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01.06.06 , 10:13 Uhr
CDU

Wilfried Wengler zu TOP 6: Ein echter grüner Dauerbrenner

Nr. 202/06 01. Juni 2006


IM SCHLESWIG-HOLSTEINISCHEN LANDTAG
PRESSEMITTEILUNG Pressesprecher Dirk Hundertmark Landeshaus, 24105 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 E-mail: info@cdu.ltsh.de Internet: http://www.cdu.ltsh.de
Es gilt das gesprochene Wort Innenpolitik Wilfried Wengler zu TOP 6: Ein echter grüner Dauerbrenner Mit schöner Regelmäßigkeit erweist sich die Änderung des Kommunalwahlrechts als echter grüner Dauerbrenner, der in jeder Wahlperiode wieder auftaucht. In den ver- gangenen Wahlperioden geschah dies jedoch nicht durch einen Gesetzentwurf – ich zolle der Fleißarbeit durchaus meine Hochachtung, sondern durch entsprechende Initiativen in den rot-grünen Koalitionsverhandlungen.
Mit ihren Eckpunkten – nämlich der Abschaffung der 5 %-Hürde und der Einführung des Kumulierens und Panaschierens sind Bündnis 90 / Die Grünen allerdings stets an ihrem damaligen Koalitionspartner gescheitert. Und hierin waren sich CDU und SPD schon in der Vergangenheit einig.
Trotzdem wurde in der letzten Wahlperiode im Rahmen des Sonderausschusses zur Fortschreibung des kommunalen Verfassungsrechtes auf Initiative der FDP-Fraktion sehr breit über diese Fragen diskutiert. Besonderen Raum nahm dabei die Frage der Abschaffung der 5 %-Hürde ein. Diese Sperrklausel ist umstritten, seit es sie gibt. Denn sie führt dazu, dass Zählwert und Erfolgswert bei demokratischen Wahlen aus- einander fallen. Daher hat sich mit dieser Frage auch wiederholt das Bundesverfas- sungsgericht befassen müssen. Die daraus entstandene ständige Rechtssprechung ist jedoch eindeutig:
Eine Sperrklausel bedarf einer Rechtfertigung in der Form, dass die politische Hand- lungsfähigkeit der parlamentarischen Gremien gesichert wird. Im Falle der Kommu- nen ist dies die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der demokratisch legitimierten kommunalen Vertretungskörperschaften und der Verwaltungen.
Was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, kann in einem gewissen Rahmen vom Gesetzgeber entschieden werden. Die Vorschriften des Gemeinde- und Kreis- wahlgesetzes wurden vor diesem Hintergrund stets als verfassungskonform einge- stuft.
Auf Bundesebene und Landesebene Schleswig-Holsteins wird die Sinnhaftigkeit ei- ner Sperrklausel auch nur von wenigen in Zweifel gezogen. Sie stellt die Handlungs- fähigkeit des Parlaments sicher, indem sie vor einer Zersplitterung in Partikularinte- ressen schützt. Dieses gilt nach meiner Erfahrung als sowohl Kommunal- wie Lan- despolitiker auch und gerade für die kommunalen Parlamente.
Wir verfügen in Schleswig-Holstein über ein Wahlsystem, das sich bewährt hat und von der Bevölkerung akzeptiert wird. Daher sehe ich keinen zwingenden Grund, von der bestehenden Regelung abzuweichen.
Der grüne Gesetzentwurf sieht einen vollständigen Verzicht auf eine Sperrklausel vor. Dieses wird damit begründet, dass die Handlungsfähigkeit der Verwaltung schon durch die Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister so- wie der Landrätinnen und Landräte gewährleistet sei.
Dieses ist aus meiner Sicht eine deutliche Vereinfachung in der Sache und lässt auf ein doch recht eigenartiges Demokratieverständnis schließen, welches ich gerade von den Grünen nicht erwartet hätte.
Für eine erfolgreiche Kommunalpolitik ist doch wohl die Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung als demokratisch legitimierter Vertretungskörperschaft, die die Ziele der Verwaltung bestimmt, mindestens ebenso wichtig wie die Sicherstellung der blo- ßen Verwaltungsabwicklung.
