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Anke Spoorendonk zu TOP 8 - Änderung des Landesbeamtengesetzes (Heilfürsorge)
Presseinformation Kiel, den 14.12.2005 Es gilt das gesprochene WortAnke SpoorendonkTOP 08 Änderung des Landesbeamtengesetzes Drs. 16/403Die Zielstellung des Gesetzentwurfes ist klar, die Polizeibeamtinnen und -beamten sollendurch eine Eigenbeteiligung an der Heilfürsorge die Kosten für die Beseitigung des Beför-derungsstaus bei der Polizei auffangen.Ich habe bereits bei der ersten Lesung kritisiert, dass die Landesregierung lediglich an einerkleinen Stellschraube im System dreht, um Engpässe an einer Stelle durch Kostenüberwäl-zung an einer anderen Stelle zu flicken.Ich hoffe, dass die große Koalition in Berlin den geplanten Ansatz zur Weiterentwicklungdes Berufsbeamtentums mit ausreichendem Durchstehvermögen umsetzt. Wir brauchenein modernes Dienstrecht, das auch mit einem solidarischen Gesundheitssystem kompati-bel ist. 2Der SSW kritisiert, dass die Beamten der kommunalen Berufsfeuerwehr mit den Beamtender Landespolizei gleichgesetzt werden. Dabei bestehen erhebliche Unterschiede, was diestaatlichen Leistungen angeht. So unterscheidet sich die dienstärztliche Versorgung:einige Leistungen, die den Polizeibeamten zur Verfügung stehen sind auf der kommunalenEbene unbekannt. Es sind auch nicht alle Feuerwehrbeamten von der Heilfürsorge um-fasst, so sind die Kollegen der Landesfeuerwehrschule in Harrislee davon ausgeschlossen.Und noch en Unterschied: bei der Berufsfeuerwehr erhalten die Beamten – im Gegensatzzu Polizeibeamten - keine Heilfürsorge während der Elternzeit, in Fällen der Beurlaubungund der Freistellung.Für den SSW fällt aber viel stärker ins Gewicht, dass die Kostenüberwälzung auf dieBeamten im Fall der Polizei den Beamten in Form von überfälligen Beförderungen wiederzugute kommt. Eine entsprechende Kompensation für die kommunalen Feuerwehrbeam-ten gibt es nicht. Ich bitte daher um Zustimmung für den Änderungsantrag der FraktionBündnis90/Die Grünen und des SSW, der die kommunalen Feuerwehrbeamten von derRegelung ausnimmt, so wie es auch in Niedersachsen gehandhabt wird.