpolitik Thomas Stritzl zu TOP 4: „Aufhebung des Gesetzes über die Wahl zu den Präsidenten der Gerichte“ Der justizpolitische Sprecher und stellvertretende Fraktionsvorsitzende Thomas Stritzl, MdL, erläuterte in der heutigen Landtagssitzung die Zustimmung der CDU-Fraktion zur Aufhebung des `Gesetzes über die Wahl zu den Präsidien der Gerichte`. Er führte hierzu aus;dass die Beibehaltung des Verhältniswahlrechtes zu einer Politisierung und Polarisierung der Gerichtspräsidien führen würde. Dort sei es nicht wie bei der Mitbestimmung um eine richter- liche Interessenvertretung oder um justizpolitische Fragen gegangen. Gerichtspräsidien wur- den laut Stritzl nach ganz anderen Kriterien besetzt: „Vertretung der einzelnen Verfahrenbe- reiche, sprich Straf-/Zivilgerichtsbarkeit, freiwillige Gerichtsbarkeit und Eingangs- /Rechtsmittelinstanz, sowie Repräsentanz der Altersstruktur oder der Geschlechter, Politik war hier völlig fehl am Platze“, so Stritzl.Das Gesetz und die damit beabsichtigte Zusammensetzung der Präsidien berge die Gefahr zur Blockbildung und zum Lagerdenken in der Richterschaft eines Gerichts in sich. Dement- sprechend unterstellte der Entwurf damals in seiner Einleitung und Begründung auch, dass bei den Gerichten größere und kleinere Gruppen vorhanden sind und sich die Wählenden maßgeblich von der Zugehörigkeit der Kandidaten zu einer Gruppe leiten ließen. Unabhän- gige Kandidaten würden so in ein „Lager“ gezwungen.Das Verfahren führe somit laut Stritzl nicht zu einem wirklichen Minderheitenschutz. Darüber hinaus begünstige es eine Majorisierung der Mehrheit durch eine Minderheit. Es sei nämlich außer Acht gelassen worden, dass das Präsidium nicht nur aus gewählten richterlichen Mit- gliedern besteht, sondern der Präsident oder aufsichtsführende Richter dem Präsidium als Vorsitzender angehört, er also ein geborenes Mitglied ist. Zählt der Präsident aber zum so- genannten ’Minderheitenlager’, könne eine Minderheit nach dem Gesetzentwurf durchaus zu einer Mehrheit im Präsidium gelangen: „Besteht ein Gericht etwa aus 50 Richterplanstellen, sind acht Richter ins Präsidium zu wählen. Verfügt nun die Minderheitsfraktion unter Ein- schluss des Präsidenten über 23 Stimmen und die Mehrheitsfraktion über 27 Stimmen, so erhalten beide Fraktionen je vier Plätze im Präsidium. Die Minderheitsfraktion hat zusammen mit dem Präsidenten die Mehrheit“, so Stritzl.Wie dieses Beispiel zeige, verfehle das Gesetz das Ziel eines gerechten Minderheitenschut- zes und fördere vielmehr die verfassungswidrige Möglichkeit, der Minderheit eine Mehrheit zu verschaffen. Thomas Stritzl: „Aus den vorgenannten Gründen werden wir für die Aufhe- bung des Gesetzes stimmen“.