Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

03.05.06 , 11:37 Uhr
SPD

Thomas Rother zu TOP 4: Positive Gesetzesgeschichte fortsetzen

Sozialdemokratischer Informationsbrief

Kiel, 03.05.2006 Landtag Es gilt das gesprochene Wort! Sperrfrist: Redebeginn aktuell
TOP 4 – Neufassung des Informationsfreiheitsgesetzes

Thomas Rother:

Positive Gesetzesgeschichte fortsetzen

Nach der Vorlage des SSW-Gesetzentwurfes haben wir nunmehr einen Gesetzentwurf der Landesregierung für ein neues Informationsfreiheitsgesetz auf dem Tisch, der den Zugang zu Umweltinformationen und zu allgemeinen Informationen der öffentli- chen Verwaltungen in Schleswig-Holstein neu regelt. Der Ansatz zur Veränderung des Gesetzes und zur Zusammenfassung beider Regelungen wird von meiner Fraktion un- terstützt.

Die öffentliche Diskussion über den Referentenentwurf des Gesetzes erinnert in ihrer Art und Weise an die Auseinandersetzung um das Polizeirecht im Landesverwaltungs- gesetz. Daher möchte ich vor allem die in dieser Diskussion umstrittenen Punkte auf- greifen und dazu Stellung beziehen.

1. Der Anwendungsbereich des Gesetzes: Es ist strittig, in wie weit fiskalisches Handeln, also das Handeln des Staates in sei- ner Rolle als Wirtschaftssubjekt und nicht als Träger hoheitlicher Aufgaben, dem Gel- tungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes unterliegt. Der vorliegende Gesetzent- wurf verneint dies nun ausdrücklich.



Schleswig- Holstein

Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-



Die EU-Unweltinformationsrichtlinie fordert ganz eindeutig den Zugang zu Um- weltinformationen nicht nur bei öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit, sondern auch bei privatrechtlichem Handeln von Behörden oder privaten Trägern öffentlicher Aufgaben. Das führt im Gesetz dann zu einer gewissen Parallelität und Nicht- Einheitlichkeit der Vorschriften für Umweltdaten und sonstige Informationen.

Das Verwaltungsgericht in Schleswig vertritt auf der Grundlage des bestehenden IFG in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 die Auffassung, dass auch fiskalische Ge- schäfte und damit auch privatrechtliches Handeln von Behörden der Informationsfrei- heit unterliegen. Das Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit habe ein höheres Gewicht als die Betroffenheit der Geschäftsgeheimnisse. Das IFG des Bundes sieht dagegen keinen Anspruch auf Informationsgewährung vor, sofern fiskalische In- teressen beeinträchtigt werden könnten.

Daher ist im weiteren Ausschussberatungsverfahren sehr sorgfältig zu prüfen, ob wir einen Wettbewerbsnachteil durch die Informationspflicht für die Öffentliche Hand bei privatrechtlichem Handeln in der Konkurrenz mit „richtigen“ Privaten in Kauf nehmen wollen oder nicht.

2. Die Auskunftspflicht von „Privaten“: Das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz sieht hier in einer ersten Stel- lungnahme eine Abschaffung der bisherigen Auskunftspflicht von Privaten, die öffentli- che Aufgaben ganz oder teilweise wahrnehmen. Ich lese das aus dem Text so nicht heraus. Es bleibt zu klären, ob privatrechtliche Organisationsformen der Öffentlichen Hand dazu führen würden, dass diese sich der Informationspflicht entziehen – was nicht gut wäre. Eventuell ist hier eine klarere Formulierung erforderlich.

3. Die Handhabbarkeit des Gesetzes: -3-



Die Neuregelungen im verfahrensrechtlichen Teil des Gesetzes sind im Vergleich zum bisher geltenden IFG übersichtlicher. Es entsteht aber an einigen Punkten der Ein- druck, dass das Gesetz eher am leichteren Behördenvollzug als an den Interes- sen der Informationssuchenden orientiert ist. Das bezieht sich zum Beispiel auf Fristen oder die Vermeidung von erhöhtem Verwaltungsaufwand, wenn die Informatio- nen auch anders zugänglich sind – Stichwort Service, Stichwort Kundenorientierung.

Weitere Punkte wie der Zugang zu externen Gutachten oder der Schutz von Be- triebs- und Geschäftsgeheimnissen in Abwägung zur Bekämpfung von Korrupti- on sind ebenfalls diskussionswürdige Punkte.

Ich beneide die Autoren des Gesetzes nicht um die Aufgabe, einen Ausgleich der wi- derstreitenden Interessen finden zu müssen. Sie haben uns jedoch eine gute und ak- tuelle Grundlage – anderswo gibt es ja auch Informationsfreiheitsgesetze - für die wei- tere Diskussion geliefert.

Unabhängig davon sind die Erfahrungen mit dem Informationsfreiheitsgesetz ganz überwiegend positiv. Die Anträge der Bürgerinnen und Bürger waren zu über 90% erfolgreich. Den Behörden wurde vielfach ein souveräner und konstruktiver Umgang mit dem Gesetz bescheinigt. Misserfolge liegen im wesentlichen darin begründet, dass die gewünschten Informationen bei der Behörde gar nicht vorhanden waren. Auch der vor allem von den Kommunen befürchtete übermäßige Arbeits- und Verwaltungsauf- wand ist weitgehend ausgeblieben. Das Gesetz dient vielmehr der Vermeidung von Widerspruchs- und Klageverfahren. Nachlesen kann man das in den Datenschutz- berichten der letzten Jahre. Und ich bin mir sicher, diese positive Gesetzesgeschichte lässt sich fortsetzen!

Download PDF

Pressefilter

Zurücksetzen