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14.12.05 , 12:14 Uhr
SSW

Anke Spoorendonk zu TOP 8 - Änderung des Landesbeamtengesetzes (Heilfürsorge)

Presseinformation Kiel, den 14.12.2005 Es gilt das gesprochene Wort



Anke Spoorendonk
TOP 08 Änderung des Landesbeamtengesetzes Drs. 16/403


Die Zielstellung des Gesetzentwurfes ist klar, die Polizeibeamtinnen und -beamten sollen
durch eine Eigenbeteiligung an der Heilfürsorge die Kosten für die Beseitigung des Beför-
derungsstaus bei der Polizei auffangen.


Ich habe bereits bei der ersten Lesung kritisiert, dass die Landesregierung lediglich an einer
kleinen Stellschraube im System dreht, um Engpässe an einer Stelle durch Kostenüberwäl-
zung an einer anderen Stelle zu flicken.


Ich hoffe, dass die große Koalition in Berlin den geplanten Ansatz zur Weiterentwicklung
des Berufsbeamtentums mit ausreichendem Durchstehvermögen umsetzt. Wir brauchen
ein modernes Dienstrecht, das auch mit einem solidarischen Gesundheitssystem kompati-
bel ist. 2



Der SSW kritisiert, dass die Beamten der kommunalen Berufsfeuerwehr mit den Beamten
der Landespolizei gleichgesetzt werden. Dabei bestehen erhebliche Unterschiede, was die
staatlichen Leistungen angeht. So unterscheidet sich die dienstärztliche Versorgung:
einige Leistungen, die den Polizeibeamten zur Verfügung stehen sind auf der kommunalen
Ebene unbekannt. Es sind auch nicht alle Feuerwehrbeamten von der Heilfürsorge um-
fasst, so sind die Kollegen der Landesfeuerwehrschule in Harrislee davon ausgeschlossen.


Und noch en Unterschied: bei der Berufsfeuerwehr erhalten die Beamten – im Gegensatz
zu Polizeibeamten - keine Heilfürsorge während der Elternzeit, in Fällen der Beurlaubung
und der Freistellung.


Für den SSW fällt aber viel stärker ins Gewicht, dass die Kostenüberwälzung auf die
Beamten im Fall der Polizei den Beamten in Form von überfälligen Beförderungen wieder
zugute kommt. Eine entsprechende Kompensation für die kommunalen Feuerwehrbeam-
ten gibt es nicht. Ich bitte daher um Zustimmung für den Änderungsantrag der Fraktion
Bündnis90/Die Grünen und des SSW, der die kommunalen Feuerwehrbeamten von der
Regelung ausnimmt, so wie es auch in Niedersachsen gehandhabt wird.

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