Als Begründung wird auch ein Vergleich mit anderen Bundesländern herangezogen, die auf eine Sperrklausel verzichtet haben. Doch der bloße Verweis auf das, was an- dere tun, ist noch lange kein Argument dafür, dass das, was die anderen tun, auch für Schleswig-Holstein verbindlich sein sollte.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Falle PDS contra Landtag Schleswig- Holstein vom 11. März 2003 sagt dazu, ich zitiere mit Erlaubnis des Präsidiums:
„… für die Einschätzung des Antragsgegners, ob die Sperrklausel aufrecht zu erhal- ten sei, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung, wie andere Länder die Funktionsfä- higkeit ihrer Kommunalvertretungen beurteilen und welche rechtlichen Vorkehrungen sie diesbezüglich für erforderlich halten. Der Antragsgegner ist nicht schon deshalb verpflichtet, die Einführung einer Sperr- klausel zu unterlassen oder diese aufzuheben, weil andere Länder ohne sie aus- kommen; bei der Beurteilung der Sperrklausel sind die Verhältnisse im Lande Schleswig-Holstein maßgebend.“
Ein Verweis auf andere Bundesländer dient jedoch dem vorliegenden Gesetzentwurf ebenfalls zur Begründung für eine gänzliche Neustrukturierung des Wahlrechtes. Damit soll eingeführt werden die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens einer Vielzahl von Stimmen auf Wahllisten.
Ich räume ein, dass es in Deutschland Regionen gibt, die mit diesem Verfahren durchaus gute Erfahrungen gemacht haben und in denen diese Form der Wahl Tra- dition hat. Eine solche Tradition gibt es in Schleswig-Holstein und Norddeutschland nicht. Vielmehr gibt es eher eine Tradition, die besonderen Wert legt auf die regiona- le Verankerung und daher auf die Direktwahl von Kandidaten in den Wahlkreisen.
Ich denke, dass beide Systeme sich als erfolgreich erwiesen haben, allerdings in dem jeweiligen Umfeld. Für meine Fraktion jedenfalls drängen sich nicht die ent- scheidenden Vorteile eines Wahlsystems auf, in dem Wahlzettel die Handhabbarkeit eines patentgefalteten Stadtplans der Freien und Hansestadt Hamburg haben. Heer- scharen von ehrenamtlichen Wahlhelfern sind über Tage mit
der Auszählung dieser Stimmzettel beschäftigt sind. Dieses vor dem Hintergrund, dass von der eingeräumten Möglichkeit, Stimmen unterschiedlich zu verteilen, eher zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Und hierfür muss auf das System der Wahl- kreise und der Direktwahl der dortigen Vertreter verzichtet werden.
Ich verweise hier auf Erfahrungen, die das Land Hessen bei Einführung des Kumulie- rens und Panaschierens im Wahljahr 2001 gemacht hat. Die Presse berichtete da- mals von geringerer Wahlbeteiligung aufgrund des komplizierten Wahlrechts sowie eines dreitägigen Auszählungszeitraums.
Bei einer so weitgehenden Änderung ist auch nicht unerheblich die Belastung, die nicht nur finanziell hierdurch auf die Kommunen zukommt.
Angesichts der finanziellen und organisatorischen Belastung, die zurzeit im Wege der laufenden Reformprozesse auf die Kommunen einwirken, müssen wir wohl auch ganz pragmatisch die Frage stellen, wie viele Reformen wir unseren Kommunen der- zeit noch zumuten können.
Offen diskutiert werden kann über eine Veränderung des Mandatsverteilungssys- tems. Vor einer Beschlussfassung hierüber müssen allerdings die verschiedenen Modelle nochmals in ihren konkreten Auswirkungen dargestellt werden.
In den Beratungen im Innen- und Rechtsausschuss zu diesem Gesetzentwurf kön- nen wir auf eine umfangreiche Vorarbeit in den vergangenen Legislaturperioden zu- rückgreifen und sollten dies auch tun, um zu einer zügigen Beschlussfassung über den vorliegenden Gesetzentwurf zu kommen.

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